Dieselbe Regel ist auf die Erstattung von Früchten und auf Zinsen, die ein Dritter dem Gläubiger für Rechnung des Schuldners gezahlt hat, anwendbar.
Fünfter Abschnitt.
Von der Auslegung der Verträge.
1156. Bey Verträgen muß man die gemeinschaftliche Absicht der contrahirenden Theile zu erforschen suchen, und nicht bey dem buchstäblichen Sinne der Worte stehen bleiben.
1157. Eine doppelsinnige Bestimmung (Clausel) muß man eher in der Bedeutung nehmen, worin sie einige Wirkung hervorbringen kann, als in dem Sinne, worin sie unwirksam bleiben würde.
1158. Doppelsinnige Ausdrücke müssen in der Bedeutung genommen werden, welche dem Gegenstande des Vertrages am mehresten angemessen ist.
1159. Was zweydeutig ist, muß nach demjenigen erklärt werden, was in dem Lande, wo der Vertrag geschlossen wurde, herkömmlich ist.
1160. Eben so muß man bey einem Vertrage die da- selbst üblichen besondern Bestimmungen (Clauseln), wenn sie gleich nicht darin ausgedrückt sind, annehmen.
1161. Sämmtliche Bestimmungen eines Vertrages erhal- ten ihre Erklärung die eine durch die andere, indem man einer jeden den Sinn beylegt, welcher sich aus dem ganzen Geschäfte ergibt.
1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen, der sich etwas ausbedungen, und zum Vortheile dessen, der die Verbindlichkeit übernommen hat, erklärt.
1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke seyn mögen, in denen ein Vertrag abgefaßt ist, so begreift er gleichwohl nur diejenigen Sachen, in Ansehung derer es
III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Dieſelbe Regel iſt auf die Erſtattung von Fruͤchten und auf Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger fuͤr Rechnung des Schuldners gezahlt hat, anwendbar.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Auslegung der Vertraͤge.
1156. Bey Vertraͤgen muß man die gemeinſchaftliche Abſicht der contrahirenden Theile zu erforſchen ſuchen, und nicht bey dem buchſtaͤblichen Sinne der Worte ſtehen bleiben.
1157. Eine doppelſinnige Beſtimmung (Clauſel) muß man eher in der Bedeutung nehmen, worin ſie einige Wirkung hervorbringen kann, als in dem Sinne, worin ſie unwirkſam bleiben wuͤrde.
1158. Doppelſinnige Ausdruͤcke muͤſſen in der Bedeutung genommen werden, welche dem Gegenſtande des Vertrages am mehreſten angemeſſen iſt.
1159. Was zweydeutig iſt, muß nach demjenigen erklaͤrt werden, was in dem Lande, wo der Vertrag geſchloſſen wurde, herkoͤmmlich iſt.
1160. Eben ſo muß man bey einem Vertrage die da- ſelbſt uͤblichen beſondern Beſtimmungen (Clauſeln), wenn ſie gleich nicht darin ausgedruͤckt ſind, annehmen.
1161. Saͤmmtliche Beſtimmungen eines Vertrages erhal- ten ihre Erklaͤrung die eine durch die andere, indem man einer jeden den Sinn beylegt, welcher ſich aus dem ganzen Geſchaͤfte ergibt.
1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen, der ſich etwas ausbedungen, und zum Vortheile deſſen, der die Verbindlichkeit uͤbernommen hat, erklaͤrt.
1163. So allgemein auch immer die Ausdruͤcke ſeyn moͤgen, in denen ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo begreift er gleichwohl nur diejenigen Sachen, in Anſehung derer es
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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Dieſelbe Regel iſt auf die Erſtattung von Fruͤchten und
auf Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger fuͤr Rechnung
des Schuldners gezahlt hat, anwendbar.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Auslegung der Vertraͤge.
1156. Bey Vertraͤgen muß man die gemeinſchaftliche
Abſicht der contrahirenden Theile zu erforſchen ſuchen, und
nicht bey dem buchſtaͤblichen Sinne der Worte ſtehen bleiben.
1157. Eine doppelſinnige Beſtimmung (Clauſel) muß
man eher in der Bedeutung nehmen, worin ſie einige
Wirkung hervorbringen kann, als in dem Sinne, worin ſie
unwirkſam bleiben wuͤrde.
1158. Doppelſinnige Ausdruͤcke muͤſſen in der Bedeutung
genommen werden, welche dem Gegenſtande des Vertrages
am mehreſten angemeſſen iſt.
1159. Was zweydeutig iſt, muß nach demjenigen erklaͤrt
werden, was in dem Lande, wo der Vertrag geſchloſſen
wurde, herkoͤmmlich iſt.
1160. Eben ſo muß man bey einem Vertrage die da-
ſelbſt uͤblichen beſondern Beſtimmungen (Clauſeln), wenn
ſie gleich nicht darin ausgedruͤckt ſind, annehmen.
1161. Saͤmmtliche Beſtimmungen eines Vertrages erhal-
ten ihre Erklaͤrung die eine durch die andere, indem man
einer jeden den Sinn beylegt, welcher ſich aus dem ganzen
Geſchaͤfte ergibt.
1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen,
der ſich etwas ausbedungen, und zum Vortheile deſſen, der
die Verbindlichkeit uͤbernommen hat, erklaͤrt.
1163. So allgemein auch immer die Ausdruͤcke ſeyn
moͤgen, in denen ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo begreift er
gleichwohl nur diejenigen Sachen, in Anſehung derer es
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/500>, abgerufen am 24.11.2024.
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