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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.

Die verheiratheten Frauen, in den durch das Gesetz be-
stimmten Fällen;

Und überhaupt alle diejenigen, welchen das Gesetz gewisse
Verträge untersagt.

1125. Ein Minderjähriger, ein Interdicirter, wie auch
eine verheirathete Frau, können übernommene Verbindlich-
keiten nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen wegen
ihrer Unfähigkeit anfechten.

Die zur Uebernahme einer Verbindlichkeit fähigen Per-
sonen können sich auf die Unfähigkeit der Minderjährigen,
Interdicirten oder verheiratheten Frauen, mit denen sie con-
trahirt haben, nicht beziehen.

Dritter Abschnitt.

Von dem Gegenstande und dem Inhalte der Verträge.

1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstande,
welche ein Theil zu geben, zu thun oder nicht zu thun, sich
verbindlich macht.

1127. Der bloße Gebrauch oder Besitz einer Sache
kann, so wie die Sache selbst, den Gegenstand eines Ver-
trages ausmachen.

1128. Nur Sachen, die dem gemeinen Verkehre unter-
worfen sind, können Gegenstand eines Vertrages seyn.

1129. Jede Verbindlichkeit muß eine, zum wenigsten
ihrer Gattung nach, bestimmte Sache zum Gegenstande
haben.

Ihr Betrag kann ungewiß seyn, in so fern er nur über-
haupt bestimmbar ist.

1130. Auch zukünftige Sachen können Gegenstand einer
Verbindlichkeit seyn.

Man kann jedoch einer noch nicht angefallenen Erbschaft
nicht entsagen, auch nicht über eine solche Erbschaft irgend

III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.

Die verheiratheten Frauen, in den durch das Geſetz be-
ſtimmten Faͤllen;

Und uͤberhaupt alle diejenigen, welchen das Geſetz gewiſſe
Vertraͤge unterſagt.

1125. Ein Minderjaͤhriger, ein Interdicirter, wie auch
eine verheirathete Frau, koͤnnen uͤbernommene Verbindlich-
keiten nur in den durch das Geſetz beſtimmten Faͤllen wegen
ihrer Unfaͤhigkeit anfechten.

Die zur Uebernahme einer Verbindlichkeit faͤhigen Per-
ſonen koͤnnen ſich auf die Unfaͤhigkeit der Minderjaͤhrigen,
Interdicirten oder verheiratheten Frauen, mit denen ſie con-
trahirt haben, nicht beziehen.

Dritter Abſchnitt.

Von dem Gegenſtande und dem Inhalte der Vertraͤge.

1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtande,
welche ein Theil zu geben, zu thun oder nicht zu thun, ſich
verbindlich macht.

1127. Der bloße Gebrauch oder Beſitz einer Sache
kann, ſo wie die Sache ſelbſt, den Gegenſtand eines Ver-
trages ausmachen.

1128. Nur Sachen, die dem gemeinen Verkehre unter-
worfen ſind, koͤnnen Gegenſtand eines Vertrages ſeyn.

1129. Jede Verbindlichkeit muß eine, zum wenigſten
ihrer Gattung nach, beſtimmte Sache zum Gegenſtande
haben.

Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, in ſo fern er nur uͤber-
haupt beſtimmbar iſt.

1130. Auch zukuͤnftige Sachen koͤnnen Gegenſtand einer
Verbindlichkeit ſeyn.

Man kann jedoch einer noch nicht angefallenen Erbſchaft
nicht entſagen, auch nicht uͤber eine ſolche Erbſchaft irgend

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[476/0488] III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. Die verheiratheten Frauen, in den durch das Geſetz be- ſtimmten Faͤllen; Und uͤberhaupt alle diejenigen, welchen das Geſetz gewiſſe Vertraͤge unterſagt. 1125. Ein Minderjaͤhriger, ein Interdicirter, wie auch eine verheirathete Frau, koͤnnen uͤbernommene Verbindlich- keiten nur in den durch das Geſetz beſtimmten Faͤllen wegen ihrer Unfaͤhigkeit anfechten. Die zur Uebernahme einer Verbindlichkeit faͤhigen Per- ſonen koͤnnen ſich auf die Unfaͤhigkeit der Minderjaͤhrigen, Interdicirten oder verheiratheten Frauen, mit denen ſie con- trahirt haben, nicht beziehen. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande und dem Inhalte der Vertraͤge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtande, welche ein Theil zu geben, zu thun oder nicht zu thun, ſich verbindlich macht. 1127. Der bloße Gebrauch oder Beſitz einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, den Gegenſtand eines Ver- trages ausmachen. 1128. Nur Sachen, die dem gemeinen Verkehre unter- worfen ſind, koͤnnen Gegenſtand eines Vertrages ſeyn. 1129. Jede Verbindlichkeit muß eine, zum wenigſten ihrer Gattung nach, beſtimmte Sache zum Gegenſtande haben. Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, in ſo fern er nur uͤber- haupt beſtimmbar iſt. 1130. Auch zukuͤnftige Sachen koͤnnen Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn. Man kann jedoch einer noch nicht angefallenen Erbſchaft nicht entſagen, auch nicht uͤber eine ſolche Erbſchaft irgend

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/488>, abgerufen am 24.11.2024.