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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Zweyter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit, etwas zu geben.

1136. Die Verbindlichkeit, etwas zu geben, zieht die
Verbindlichkeit nach sich, die Sache zu überliefern, und
bis zur Ueberlieferung sie aufzubewahren, bey Strafe, dem
Gläubiger (dem Berechtigten) vollständige Schadloshaltung
zu leisten.

1137. Die Verbindlichkeit, für die Erhaltung der Sache
zu sorgen, verpflichtet den, welchem sie obliegt, allen Fleiß
eines guten Hauswirthes darauf zu verwenden, gleichviel
ob der Vertrag nur den Vortheil eines der Contrahenten,
oder ihren gemeinschaftlichen Nutzen, zum Gegenstande hat.

Mehr oder weniger ausgedehnt ist diese Verbindlichkeit
in Beziehung auf gewisse Verträge, deren Wirkungen in
dieser Hinsicht in den sie betreffenden Titeln entwickelt
sind.

1138. Die Verbindlichkeit, eine Sache zu überliefern,
wird vollkommen begründet durch die bloße Einwilligung
der contrahirenden Theile.

Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer, und über-
trägt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblicke
an, wo sie überliefert werden sollte, wenn gleich die Ueber-
gabe nicht erfolgt ist, es müßte dann der Schuldner (der
Verpflichtete) im Verzuge, die Sache zu überliefern, seyn,
in welchem Falle sie auf Gefahr dieses letztern bleibt.

1139. Der Schuldner wird in Verzug gesetzt, sowohl
durch eine Aufforderung oder durch eine andere gleichgel-
tende Handlung, als durch die Wirkung des Vertrages,
wenn darin bestimmt ist, daß durch den bloßen Ablauf der
bestimmten Zeit, und ohne daß es einer weitern Handlung
bedürfe, der Schuldner im Verzuge seyn solle.

III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Zweyter Abſchnitt.

Von der Verbindlichkeit, etwas zu geben.

1136. Die Verbindlichkeit, etwas zu geben, zieht die
Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberliefern, und
bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey Strafe, dem
Glaͤubiger (dem Berechtigten) vollſtaͤndige Schadloshaltung
zu leiſten.

1137. Die Verbindlichkeit, fuͤr die Erhaltung der Sache
zu ſorgen, verpflichtet den, welchem ſie obliegt, allen Fleiß
eines guten Hauswirthes darauf zu verwenden, gleichviel
ob der Vertrag nur den Vortheil eines der Contrahenten,
oder ihren gemeinſchaftlichen Nutzen, zum Gegenſtande hat.

Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit
in Beziehung auf gewiſſe Vertraͤge, deren Wirkungen in
dieſer Hinſicht in den ſie betreffenden Titeln entwickelt
ſind.

1138. Die Verbindlichkeit, eine Sache zu uͤberliefern,
wird vollkommen begruͤndet durch die bloße Einwilligung
der contrahirenden Theile.

Sie macht den Glaͤubiger zum Eigenthuͤmer, und uͤber-
traͤgt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblicke
an, wo ſie uͤberliefert werden ſollte, wenn gleich die Ueber-
gabe nicht erfolgt iſt, es muͤßte dann der Schuldner (der
Verpflichtete) im Verzuge, die Sache zu uͤberliefern, ſeyn,
in welchem Falle ſie auf Gefahr dieſes letztern bleibt.

1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, ſowohl
durch eine Aufforderung oder durch eine andere gleichgel-
tende Handlung, als durch die Wirkung des Vertrages,
wenn darin beſtimmt iſt, daß durch den bloßen Ablauf der
beſtimmten Zeit, und ohne daß es einer weitern Handlung
beduͤrfe, der Schuldner im Verzuge ſeyn ſolle.

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[480/0492] III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu geben. 1136. Die Verbindlichkeit, etwas zu geben, zieht die Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberliefern, und bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey Strafe, dem Glaͤubiger (dem Berechtigten) vollſtaͤndige Schadloshaltung zu leiſten. 1137. Die Verbindlichkeit, fuͤr die Erhaltung der Sache zu ſorgen, verpflichtet den, welchem ſie obliegt, allen Fleiß eines guten Hauswirthes darauf zu verwenden, gleichviel ob der Vertrag nur den Vortheil eines der Contrahenten, oder ihren gemeinſchaftlichen Nutzen, zum Gegenſtande hat. Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit in Beziehung auf gewiſſe Vertraͤge, deren Wirkungen in dieſer Hinſicht in den ſie betreffenden Titeln entwickelt ſind. 1138. Die Verbindlichkeit, eine Sache zu uͤberliefern, wird vollkommen begruͤndet durch die bloße Einwilligung der contrahirenden Theile. Sie macht den Glaͤubiger zum Eigenthuͤmer, und uͤber- traͤgt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblicke an, wo ſie uͤberliefert werden ſollte, wenn gleich die Ueber- gabe nicht erfolgt iſt, es muͤßte dann der Schuldner (der Verpflichtete) im Verzuge, die Sache zu uͤberliefern, ſeyn, in welchem Falle ſie auf Gefahr dieſes letztern bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, ſowohl durch eine Aufforderung oder durch eine andere gleichgel- tende Handlung, als durch die Wirkung des Vertrages, wenn darin beſtimmt iſt, daß durch den bloßen Ablauf der beſtimmten Zeit, und ohne daß es einer weitern Handlung beduͤrfe, der Schuldner im Verzuge ſeyn ſolle.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/492>, abgerufen am 24.11.2024.