sich unter ihnen solche befinden, die zu unterschreiben nicht verstehen, oder dazu außer Stande sind, so muß auch dieses angemerkt werden.
72. Die Notorietäts-Urkunde muß dem Gerichte der ersten Instanz des Ortes, wo die Heirath vor sich gehen soll, vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder versagt hierauf, nach Anhörung des königlichen Procurators, seine Bestäti- gung, je nachdem es die Erklärung der Zeugen und die Gründe, wegen deren man die Geburts-Urkunde nicht bey- bringen kann, zureichend finden wird, oder nicht.
73. Der glaubhafte Aufsatz, welcher die Einwilligung der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung, die der Familie enthält, muß die Vornamen, die Geschlechts- namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehe- gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufsatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtschaft ausdrücken.
74. Die Ehe soll in der Gemeinde abgeschlossen werden, wo einer von beyden Ehegatten seinen Wohnsitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber seinen Wohnsitz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander darin gewohnt hat.
75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots- Fristen die Parteyen hierzu bestimmt haben, soll der Beamte des Personenstandes ihnen in dem Gemeindehause, in Bey- seyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewählt werden können, die oben angeführten Urkunden, die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der Heirath beziehen, sodann das sechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechselseitigen Rechte und Pflich- ten der Eheleute bestimmt, vorlesen. Er soll sich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklärung geben lassen, daß sie sich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Gesetzes den Ausspruch
I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
ſich unter ihnen ſolche befinden, die zu unterſchreiben nicht verſtehen, oder dazu außer Stande ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt werden.
72. Die Notorietaͤts-Urkunde muß dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf, nach Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, ſeine Beſtaͤti- gung, je nachdem es die Erklaͤrung der Zeugen und die Gruͤnde, wegen deren man die Geburts-Urkunde nicht bey- bringen kann, zureichend finden wird, oder nicht.
73. Der glaubhafte Aufſatz, welcher die Einwilligung der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung, die der Familie enthaͤlt, muß die Vornamen, die Geſchlechts- namen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehe- gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufſatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdruͤcken.
74. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander darin gewohnt hat.
75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots- Friſten die Parteyen hierzu beſtimmt haben, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes ihnen in dem Gemeindehauſe, in Bey- ſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewaͤhlt werden koͤnnen, die oben angefuͤhrten Urkunden, die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der Heirath beziehen, ſodann das ſechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflich- ten der Eheleute beſtimmt, vorleſen. Er ſoll ſich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Geſetzes den Ausſpruch
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
ſich unter ihnen ſolche befinden, die zu unterſchreiben nicht
verſtehen, oder dazu außer Stande ſind, ſo muß auch dieſes
angemerkt werden.
72. Die Notorietaͤts-Urkunde muß dem Gerichte der erſten
Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll,
vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf,
nach Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, ſeine Beſtaͤti-
gung, je nachdem es die Erklaͤrung der Zeugen und die
Gruͤnde, wegen deren man die Geburts-Urkunde nicht bey-
bringen kann, zureichend finden wird, oder nicht.
73. Der glaubhafte Aufſatz, welcher die Einwilligung
der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung,
die der Familie enthaͤlt, muß die Vornamen, die Geſchlechts-
namen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehe-
gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufſatze zugezogen
werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdruͤcken.
74. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden,
wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In
Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz
in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander
darin gewohnt hat.
75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots-
Friſten die Parteyen hierzu beſtimmt haben, ſoll der Beamte
des Perſonenſtandes ihnen in dem Gemeindehauſe, in Bey-
ſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte
gewaͤhlt werden koͤnnen, die oben angefuͤhrten Urkunden,
die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der
Heirath beziehen, ſodann das ſechste Capitel des Titels:
von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflich-
ten der Eheleute beſtimmt, vorleſen. Er ſoll ſich von beyden
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laſſen, daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/48>, abgerufen am 03.02.2025.
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