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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
§. 2.

Von der aufschiebenden (suspensiven) Bedingung.

1181. Eine Verbindlichkeit wird unter einer aufschieben-
den Bedingung eingegangen, wenn sie entweder von einem
zukünftigen und ungewissen Ereignisse, oder von einem sol-
chen abhängt, welches zwar schon eingetreten, aber den
Contrahenten noch unbekannt ist.
Im ersten Falle kann die Verbindlichkeit erst nach dem
Eintritte des Ereignisses vollzogen werden.
Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung
von dem Tage an, wo sie eingegangen wurde.

1182. War die Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden
Bedingung eingegangen, so bleibt die den Gegenstand des
Vertrages ausmachende Sache auf Gefahr des Schuldners,
der sich zu deren Ueberlieferung nur auf den Fall des Ein-
trittes der Bedingung verbindlich gemacht hat.
Ist die Sache ohne Versehen des Schuldners gänzlich
zu Grunde gegangen, so ist die Verbindlichkeit erloschen.
Hat sich der Werth der Sache ohne Versehen des Schuld-
ners verringert, so hat der Gläubiger die Wahl, entweder
die Verbindlichkeit aufzuheben, oder, ohne Verminderung
des Preises, die Sache in dem Zustande zu fordern, wo-
rin sich dieselbe befindet.
Ist der Werth der Sache durch Versehen des Schuld-
ners verringert worden, so hat der Gläubiger die Wahl,
entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder die Sache
in dem Zustande, worin sie sich befindet, nebst vollständiger
Schadloshaltung, zu verlangen.

§. 3.

Von der auflösenden (resolutiven) Bedingung.

1183. Eine auflösende Bedingung ist diejenige, deren

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
§. 2.

Von der aufſchiebenden (ſuspenſiven) Bedingung.

1181. Eine Verbindlichkeit wird unter einer aufſchieben-
den Bedingung eingegangen, wenn ſie entweder von einem
zukuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe, oder von einem ſol-
chen abhaͤngt, welches zwar ſchon eingetreten, aber den
Contrahenten noch unbekannt iſt.
Im erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach dem
Eintritte des Ereigniſſes vollzogen werden.
Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung
von dem Tage an, wo ſie eingegangen wurde.

1182. War die Verbindlichkeit unter einer aufſchiebenden
Bedingung eingegangen, ſo bleibt die den Gegenſtand des
Vertrages ausmachende Sache auf Gefahr des Schuldners,
der ſich zu deren Ueberlieferung nur auf den Fall des Ein-
trittes der Bedingung verbindlich gemacht hat.
Iſt die Sache ohne Verſehen des Schuldners gaͤnzlich
zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen.
Hat ſich der Werth der Sache ohne Verſehen des Schuld-
ners verringert, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder
die Verbindlichkeit aufzuheben, oder, ohne Verminderung
des Preiſes, die Sache in dem Zuſtande zu fordern, wo-
rin ſich dieſelbe befindet.
Iſt der Werth der Sache durch Verſehen des Schuld-
ners verringert worden, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl,
entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder die Sache
in dem Zuſtande, worin ſie ſich befindet, nebſt vollſtaͤndiger
Schadloshaltung, zu verlangen.

§. 3.

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[496/0508] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. §. 2. Von der aufſchiebenden (ſuspenſiven) Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit wird unter einer aufſchieben- den Bedingung eingegangen, wenn ſie entweder von einem zukuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe, oder von einem ſol- chen abhaͤngt, welches zwar ſchon eingetreten, aber den Contrahenten noch unbekannt iſt. Im erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach dem Eintritte des Ereigniſſes vollzogen werden. Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung von dem Tage an, wo ſie eingegangen wurde. 1182. War die Verbindlichkeit unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen, ſo bleibt die den Gegenſtand des Vertrages ausmachende Sache auf Gefahr des Schuldners, der ſich zu deren Ueberlieferung nur auf den Fall des Ein- trittes der Bedingung verbindlich gemacht hat. Iſt die Sache ohne Verſehen des Schuldners gaͤnzlich zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Hat ſich der Werth der Sache ohne Verſehen des Schuld- ners verringert, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder, ohne Verminderung des Preiſes, die Sache in dem Zuſtande zu fordern, wo- rin ſich dieſelbe befindet. Iſt der Werth der Sache durch Verſehen des Schuld- ners verringert worden, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder die Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich befindet, nebſt vollſtaͤndiger Schadloshaltung, zu verlangen. §. 3. Von der aufloͤſenden (reſolutiven) Bedingung. 1183. Eine aufloͤſende Bedingung iſt diejenige, deren

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/508>, abgerufen am 24.11.2024.