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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
freyt, obgleich der aus der Verbindlichkeit entstehende Vor-
theil eine Theilung unter den verschiedenen Gläubigern
zuließe.

1198. Der Schuldner hat so lange die Wahl, an einen
oder den andern der Solidargläubiger zu bezahlen, als nicht
einer derselben durch Anstellung einer Klage dieser Wahl
zuvorgekommen ist.

Demungeachtet befreyt der nur von einem der Solidar-
gläubiger geschehene Erlaß der Forderung den Schuldner
nur sür den Antheil dieses Gläubigers.

1199. Jede Handlung, die in Rücksicht eines der Soli-
dargläubiger die Verjährung unterbricht, nützt auch den
übrigen Gläubigern.

§. 2.

Von dem Solidarverhältnisse auf Seiten der
Schuldner.

1200. Ein Solidarverhältniß auf Seiten der Schuldner
ist vorhanden, wenn deren Verbindlichkeit auf die nämliche
Sache dergestalt gerichtet ist, daß ein jeder auf das Ganze an-
gegriffen werden kann, und die von einem einzigen geschehene
Zahlung die übrigen in Rücksicht des Gläubigers befreyt.

1201. Eine Verbindlichkeit kann solidarisch seyn, wenn
gleich einer der Schuldner nicht auf eben die Weise, wie
der andere, zur Zahlung derselben Sache verbunden ist:
zum Beyspiele, wenn einer nur bedingungsweise verbunden
ist, während das Versprechen des andern schlechthin und
unbedingt geschahe, oder wenn einer sich eine Zeitbestim-
mung vorbehalten hat, welche dem andern nicht zugestanden
worden ist.

1202. Das Solidarverhältniß wird nicht vermuthet,
sondern muß ausdrücklich verabredet werden.

Nur in den Fällen, wo nach gesetzlicher Verfügung das

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
freyt, obgleich der aus der Verbindlichkeit entſtehende Vor-
theil eine Theilung unter den verſchiedenen Glaͤubigern
zuließe.

1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an einen
oder den andern der Solidarglaͤubiger zu bezahlen, als nicht
einer derſelben durch Anſtellung einer Klage dieſer Wahl
zuvorgekommen iſt.

Demungeachtet befreyt der nur von einem der Solidar-
glaͤubiger geſchehene Erlaß der Forderung den Schuldner
nur ſuͤr den Antheil dieſes Glaͤubigers.

1199. Jede Handlung, die in Ruͤckſicht eines der Soli-
darglaͤubiger die Verjaͤhrung unterbricht, nuͤtzt auch den
uͤbrigen Glaͤubigern.

§. 2.

Von dem Solidarverhaͤltniſſe auf Seiten der
Schuldner.

1200. Ein Solidarverhaͤltniß auf Seiten der Schuldner
iſt vorhanden, wenn deren Verbindlichkeit auf die naͤmliche
Sache dergeſtalt gerichtet iſt, daß ein jeder auf das Ganze an-
gegriffen werden kann, und die von einem einzigen geſchehene
Zahlung die uͤbrigen in Ruͤckſicht des Glaͤubigers befreyt.

1201. Eine Verbindlichkeit kann ſolidariſch ſeyn, wenn
gleich einer der Schuldner nicht auf eben die Weiſe, wie
der andere, zur Zahlung derſelben Sache verbunden iſt:
zum Beyſpiele, wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden
iſt, waͤhrend das Verſprechen des andern ſchlechthin und
unbedingt geſchahe, oder wenn einer ſich eine Zeitbeſtim-
mung vorbehalten hat, welche dem andern nicht zugeſtanden
worden iſt.

1202. Das Solidarverhaͤltniß wird nicht vermuthet,
ſondern muß ausdruͤcklich verabredet werden.

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[504/0516] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. freyt, obgleich der aus der Verbindlichkeit entſtehende Vor- theil eine Theilung unter den verſchiedenen Glaͤubigern zuließe. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an einen oder den andern der Solidarglaͤubiger zu bezahlen, als nicht einer derſelben durch Anſtellung einer Klage dieſer Wahl zuvorgekommen iſt. Demungeachtet befreyt der nur von einem der Solidar- glaͤubiger geſchehene Erlaß der Forderung den Schuldner nur ſuͤr den Antheil dieſes Glaͤubigers. 1199. Jede Handlung, die in Ruͤckſicht eines der Soli- darglaͤubiger die Verjaͤhrung unterbricht, nuͤtzt auch den uͤbrigen Glaͤubigern. §. 2. Von dem Solidarverhaͤltniſſe auf Seiten der Schuldner. 1200. Ein Solidarverhaͤltniß auf Seiten der Schuldner iſt vorhanden, wenn deren Verbindlichkeit auf die naͤmliche Sache dergeſtalt gerichtet iſt, daß ein jeder auf das Ganze an- gegriffen werden kann, und die von einem einzigen geſchehene Zahlung die uͤbrigen in Ruͤckſicht des Glaͤubigers befreyt. 1201. Eine Verbindlichkeit kann ſolidariſch ſeyn, wenn gleich einer der Schuldner nicht auf eben die Weiſe, wie der andere, zur Zahlung derſelben Sache verbunden iſt: zum Beyſpiele, wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, waͤhrend das Verſprechen des andern ſchlechthin und unbedingt geſchahe, oder wenn einer ſich eine Zeitbeſtim- mung vorbehalten hat, welche dem andern nicht zugeſtanden worden iſt. 1202. Das Solidarverhaͤltniß wird nicht vermuthet, ſondern muß ausdruͤcklich verabredet werden. Nur in den Faͤllen, wo nach geſetzlicher Verfuͤgung das

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/516>, abgerufen am 24.11.2024.