Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
an das gegenwärtige Vermögen zu halten, und auf den
übrigen Nachlaß Verzicht zu thun.

1085. Ist das in dem vorhergehenden Artikel erwähnte
Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwärtigen und
zukünftigen Vermögens enthaltenden Aufsatze nicht bey-
gefügt worden, so ist der Beschenkte verbunden, die
Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu-
schlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am
Todestage des Testators vorhandene, Vermögen in An-
spruch nehmen, und ist zur Bezahlung aller Schulden
und Lasten des Nachlasses verbunden.

1086. Die Schenkung, welche in einer Ehestiftung zum
Besten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten-
den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte,
daß der Beschenkte alle Schulden und Lasten der Ver-
lassenschaft des Schenkers ohne Unterschied bezahlen soll,
wie auch unter jeder andern Bedingung geschehen, deren
Erfüllung von der Willkühr des Schenkers, wer derselbe
auch sey, abhängig ist; und der Beschenkte muß, wenn
er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leisten will, die-
sen Bestimmungen nachkommen.
Hat sodann der, welcher in einer Ehestiftung schenkt,
sich die Freyheit vorbehalten, über einen in der Schenkung
seines gegenwärtigen Vermögens begriffenen Gegenstand,
oder über eine bestimmte, aus eben diesem Vermögen zu
nehmende, Summe zu verfügen: so wird der Gegenstand,
oder die Summe, wenn er ohne darüber verfügt zu haben
stirbt, als in der Schenkung begriffen angesehen, und
gehört dem Beschenkten oder dessen Erben.

1087. Die in einer Ehestiftung geschehenen Schenkungen
können, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme,
nicht angegriffen oder für ungültig erklärt werden.

1088. Jede zu Begünstigung einer Ehe vorgenom-

III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
an das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zu halten, und auf den
uͤbrigen Nachlaß Verzicht zu thun.

1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte
Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwaͤrtigen und
zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaltenden Aufſatze nicht bey-
gefuͤgt worden, ſo iſt der Beſchenkte verbunden, die
Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu-
ſchlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am
Todestage des Teſtators vorhandene, Vermoͤgen in An-
ſpruch nehmen, und iſt zur Bezahlung aller Schulden
und Laſten des Nachlaſſes verbunden.

1086. Die Schenkung, welche in einer Eheſtiftung zum
Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten-
den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte,
daß der Beſchenkte alle Schulden und Laſten der Ver-
laſſenſchaft des Schenkers ohne Unterſchied bezahlen ſoll,
wie auch unter jeder andern Bedingung geſchehen, deren
Erfuͤllung von der Willkuͤhr des Schenkers, wer derſelbe
auch ſey, abhaͤngig iſt; und der Beſchenkte muß, wenn
er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will, die-
ſen Beſtimmungen nachkommen.
Hat ſodann der, welcher in einer Eheſtiftung ſchenkt,
ſich die Freyheit vorbehalten, uͤber einen in der Schenkung
ſeines gegenwaͤrtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand,
oder uͤber eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu
nehmende, Summe zu verfuͤgen: ſo wird der Gegenſtand,
oder die Summe, wenn er ohne daruͤber verfuͤgt zu haben
ſtirbt, als in der Schenkung begriffen angeſehen, und
gehoͤrt dem Beſchenkten oder deſſen Erben.

1087. Die in einer Eheſtiftung geſchehenen Schenkungen
koͤnnen, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme,
nicht angegriffen oder fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden.

1088. Jede zu Beguͤnſtigung einer Ehe vorgenom-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0472" n="460"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 8. Cap.</fw><lb/>
an das gegenwa&#x0364;rtige Vermo&#x0364;gen zu halten, und auf den<lb/>
u&#x0364;brigen Nachlaß Verzicht zu thun.<lb/></p>
            <p>1085. I&#x017F;t das in dem vorhergehenden Artikel erwa&#x0364;hnte<lb/>
Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwa&#x0364;rtigen und<lb/>
zuku&#x0364;nftigen Vermo&#x0364;gens enthaltenden Auf&#x017F;atze nicht bey-<lb/>
gefu&#x0364;gt worden, &#x017F;o i&#x017F;t der Be&#x017F;chenkte verbunden, die<lb/>
Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu-<lb/>
&#x017F;chlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am<lb/>
Todestage des Te&#x017F;tators vorhandene, Vermo&#x0364;gen in An-<lb/>
&#x017F;pruch nehmen, und i&#x017F;t zur Bezahlung aller Schulden<lb/>
und La&#x017F;ten des Nachla&#x017F;&#x017F;es verbunden.<lb/></p>
            <p>1086. Die Schenkung, welche in einer Ehe&#x017F;tiftung zum<lb/>
Be&#x017F;ten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten-<lb/>
den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte,<lb/>
daß der Be&#x017F;chenkte alle Schulden und La&#x017F;ten der Ver-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft des Schenkers ohne Unter&#x017F;chied bezahlen &#x017F;oll,<lb/>
wie auch unter jeder andern Bedingung ge&#x017F;chehen, deren<lb/>
Erfu&#x0364;llung von der Willku&#x0364;hr des Schenkers, wer der&#x017F;elbe<lb/>
auch &#x017F;ey, abha&#x0364;ngig i&#x017F;t; und der Be&#x017F;chenkte muß, wenn<lb/>
er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht lei&#x017F;ten will, die-<lb/>
&#x017F;en Be&#x017F;timmungen nachkommen.<lb/>
Hat &#x017F;odann der, welcher in einer Ehe&#x017F;tiftung &#x017F;chenkt,<lb/>
&#x017F;ich die Freyheit vorbehalten, u&#x0364;ber einen in der Schenkung<lb/>
&#x017F;eines gegenwa&#x0364;rtigen Vermo&#x0364;gens begriffenen Gegen&#x017F;tand,<lb/>
oder u&#x0364;ber eine be&#x017F;timmte, aus eben die&#x017F;em Vermo&#x0364;gen zu<lb/>
nehmende, Summe zu verfu&#x0364;gen: &#x017F;o wird der Gegen&#x017F;tand,<lb/>
oder die Summe, wenn er ohne daru&#x0364;ber verfu&#x0364;gt zu haben<lb/>
&#x017F;tirbt, als in der Schenkung begriffen ange&#x017F;ehen, und<lb/>
geho&#x0364;rt dem Be&#x017F;chenkten oder de&#x017F;&#x017F;en Erben.<lb/></p>
            <p>1087. Die in einer Ehe&#x017F;tiftung ge&#x017F;chehenen Schenkungen<lb/>
ko&#x0364;nnen, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme,<lb/>
nicht angegriffen oder fu&#x0364;r ungu&#x0364;ltig erkla&#x0364;rt werden.<lb/></p>
            <p>1088. Jede zu Begu&#x0364;n&#x017F;tigung einer Ehe vorgenom-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[460/0472] III. Buch. 2. Titel. 8. Cap. an das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zu halten, und auf den uͤbrigen Nachlaß Verzicht zu thun. 1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaltenden Aufſatze nicht bey- gefuͤgt worden, ſo iſt der Beſchenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu- ſchlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am Todestage des Teſtators vorhandene, Vermoͤgen in An- ſpruch nehmen, und iſt zur Bezahlung aller Schulden und Laſten des Nachlaſſes verbunden. 1086. Die Schenkung, welche in einer Eheſtiftung zum Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten- den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte, daß der Beſchenkte alle Schulden und Laſten der Ver- laſſenſchaft des Schenkers ohne Unterſchied bezahlen ſoll, wie auch unter jeder andern Bedingung geſchehen, deren Erfuͤllung von der Willkuͤhr des Schenkers, wer derſelbe auch ſey, abhaͤngig iſt; und der Beſchenkte muß, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will, die- ſen Beſtimmungen nachkommen. Hat ſodann der, welcher in einer Eheſtiftung ſchenkt, ſich die Freyheit vorbehalten, uͤber einen in der Schenkung ſeines gegenwaͤrtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand, oder uͤber eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu nehmende, Summe zu verfuͤgen: ſo wird der Gegenſtand, oder die Summe, wenn er ohne daruͤber verfuͤgt zu haben ſtirbt, als in der Schenkung begriffen angeſehen, und gehoͤrt dem Beſchenkten oder deſſen Erben. 1087. Die in einer Eheſtiftung geſchehenen Schenkungen koͤnnen, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme, nicht angegriffen oder fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden. 1088. Jede zu Beguͤnſtigung einer Ehe vorgenom-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/472
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/472>, abgerufen am 24.11.2024.