die deren Gegenstand ausmachende Sache oder Handlung ihrer Natur nach theilbar wäre, in so fern nur die Beziehung, in welcher dieselbe in der Verbindlichkeit vorkömmt, sie einer getheilten Vollziehung unfähig macht.
1219. Das ausbedungene Solidarverhältniß einer Ver- bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenschaft der Untheil- barkeit.
§. 1.
Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind- lichkeit.
1220. Eine der Theilung fähige Verbindlichkeit muß zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner so vollzogen werden, als wenn sie untheilbar wäre. Nur in Beziehung auf ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem diese nur für den Antheil, dessen Besitz auf sie übergegangen ist, oder wofür sie als Stellvertreter des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden sind.
1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgestellte Grundsatz leidet jedoch in Ansehung der Erben des Schuld- ners eine Ausnahme:
1) In dem Falle, wo für die Schuld eine Hypothek bestellt ist;
2) Wenn sie eine genau bestimmte Sache zum Gegen- stande hat;
3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede ist, wobey dem Gläubiger unter mehreren Sachen, deren eine untheilbar ist, die Wahl zusteht;
4) Wenn bey der Begründung der Verbindlichkeit einem der Erben allein deren Vollziehung auferlegt ist;
5) Wenn es sich aus der Natur des Versprechens, oder der den Gegenstand desselben ausmachenden Sache,
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
die deren Gegenſtand ausmachende Sache oder Handlung ihrer Natur nach theilbar waͤre, in ſo fern nur die Beziehung, in welcher dieſelbe in der Verbindlichkeit vorkoͤmmt, ſie einer getheilten Vollziehung unfaͤhig macht.
1219. Das ausbedungene Solidarverhaͤltniß einer Ver- bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenſchaft der Untheil- barkeit.
§. 1.
Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind- lichkeit.
1220. Eine der Theilung faͤhige Verbindlichkeit muß zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzogen werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Beziehung auf ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem dieſe nur fuͤr den Antheil, deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen iſt, oder wofuͤr ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden ſind.
1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grundſatz leidet jedoch in Anſehung der Erben des Schuld- ners eine Ausnahme:
1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek beſtellt iſt;
2) Wenn ſie eine genau beſtimmte Sache zum Gegen- ſtande hat;
3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, wobey dem Glaͤubiger unter mehreren Sachen, deren eine untheilbar iſt, die Wahl zuſteht;
4) Wenn bey der Begruͤndung der Verbindlichkeit einem der Erben allein deren Vollziehung auferlegt iſt;
5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens, oder der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache,
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
die deren Gegenſtand ausmachende Sache oder Handlung
ihrer Natur nach theilbar waͤre, in ſo fern nur die Beziehung,
in welcher dieſelbe in der Verbindlichkeit vorkoͤmmt, ſie
einer getheilten Vollziehung unfaͤhig macht.
1219. Das ausbedungene Solidarverhaͤltniß einer Ver-
bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenſchaft der Untheil-
barkeit.
§. 1.
Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind-
lichkeit.
1220. Eine der Theilung faͤhige Verbindlichkeit muß
zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzogen
werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Beziehung auf
ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem
dieſe nur fuͤr den Antheil, deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen
iſt, oder wofuͤr ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder
des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der
Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden ſind.
1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte
Grundſatz leidet jedoch in Anſehung der Erben des Schuld-
ners eine Ausnahme:
1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek
beſtellt iſt;
2) Wenn ſie eine genau beſtimmte Sache zum Gegen-
ſtande hat;
3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt,
wobey dem Glaͤubiger unter mehreren Sachen, deren eine
untheilbar iſt, die Wahl zuſteht;
4) Wenn bey der Begruͤndung der Verbindlichkeit einem
der Erben allein deren Vollziehung auferlegt iſt;
5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens,
oder der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/524>, abgerufen am 24.11.2024.
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