Genüge geleistet worden, so soll das Inventar, auf Ansuchen der im 1057sten Artikel benannten Personen, nach geschehe- ner Vorladung des Beschwerten oder seines Vormundes und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge- nommen werden.
1062. Der mit der Wiederabtretung Beschwerte ist verbunden, alle unter der Verfügung begriffenen Mobilien und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der in den folgenden beyden Artikeln erwähnten, nach einem öffentlichen Anschlage durch Versteigerung verkaufen zu lassen.
1063. Die Möbeln und andere beweglichen Sachen, die mit der ausdrücklichen Bedingung, sie in Natur aufzube- wahren, unter der Verfügung begriffen sind, müssen in dem Zustande, worin sie sich zur Zeit der Wiederabtretung befinden, abgeliefert werden.
1064. Die zur Benutzung der Feldgüter dienenden Thiere und Geräthschaften werden als unter den diese Güter betreffen- den Schenkungen oder Testamenten mitbegriffen geachtet, nnd der Beschwerte hat daher dieselben nur schätzen zu las- sen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu erstatten.
1065. In einer Frist von sechs Monaten von dem Tage, wo das Inventar geschlossen wurde, an zu rechnen, muß der Beschwerte die Baarschaft, den Preis der verkauften Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausstehen- den Forderungen etwa eingegangen ist, wieder anlegen. Jene Frist kann den Umständen nach verlängert werden.
1066. Auf gleiche Weise ist der Beschwerte verbunden, diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus- stehenden Forderungen und durch die Ablösung der Renten noch eingehen, und dies zwar längstens binnen drey Mo- naten, seit dem Empfange dieser Gelder.
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll das Inventar, auf Anſuchen der im 1057ſten Artikel benannten Perſonen, nach geſchehe- ner Vorladung des Beſchwerten oder ſeines Vormundes und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge- nommen werden.
1062. Der mit der Wiederabtretung Beſchwerte iſt verbunden, alle unter der Verfuͤgung begriffenen Mobilien und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der in den folgenden beyden Artikeln erwaͤhnten, nach einem oͤffentlichen Anſchlage durch Verſteigerung verkaufen zu laſſen.
1063. Die Moͤbeln und andere beweglichen Sachen, die mit der ausdruͤcklichen Bedingung, ſie in Natur aufzube- wahren, unter der Verfuͤgung begriffen ſind, muͤſſen in dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden, abgeliefert werden.
1064. Die zur Benutzung der Feldguͤter dienenden Thiere und Geraͤthſchaften werden als unter den dieſe Guͤter betreffen- den Schenkungen oder Teſtamenten mitbegriffen geachtet, nnd der Beſchwerte hat daher dieſelben nur ſchaͤtzen zu laſ- ſen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu erſtatten.
1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage, wo das Inventar geſchloſſen wurde, an zu rechnen, muß der Beſchwerte die Baarſchaft, den Preis der verkauften Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausſtehen- den Forderungen etwa eingegangen iſt, wieder anlegen. Jene Friſt kann den Umſtaͤnden nach verlaͤngert werden.
1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden, diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus- ſtehenden Forderungen und durch die Abloͤſung der Renten noch eingehen, und dies zwar laͤngſtens binnen drey Mo- naten, ſeit dem Empfange dieſer Gelder.
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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll das Inventar, auf Anſuchen
der im 1057ſten Artikel benannten Perſonen, nach geſchehe-
ner Vorladung des Beſchwerten oder ſeines Vormundes
und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge-
nommen werden.
1062. Der mit der Wiederabtretung Beſchwerte iſt
verbunden, alle unter der Verfuͤgung begriffenen Mobilien
und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der
in den folgenden beyden Artikeln erwaͤhnten, nach einem
oͤffentlichen Anſchlage durch Verſteigerung verkaufen zu
laſſen.
1063. Die Moͤbeln und andere beweglichen Sachen, die
mit der ausdruͤcklichen Bedingung, ſie in Natur aufzube-
wahren, unter der Verfuͤgung begriffen ſind, muͤſſen in
dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung
befinden, abgeliefert werden.
1064. Die zur Benutzung der Feldguͤter dienenden Thiere
und Geraͤthſchaften werden als unter den dieſe Guͤter betreffen-
den Schenkungen oder Teſtamenten mitbegriffen geachtet,
nnd der Beſchwerte hat daher dieſelben nur ſchaͤtzen zu laſ-
ſen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu
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1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage,
wo das Inventar geſchloſſen wurde, an zu rechnen, muß
der Beſchwerte die Baarſchaft, den Preis der verkauften
Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausſtehen-
den Forderungen etwa eingegangen iſt, wieder anlegen.
Jene Friſt kann den Umſtaͤnden nach verlaͤngert werden.
1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden,
diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus-
ſtehenden Forderungen und durch die Abloͤſung der Renten
noch eingehen, und dies zwar laͤngſtens binnen drey Mo-
naten, ſeit dem Empfange dieſer Gelder.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/462>, abgerufen am 24.11.2024.
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