1209. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger einziger Erbe eines der Schuldner, so erlischt die Solidarschuld nur für den An- theil jenes Schuldners oder Gläubigers.
1210. Der Gläubiger, welcher in die Theilung der Schuld in Rücksicht eines der Mitschuldner willigt, be- hält seine Solidarklage wider die Uebrigen, jedoch nur nach Abzug des Antheils desjenigen Schuldners, welchen er von dem Solidarverhältnisse befreyet hat.
1211 . Der Gläubiger, der von einem der Schuldner seinen Antheil besonders annimmt, ohne in der Quittung das Solidarverhältniß oder seine Rechte überhaupt sich vorzubehalten, entsagt dem Solidarverhältnisse nur in Beziehung auf diesen Schuldner. Daß der Gläubiger einem Schuldner das Solidarver- hältniß erlassen habe, ist nicht anzunehmen, wenn er von ihm eine Summe empfängt, die dem Theile, wozu der- selbe verbunden ist, gleich kömmt, in so fern die Quit- tung nicht besagt, daß dies für seinen Antheil sey. Eben so verhält es sich mit einer bloßen Klage, ver- mittelst deren man einen der Mitschuldner nur für seinen Antheil belangt, so lange nicht derselbe die Klage ein- geräumt hat, oder eine ihn verurtheilende Entscheidung erfolgt ist.
1212. Der Gläubiger, welcher den Antheil eines der Mitschuldner an verfallenen Renten oder Zinsen der Schuld abgesondert und ohne Vorbehalt annimmt, verliert die Solidarrechte nur in Rücksicht der schon fälligen Renten oder Zinsen, aber so wenig in Ansehung der noch fällig werdenden, als in Ansehung des Capitals, wenn nicht die getheilte Zahlung zehn Jahre nach einander fortgesetzt wurde.
1213. Die gegen einen Gläubiger solidarisch übernom-
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1209. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des Glaͤubigers, oder der Glaͤubiger einziger Erbe eines der Schuldner, ſo erliſcht die Solidarſchuld nur fuͤr den An- theil jenes Schuldners oder Glaͤubigers.
1210. Der Glaͤubiger, welcher in die Theilung der Schuld in Ruͤckſicht eines der Mitſchuldner willigt, be- haͤlt ſeine Solidarklage wider die Uebrigen, jedoch nur nach Abzug des Antheils desjenigen Schuldners, welchen er von dem Solidarverhaͤltniſſe befreyet hat.
1211 . Der Glaͤubiger, der von einem der Schuldner ſeinen Antheil beſonders annimmt, ohne in der Quittung das Solidarverhaͤltniß oder ſeine Rechte uͤberhaupt ſich vorzubehalten, entſagt dem Solidarverhaͤltniſſe nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Daß der Glaͤubiger einem Schuldner das Solidarver- haͤltniß erlaſſen habe, iſt nicht anzunehmen, wenn er von ihm eine Summe empfaͤngt, die dem Theile, wozu der- ſelbe verbunden iſt, gleich koͤmmt, in ſo fern die Quit- tung nicht beſagt, daß dies fuͤr ſeinen Antheil ſey. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit einer bloßen Klage, ver- mittelſt deren man einen der Mitſchuldner nur fuͤr ſeinen Antheil belangt, ſo lange nicht derſelbe die Klage ein- geraͤumt hat, oder eine ihn verurtheilende Entſcheidung erfolgt iſt.
1212. Der Glaͤubiger, welcher den Antheil eines der Mitſchuldner an verfallenen Renten oder Zinſen der Schuld abgeſondert und ohne Vorbehalt annimmt, verliert die Solidarrechte nur in Ruͤckſicht der ſchon faͤlligen Renten oder Zinſen, aber ſo wenig in Anſehung der noch faͤllig werdenden, als in Anſehung des Capitals, wenn nicht die getheilte Zahlung zehn Jahre nach einander fortgeſetzt wurde.
1213. Die gegen einen Glaͤubiger ſolidariſch uͤbernom-
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1209. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des
Glaͤubigers, oder der Glaͤubiger einziger Erbe eines der
Schuldner, ſo erliſcht die Solidarſchuld nur fuͤr den An-
theil jenes Schuldners oder Glaͤubigers.
1210. Der Glaͤubiger, welcher in die Theilung der
Schuld in Ruͤckſicht eines der Mitſchuldner willigt, be-
haͤlt ſeine Solidarklage wider die Uebrigen, jedoch nur
nach Abzug des Antheils desjenigen Schuldners, welchen
er von dem Solidarverhaͤltniſſe befreyet hat.
1211 . Der Glaͤubiger, der von einem der Schuldner
ſeinen Antheil beſonders annimmt, ohne in der Quittung
das Solidarverhaͤltniß oder ſeine Rechte uͤberhaupt ſich
vorzubehalten, entſagt dem Solidarverhaͤltniſſe nur in
Beziehung auf dieſen Schuldner.
Daß der Glaͤubiger einem Schuldner das Solidarver-
haͤltniß erlaſſen habe, iſt nicht anzunehmen, wenn er von
ihm eine Summe empfaͤngt, die dem Theile, wozu der-
ſelbe verbunden iſt, gleich koͤmmt, in ſo fern die Quit-
tung nicht beſagt, daß dies fuͤr ſeinen Antheil ſey.
Eben ſo verhaͤlt es ſich mit einer bloßen Klage, ver-
mittelſt deren man einen der Mitſchuldner nur fuͤr ſeinen
Antheil belangt, ſo lange nicht derſelbe die Klage ein-
geraͤumt hat, oder eine ihn verurtheilende Entſcheidung
erfolgt iſt.
1212. Der Glaͤubiger, welcher den Antheil eines der
Mitſchuldner an verfallenen Renten oder Zinſen der Schuld
abgeſondert und ohne Vorbehalt annimmt, verliert die
Solidarrechte nur in Ruͤckſicht der ſchon faͤlligen Renten
oder Zinſen, aber ſo wenig in Anſehung der noch faͤllig
werdenden, als in Anſehung des Capitals, wenn nicht
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wurde.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/520>, abgerufen am 24.11.2024.
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