mene Schenkung ist ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht erfolgt.
1089. Die nach den Bestimmungen der Artikel 1082, 1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen- kungen werden unwirksam, wenn der Schenker den beschenkten Ehegatten und dessen Nachkommen überlebt.
1090. Alle den Ehegatten in ihrer Ehestiftung gemachten Schenkungen sind, bey Eröffnung der Erbfolge des Schen- kers, einer Verminderung bis auf den Theil, worüber das. Gesetz ihm zu verfügen erlaubte, unterworfen.
Neuntes Capitel.
Von den Verfügungen unter Ehegatten in der Ehestif- tung oder während der Ehe.
1091. Ehegatten können in der Ehestiftung sich wechsel- seitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen- kung unter den hier folgenden Einschränkungen machen.
1092. Von einer das gegenwärtige Vermögen betreffenden Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe- stiftung einander machen, wird niemals angenommen, daß sie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be- schenkten geschehen sey, wenn nicht diese Bedingung förmlich ausgedrückt wurde; auch ist dieselbe allen für diese Gattung von Schenkungen oben vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Regeln unterworfen.
1093. Die auf künftiges oder auf gegenwärtiges und künftiges Vermögen sich beziehende Schenkung, welche Ehegatten in einer Ehestiftung einander machen, ist, sie mag einseitig oder wechselseitig seyn, den nämlichen Re- geln unterworfen, welche in Ansehung dergleichen von einem Dritten an sie gemachten Schenkungen in dem vor- hergehenden Capitel vorgeschrieben sind, jedoch mit dem
III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
mene Schenkung iſt ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht erfolgt.
1089. Die nach den Beſtimmungen der Artikel 1082, 1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen- kungen werden unwirkſam, wenn der Schenker den beſchenkten Ehegatten und deſſen Nachkommen uͤberlebt.
1090. Alle den Ehegatten in ihrer Eheſtiftung gemachten Schenkungen ſind, bey Eroͤffnung der Erbfolge des Schen- kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woruͤber daſ. Geſetz ihm zu verfuͤgen erlaubte, unterworfen.
Neuntes Capitel.
Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtif- tung oder waͤhrend der Ehe.
1091. Ehegatten koͤnnen in der Eheſtiftung ſich wechſel- ſeitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen- kung unter den hier folgenden Einſchraͤnkungen machen.
1092. Von einer das gegenwaͤrtige Vermoͤgen betreffenden Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe- ſtiftung einander machen, wird niemals angenommen, daß ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be- ſchenkten geſchehen ſey, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich ausgedruͤckt wurde; auch iſt dieſelbe allen fuͤr dieſe Gattung von Schenkungen oben vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten und Regeln unterworfen.
1093. Die auf kuͤnftiges oder auf gegenwaͤrtiges und kuͤnftiges Vermoͤgen ſich beziehende Schenkung, welche Ehegatten in einer Eheſtiftung einander machen, iſt, ſie mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, den naͤmlichen Re- geln unterworfen, welche in Anſehung dergleichen von einem Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vor- hergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, jedoch mit dem
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III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
mene Schenkung iſt ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht
erfolgt.
1089. Die nach den Beſtimmungen der Artikel 1082,
1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen-
kungen werden unwirkſam, wenn der Schenker den beſchenkten
Ehegatten und deſſen Nachkommen uͤberlebt.
1090. Alle den Ehegatten in ihrer Eheſtiftung gemachten
Schenkungen ſind, bey Eroͤffnung der Erbfolge des Schen-
kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woruͤber daſ.
Geſetz ihm zu verfuͤgen erlaubte, unterworfen.
Neuntes Capitel.
Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtif-
tung oder waͤhrend der Ehe.
1091. Ehegatten koͤnnen in der Eheſtiftung ſich wechſel-
ſeitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen-
kung unter den hier folgenden Einſchraͤnkungen machen.
1092. Von einer das gegenwaͤrtige Vermoͤgen betreffenden
Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe-
ſtiftung einander machen, wird niemals angenommen,
daß ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be-
ſchenkten geſchehen ſey, wenn nicht dieſe Bedingung
foͤrmlich ausgedruͤckt wurde; auch iſt dieſelbe allen fuͤr
dieſe Gattung von Schenkungen oben vorgeſchriebenen
Foͤrmlichkeiten und Regeln unterworfen.
1093. Die auf kuͤnftiges oder auf gegenwaͤrtiges und
kuͤnftiges Vermoͤgen ſich beziehende Schenkung, welche
Ehegatten in einer Eheſtiftung einander machen, iſt, ſie
mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, den naͤmlichen Re-
geln unterworfen, welche in Anſehung dergleichen von
einem Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vor-
hergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, jedoch mit dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/474>, abgerufen am 24.11.2024.
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