eine Ehestiftung an die Ehegatten oder einen derselben geschah, den für die Schenkungen unter Lebenden im Allgemeinen vorgeschriebenen Regeln unterworfen. Sie kann, außer den im sechsten Capitel des gegen- wärtigen Titels bemerkten Fällen, zum Vortheile noch nicht geborner Kinder nicht statt finden.
1082. Die Eltern, die übrigen Ascendenten und Sei- tenverwandten der Ehegatten, ja sogar Fremde, können durch die Ehestiftung über das Vermögen, welches sie an ihrem Todestage zurücklassen werden, ganz oder zum Theil, sowohl zum Vortheile der genannten Ehegatten, als auch auf den Fall, daß der Schenkende den beschenkten Ehe- gatten überleben würde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe zu erwartenden Kinder verfügen. In Ansehung einer solchen, wenn gleich nur zum Vor- theile der Ehegatten oder eines derselben gemachten, Schenkung, wird in dem erwähnten Falle des Ueberlebens des Schenkers immer vermuthet, daß sie zum Vortheile der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkömmlinge geschehen sey.
1083. Eine Schenkung der im vorhergehenden Artikel bemerkten Art soll nur in dem Sinne unwiderruflich seyn, daß der Schenker über die darin begriffenen Gegenstände nicht mehr auf unentgeltliche Weise verfügen darf, es sey dann über geringe Summen, zur Belohnung, oder auf andere Weise.
1084. Die in einer Ehestiftung gemachte Schenkung kann zugleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen, ganz oder zum Theil, in sich begreifen, jedoch mit der Verbindlichkeit, daß dem Aufsatze ein Verzeichniß der am Tage der Schenkung vorhandenen Schulden und Lasten des Schenkers beygefügt werde; in welchem Falle es dem Beschenkten frey steht, sich bey dem Tode des Schenkers
III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
eine Eheſtiftung an die Ehegatten oder einen derſelben geſchah, den fuͤr die Schenkungen unter Lebenden im Allgemeinen vorgeſchriebenen Regeln unterworfen. Sie kann, außer den im ſechsten Capitel des gegen- waͤrtigen Titels bemerkten Faͤllen, zum Vortheile noch nicht geborner Kinder nicht ſtatt finden.
1082. Die Eltern, die uͤbrigen Aſcendenten und Sei- tenverwandten der Ehegatten, ja ſogar Fremde, koͤnnen durch die Eheſtiftung uͤber das Vermoͤgen, welches ſie an ihrem Todestage zuruͤcklaſſen werden, ganz oder zum Theil, ſowohl zum Vortheile der genannten Ehegatten, als auch auf den Fall, daß der Schenkende den beſchenkten Ehe- gatten uͤberleben wuͤrde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe zu erwartenden Kinder verfuͤgen. In Anſehung einer ſolchen, wenn gleich nur zum Vor- theile der Ehegatten oder eines derſelben gemachten, Schenkung, wird in dem erwaͤhnten Falle des Ueberlebens des Schenkers immer vermuthet, daß ſie zum Vortheile der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkoͤmmlinge geſchehen ſey.
1083. Eine Schenkung der im vorhergehenden Artikel bemerkten Art ſoll nur in dem Sinne unwiderruflich ſeyn, daß der Schenker uͤber die darin begriffenen Gegenſtaͤnde nicht mehr auf unentgeltliche Weiſe verfuͤgen darf, es ſey dann uͤber geringe Summen, zur Belohnung, oder auf andere Weiſe.
1084. Die in einer Eheſtiftung gemachte Schenkung kann zugleich das gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen, ganz oder zum Theil, in ſich begreifen, jedoch mit der Verbindlichkeit, daß dem Aufſatze ein Verzeichniß der am Tage der Schenkung vorhandenen Schulden und Laſten des Schenkers beygefuͤgt werde; in welchem Falle es dem Beſchenkten frey ſteht, ſich bey dem Tode des Schenkers
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III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
eine Eheſtiftung an die Ehegatten oder einen derſelben
geſchah, den fuͤr die Schenkungen unter Lebenden im
Allgemeinen vorgeſchriebenen Regeln unterworfen.
Sie kann, außer den im ſechsten Capitel des gegen-
waͤrtigen Titels bemerkten Faͤllen, zum Vortheile noch nicht
geborner Kinder nicht ſtatt finden.
1082. Die Eltern, die uͤbrigen Aſcendenten und Sei-
tenverwandten der Ehegatten, ja ſogar Fremde, koͤnnen
durch die Eheſtiftung uͤber das Vermoͤgen, welches ſie an
ihrem Todestage zuruͤcklaſſen werden, ganz oder zum Theil,
ſowohl zum Vortheile der genannten Ehegatten, als auch
auf den Fall, daß der Schenkende den beſchenkten Ehe-
gatten uͤberleben wuͤrde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe
zu erwartenden Kinder verfuͤgen.
In Anſehung einer ſolchen, wenn gleich nur zum Vor-
theile der Ehegatten oder eines derſelben gemachten,
Schenkung, wird in dem erwaͤhnten Falle des Ueberlebens
des Schenkers immer vermuthet, daß ſie zum Vortheile
der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkoͤmmlinge
geſchehen ſey.
1083. Eine Schenkung der im vorhergehenden Artikel
bemerkten Art ſoll nur in dem Sinne unwiderruflich ſeyn,
daß der Schenker uͤber die darin begriffenen Gegenſtaͤnde
nicht mehr auf unentgeltliche Weiſe verfuͤgen darf, es
ſey dann uͤber geringe Summen, zur Belohnung, oder auf
andere Weiſe.
1084. Die in einer Eheſtiftung gemachte Schenkung
kann zugleich das gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen,
ganz oder zum Theil, in ſich begreifen, jedoch mit der
Verbindlichkeit, daß dem Aufſatze ein Verzeichniß der
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des Schenkers beygefuͤgt werde; in welchem Falle es dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/470>, abgerufen am 24.11.2024.
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