Eintritt die Aufhebung der Verbindlichkeit bewirkt, und alles wieder in den Zustand versetzt, als wenn keine Ver- bindlichkeit vorhanden gewesen wäre.
Sie schiebt die Vollziehung der Verbindlichkeit nicht auf, sondern verbindet nur den Gläubiger, das Empfangene in dem Falle zu erstatten, wo das in der Bedingung ausge- drückte Ereigniß eintritt.
1184. Die auflösende Bedingung wird bey allen zwey- seitigen Verträgen für den Fall, wo einer von beyden Thei- len seinem Versprechen kein Genüge leistete, stillschweigend vorausgesetzt.
Der Vertrag ist jedoch, in diesem Falle, nicht kraft des Gesetzes aufgelöst. Der Theil, welchem das ihm geschehene Versprechen nicht erfüllt wurde, hat die Wahl, entweder den andern zur Vollziehung des Vertrages, wenn diese noch möglich ist, zu zwingen, oder dessen Aufhebung nebst voll- ständiger Schadloshaltung zu verlangen.
Die Aufhebung muß vor Gericht nachgesucht, und es kann dem Beklagten, den Umständen nach, ein Aufschub verstattet werden.
Zweyter Abschnitt.
Von Verbindlichkeiten mit einer Zeitbestimmung.
1185. Die Zeitbestimmung unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, daß sie nicht die Verbindlichkeit selbst aufschiebt, sondern nur deren Vollziehung verzögert.
1186. Was man erst zu einer bestimmten Zeit schuldig ist, kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was aber früher bezahlt worden ist, kann man nicht zurückfordern.
1187. Die Zeitbestimmung wird stets zum Vortheile des Schuldners hinzugefügt vermuthet, in sofern nicht aus der Uebereinkunft oder aus den Umständen erhellt, daß sie auch zum Vortheile des Gläubigers verabredet worden sey.
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Eintritt die Aufhebung der Verbindlichkeit bewirkt, und alles wieder in den Zuſtand verſetzt, als wenn keine Ver- bindlichkeit vorhanden geweſen waͤre.
Sie ſchiebt die Vollziehung der Verbindlichkeit nicht auf, ſondern verbindet nur den Glaͤubiger, das Empfangene in dem Falle zu erſtatten, wo das in der Bedingung ausge- druͤckte Ereigniß eintritt.
1184. Die aufloͤſende Bedingung wird bey allen zwey- ſeitigen Vertraͤgen fuͤr den Fall, wo einer von beyden Thei- len ſeinem Verſprechen kein Genuͤge leiſtete, ſtillſchweigend vorausgeſetzt.
Der Vertrag iſt jedoch, in dieſem Falle, nicht kraft des Geſetzes aufgeloͤst. Der Theil, welchem das ihm geſchehene Verſprechen nicht erfuͤllt wurde, hat die Wahl, entweder den andern zur Vollziehung des Vertrages, wenn dieſe noch moͤglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt voll- ſtaͤndiger Schadloshaltung zu verlangen.
Die Aufhebung muß vor Gericht nachgeſucht, und es kann dem Beklagten, den Umſtaͤnden nach, ein Aufſchub verſtattet werden.
Zweyter Abſchnitt.
Von Verbindlichkeiten mit einer Zeitbeſtimmung.
1185. Die Zeitbeſtimmung unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß ſie nicht die Verbindlichkeit ſelbſt aufſchiebt, ſondern nur deren Vollziehung verzoͤgert.
1186. Was man erſt zu einer beſtimmten Zeit ſchuldig iſt, kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was aber fruͤher bezahlt worden iſt, kann man nicht zuruͤckfordern.
1187. Die Zeitbeſtimmung wird ſtets zum Vortheile des Schuldners hinzugefuͤgt vermuthet, in ſofern nicht aus der Uebereinkunft oder aus den Umſtaͤnden erhellt, daß ſie auch zum Vortheile des Glaͤubigers verabredet worden ſey.
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Eintritt die Aufhebung der Verbindlichkeit bewirkt, und
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bindlichkeit vorhanden geweſen waͤre.
Sie ſchiebt die Vollziehung der Verbindlichkeit nicht auf,
ſondern verbindet nur den Glaͤubiger, das Empfangene in
dem Falle zu erſtatten, wo das in der Bedingung ausge-
druͤckte Ereigniß eintritt.
1184. Die aufloͤſende Bedingung wird bey allen zwey-
ſeitigen Vertraͤgen fuͤr den Fall, wo einer von beyden Thei-
len ſeinem Verſprechen kein Genuͤge leiſtete, ſtillſchweigend
vorausgeſetzt.
Der Vertrag iſt jedoch, in dieſem Falle, nicht kraft des
Geſetzes aufgeloͤst. Der Theil, welchem das ihm geſchehene
Verſprechen nicht erfuͤllt wurde, hat die Wahl, entweder
den andern zur Vollziehung des Vertrages, wenn dieſe noch
moͤglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt voll-
ſtaͤndiger Schadloshaltung zu verlangen.
Die Aufhebung muß vor Gericht nachgeſucht, und es
kann dem Beklagten, den Umſtaͤnden nach, ein Aufſchub
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Von Verbindlichkeiten mit einer Zeitbeſtimmung.
1185. Die Zeitbeſtimmung unterſcheidet ſich von der
Bedingung dadurch, daß ſie nicht die Verbindlichkeit ſelbſt
aufſchiebt, ſondern nur deren Vollziehung verzoͤgert.
1186. Was man erſt zu einer beſtimmten Zeit ſchuldig
iſt, kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was
aber fruͤher bezahlt worden iſt, kann man nicht zuruͤckfordern.
1187. Die Zeitbeſtimmung wird ſtets zum Vortheile des
Schuldners hinzugefuͤgt vermuthet, in ſofern nicht aus der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/510>, abgerufen am 24.11.2024.
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