mene Verbindlichkeit ist unter den Schuldnern, kraft des Gesetzes, getheilt, und es sind diese unter sich jeder nur für seinen Antheil verbindlich.
1214. Hat ein Mitschuldner die solidarische Forderung ganz bezahlt, so kann er von einem jeden der übrigen nur dessen Antheil zurückfordern.
Ist einer von ihnen außer Stande zu zahlen, so wird der aus seiner Zahlungsunfähigkeit entstehende Verlust unter die übrigen zahlungsfähigen Mitschuldner und denjenigen, welcher die Zahlung bewirkt hat, verhältnißmäßig getheilt.
1215. Hat der Gläubiger in Rücksicht eines der Schuld- ner der Solidarklage entsagt, und es werden nachher ei- ner oder mehrere der übrigen Mitschuldner zahlungsun- fähig: so geschieht die verhältnißmäßige Vertheilung des Antheils der Zahlungsunfähigen unter alle Schuldner, selbst diejenigen, welche der Gläubiger von der Solidarverbind- lichkeit vorher befreyt hatte.
1216. Betraf das Geschäft, wofür mehrere die soli- darische Verbindlichkeit übernommen hatten, nur einen der solidarischen Mitschuldner: so haftet dieser seinen Mit- schuldnern, welche in Beziehung auf ihn nur als seine Bürgen zu betrachten sind, für die ganze Schuld.
Fünfter Abschnitt.
Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten.
1217. Eine Verbindlichkeit ist theilbar oder untheilbar, je nachdem sie eine Sache oder Handlung, deren Ueber- lieferung oder Vollziehung einer wirklichen oder in Ge- danken zu machenden (materiellen oder intellectuellen) Thei- lung fähig oder unfähig ist, zum Gegenstande hat.
1218. Die Verbindlichkeit ist untheilbar, wenn gleich
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
mene Verbindlichkeit iſt unter den Schuldnern, kraft des Geſetzes, getheilt, und es ſind dieſe unter ſich jeder nur fuͤr ſeinen Antheil verbindlich.
1214. Hat ein Mitſchuldner die ſolidariſche Forderung ganz bezahlt, ſo kann er von einem jeden der uͤbrigen nur deſſen Antheil zuruͤckfordern.
Iſt einer von ihnen außer Stande zu zahlen, ſo wird der aus ſeiner Zahlungsunfaͤhigkeit entſtehende Verluſt unter die uͤbrigen zahlungsfaͤhigen Mitſchuldner und denjenigen, welcher die Zahlung bewirkt hat, verhaͤltnißmaͤßig getheilt.
1215. Hat der Glaͤubiger in Ruͤckſicht eines der Schuld- ner der Solidarklage entſagt, und es werden nachher ei- ner oder mehrere der uͤbrigen Mitſchuldner zahlungsun- faͤhig: ſo geſchieht die verhaͤltnißmaͤßige Vertheilung des Antheils der Zahlungsunfaͤhigen unter alle Schuldner, ſelbſt diejenigen, welche der Glaͤubiger von der Solidarverbind- lichkeit vorher befreyt hatte.
1216. Betraf das Geſchaͤft, wofuͤr mehrere die ſoli- dariſche Verbindlichkeit uͤbernommen hatten, nur einen der ſolidariſchen Mitſchuldner: ſo haftet dieſer ſeinen Mit- ſchuldnern, welche in Beziehung auf ihn nur als ſeine Buͤrgen zu betrachten ſind, fuͤr die ganze Schuld.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten.
1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ſie eine Sache oder Handlung, deren Ueber- lieferung oder Vollziehung einer wirklichen oder in Ge- danken zu machenden (materiellen oder intellectuellen) Thei- lung faͤhig oder unfaͤhig iſt, zum Gegenſtande hat.
1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, wenn gleich
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
mene Verbindlichkeit iſt unter den Schuldnern, kraft
des Geſetzes, getheilt, und es ſind dieſe unter ſich jeder
nur fuͤr ſeinen Antheil verbindlich.
1214. Hat ein Mitſchuldner die ſolidariſche Forderung
ganz bezahlt, ſo kann er von einem jeden der uͤbrigen
nur deſſen Antheil zuruͤckfordern.
Iſt einer von ihnen außer Stande zu zahlen, ſo wird
der aus ſeiner Zahlungsunfaͤhigkeit entſtehende Verluſt unter
die uͤbrigen zahlungsfaͤhigen Mitſchuldner und denjenigen,
welcher die Zahlung bewirkt hat, verhaͤltnißmaͤßig getheilt.
1215. Hat der Glaͤubiger in Ruͤckſicht eines der Schuld-
ner der Solidarklage entſagt, und es werden nachher ei-
ner oder mehrere der uͤbrigen Mitſchuldner zahlungsun-
faͤhig: ſo geſchieht die verhaͤltnißmaͤßige Vertheilung des
Antheils der Zahlungsunfaͤhigen unter alle Schuldner, ſelbſt
diejenigen, welche der Glaͤubiger von der Solidarverbind-
lichkeit vorher befreyt hatte.
1216. Betraf das Geſchaͤft, wofuͤr mehrere die ſoli-
dariſche Verbindlichkeit uͤbernommen hatten, nur einen der
ſolidariſchen Mitſchuldner: ſo haftet dieſer ſeinen Mit-
ſchuldnern, welche in Beziehung auf ihn nur als ſeine
Buͤrgen zu betrachten ſind, fuͤr die ganze Schuld.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten.
1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar,
je nachdem ſie eine Sache oder Handlung, deren Ueber-
lieferung oder Vollziehung einer wirklichen oder in Ge-
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lung faͤhig oder unfaͤhig iſt, zum Gegenſtande hat.
1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, wenn gleich
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/522>, abgerufen am 24.11.2024.
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