einen Vertrag schließen, wäre es auch mit Bewilligung des- jenigen, von dessen Nachlasse die Rede ist.
Vierter Abschnitt.
Von dem Grunde der Verbindlichkeiten.
1131. Eine Verbindlichkeit, die gar keinen Grund hat, oder auf einem falschen oder unerlaubten Grunde beruht, kann keine Wirkung hervorbringen.
1132. Doch ist der Vertrag darum nicht ungültig, weil der Grund desselben nicht ausgedrückt ist.
1133. Der Grund der Verbindlichkeit ist unerlaubt, wenn er von dem Gesetze verboten, wenn er den guten Sitten, oder der öffentlichen Ordnung zuwider ist.
Drittes Capitel.
Von der Wirkung der Verbindlichkeiten.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen.
1134. Gesetzlich abgeschlossene Verträge gelten für die, welche sie eingegangen haben, als Gesetze.
Nur mit deren gegenseitiger Einwilligung, oder aus Ur- sachen, die das Gesetz billigt, können sie widerrufen werden. Sie müssen redlich und ohne Gefährde vollzogen werden.
1135. Verträge verbinden nicht nur zu demjenigen, was darin ausgedrückt ist, sondern überdies auch zu allem, was Billigkeit, Herkommen oder Gesetze aus der Natur der Ver- bindlichkeit folgern lassen.
III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
einen Vertrag ſchließen, waͤre es auch mit Bewilligung des- jenigen, von deſſen Nachlaſſe die Rede iſt.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Grunde der Verbindlichkeiten.
1131. Eine Verbindlichkeit, die gar keinen Grund hat, oder auf einem falſchen oder unerlaubten Grunde beruht, kann keine Wirkung hervorbringen.
1132. Doch iſt der Vertrag darum nicht unguͤltig, weil der Grund deſſelben nicht ausgedruͤckt iſt.
1133. Der Grund der Verbindlichkeit iſt unerlaubt, wenn er von dem Geſetze verboten, wenn er den guten Sitten, oder der oͤffentlichen Ordnung zuwider iſt.
Drittes Capitel.
Von der Wirkung der Verbindlichkeiten.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1134. Geſetzlich abgeſchloſſene Vertraͤge gelten fuͤr die, welche ſie eingegangen haben, als Geſetze.
Nur mit deren gegenſeitiger Einwilligung, oder aus Ur- ſachen, die das Geſetz billigt, koͤnnen ſie widerrufen werden. Sie muͤſſen redlich und ohne Gefaͤhrde vollzogen werden.
1135. Vertraͤge verbinden nicht nur zu demjenigen, was darin ausgedruͤckt iſt, ſondern uͤberdies auch zu allem, was Billigkeit, Herkommen oder Geſetze aus der Natur der Ver- bindlichkeit folgern laſſen.
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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
einen Vertrag ſchließen, waͤre es auch mit Bewilligung des-
jenigen, von deſſen Nachlaſſe die Rede iſt.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Grunde der Verbindlichkeiten.
1131. Eine Verbindlichkeit, die gar keinen Grund hat,
oder auf einem falſchen oder unerlaubten Grunde beruht,
kann keine Wirkung hervorbringen.
1132. Doch iſt der Vertrag darum nicht unguͤltig, weil
der Grund deſſelben nicht ausgedruͤckt iſt.
1133. Der Grund der Verbindlichkeit iſt unerlaubt, wenn
er von dem Geſetze verboten, wenn er den guten Sitten,
oder der oͤffentlichen Ordnung zuwider iſt.
Drittes Capitel.
Von der Wirkung der Verbindlichkeiten.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1134. Geſetzlich abgeſchloſſene Vertraͤge gelten fuͤr die,
welche ſie eingegangen haben, als Geſetze.
Nur mit deren gegenſeitiger Einwilligung, oder aus Ur-
ſachen, die das Geſetz billigt, koͤnnen ſie widerrufen werden.
Sie muͤſſen redlich und ohne Gefaͤhrde vollzogen werden.
1135. Vertraͤge verbinden nicht nur zu demjenigen, was
darin ausgedruͤckt iſt, ſondern uͤberdies auch zu allem, was
Billigkeit, Herkommen oder Geſetze aus der Natur der Ver-
bindlichkeit folgern laſſen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/490>, abgerufen am 24.11.2024.
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