klar ist, daß die Parteyen darüber zu contrahiren Willens gewesen sind.
1164. Hat man in einem Vertrage zur Erläuterung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedrückt, so wird nicht dafür gehalten, daß man dadurch die Ausdehnung auf andere nicht ausgedrückte Fälle, welche das Gesetz der Verpflichtung beylegt, habe beschränken wollen.
Sechster Abschnitt.
Von der Wirkung der Verträge in Ansehung dritter Personen.
1165. Verträge haben nur unter den contrahirenden Theilen Wirkung; einem Dritten schaden sie nicht; sie ge- reichen ihm aber auch nicht zum Vortheile, außer in dem durch den 1121sten Artikel bestimmten Falle.
1166. Dessen ungeachtet können die Gläubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners, die demselben nicht aus- schließend für seine Person zustehen, geltend machen.
1167. Auch können sie in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten, welche ihr Schuldner zur Beein- trächtigung ihrer Rechte unternommen hat.
Doch müssen sie in Rücksicht der in dem Titel: von der Erbfolge, und in dem: von der Ehestiftung und den ge- genseitigen Rechten der Ehegatten, ihnen zugestandenen Rechte sich nach den daselbst vorgeschriebenen Regeln richten.
III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
klar iſt, daß die Parteyen daruͤber zu contrahiren Willens geweſen ſind.
1164. Hat man in einem Vertrage zur Erlaͤuterung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedruͤckt, ſo wird nicht dafuͤr gehalten, daß man dadurch die Ausdehnung auf andere nicht ausgedruͤckte Faͤlle, welche das Geſetz der Verpflichtung beylegt, habe beſchraͤnken wollen.
Sechster Abſchnitt.
Von der Wirkung der Vertraͤge in Anſehung dritter Perſonen.
1165. Vertraͤge haben nur unter den contrahirenden Theilen Wirkung; einem Dritten ſchaden ſie nicht; ſie ge- reichen ihm aber auch nicht zum Vortheile, außer in dem durch den 1121ſten Artikel beſtimmten Falle.
1166. Deſſen ungeachtet koͤnnen die Glaͤubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners, die demſelben nicht aus- ſchließend fuͤr ſeine Perſon zuſtehen, geltend machen.
1167. Auch koͤnnen ſie in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten, welche ihr Schuldner zur Beein- traͤchtigung ihrer Rechte unternommen hat.
Doch muͤſſen ſie in Ruͤckſicht der in dem Titel: von der Erbfolge, und in dem: von der Eheſtiftung und den ge- genſeitigen Rechten der Ehegatten, ihnen zugeſtandenen Rechte ſich nach den daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln richten.
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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
klar iſt, daß die Parteyen daruͤber zu contrahiren Willens
geweſen ſind.
1164. Hat man in einem Vertrage zur Erlaͤuterung der
Verbindlichkeit einen Fall ausgedruͤckt, ſo wird nicht dafuͤr
gehalten, daß man dadurch die Ausdehnung auf andere
nicht ausgedruͤckte Faͤlle, welche das Geſetz der Verpflichtung
beylegt, habe beſchraͤnken wollen.
Sechster Abſchnitt.
Von der Wirkung der Vertraͤge in Anſehung dritter
Perſonen.
1165. Vertraͤge haben nur unter den contrahirenden
Theilen Wirkung; einem Dritten ſchaden ſie nicht; ſie ge-
reichen ihm aber auch nicht zum Vortheile, außer in dem
durch den 1121ſten Artikel beſtimmten Falle.
1166. Deſſen ungeachtet koͤnnen die Glaͤubiger alle Rechte
und Klagen ihres Schuldners, die demſelben nicht aus-
ſchließend fuͤr ſeine Perſon zuſtehen, geltend machen.
1167. Auch koͤnnen ſie in ihrem eigenen Namen die
Handlungen anfechten, welche ihr Schuldner zur Beein-
traͤchtigung ihrer Rechte unternommen hat.
Doch muͤſſen ſie in Ruͤckſicht der in dem Titel: von der
Erbfolge, und in dem: von der Eheſtiftung und den ge-
genſeitigen Rechten der Ehegatten, ihnen zugeſtandenen
Rechte ſich nach den daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln
richten.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/502>, abgerufen am 24.11.2024.
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