Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
die deren Gegenstand ausmachende Sache oder Handlung
ihrer Natur nach theilbar wäre, in so fern nur die Beziehung,
in welcher dieselbe in der Verbindlichkeit vorkömmt, sie
einer getheilten Vollziehung unfähig macht.

1219. Das ausbedungene Solidarverhältniß einer Ver-
bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenschaft der Untheil-
barkeit.

§. 1.

Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind-
lichkeit.

1220. Eine der Theilung fähige Verbindlichkeit muß
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner so vollzogen
werden, als wenn sie untheilbar wäre. Nur in Beziehung auf
ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem
diese nur für den Antheil, dessen Besitz auf sie übergegangen
ist, oder wofür sie als Stellvertreter des Gläubigers oder
des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der
Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden sind.

1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgestellte
Grundsatz leidet jedoch in Ansehung der Erben des Schuld-
ners eine Ausnahme:

1) In dem Falle, wo für die Schuld eine Hypothek
bestellt ist;

2) Wenn sie eine genau bestimmte Sache zum Gegen-
stande hat;

3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede ist,
wobey dem Gläubiger unter mehreren Sachen, deren eine
untheilbar ist, die Wahl zusteht;

4) Wenn bey der Begründung der Verbindlichkeit einem
der Erben allein deren Vollziehung auferlegt ist;

5) Wenn es sich aus der Natur des Versprechens,
oder der den Gegenstand desselben ausmachenden Sache,

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
die deren Gegenſtand ausmachende Sache oder Handlung
ihrer Natur nach theilbar waͤre, in ſo fern nur die Beziehung,
in welcher dieſelbe in der Verbindlichkeit vorkoͤmmt, ſie
einer getheilten Vollziehung unfaͤhig macht.

1219. Das ausbedungene Solidarverhaͤltniß einer Ver-
bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenſchaft der Untheil-
barkeit.

§. 1.

Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind-
lichkeit.

1220. Eine der Theilung faͤhige Verbindlichkeit muß
zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzogen
werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Beziehung auf
ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem
dieſe nur fuͤr den Antheil, deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen
iſt, oder wofuͤr ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder
des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der
Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden ſind.

1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte
Grundſatz leidet jedoch in Anſehung der Erben des Schuld-
ners eine Ausnahme:

1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek
beſtellt iſt;

2) Wenn ſie eine genau beſtimmte Sache zum Gegen-
ſtande hat;

3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt,
wobey dem Glaͤubiger unter mehreren Sachen, deren eine
untheilbar iſt, die Wahl zuſteht;

4) Wenn bey der Begruͤndung der Verbindlichkeit einem
der Erben allein deren Vollziehung auferlegt iſt;

5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens,
oder der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0524" n="512"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
die deren Gegen&#x017F;tand ausmachende Sache oder Handlung<lb/>
ihrer Natur nach theilbar wa&#x0364;re, in &#x017F;o fern nur die Beziehung,<lb/>
in welcher die&#x017F;elbe in der Verbindlichkeit vorko&#x0364;mmt, &#x017F;ie<lb/>
einer getheilten Vollziehung unfa&#x0364;hig macht.<lb/></p>
              <p>1219. Das ausbedungene Solidarverha&#x0364;ltniß einer Ver-<lb/>
bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigen&#x017F;chaft der Untheil-<lb/>
barkeit.</p><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 1.</head><lb/>
                <argument>
                  <p> <hi rendition="#g">Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind-<lb/>
lichkeit.</hi><lb/>
                  </p>
                </argument>
                <p>1220. Eine der Theilung fa&#x0364;hige Verbindlichkeit muß<lb/>
zwi&#x017F;chen dem Gla&#x0364;ubiger und dem Schuldner &#x017F;o vollzogen<lb/>
werden, als wenn &#x017F;ie untheilbar wa&#x0364;re. Nur in Beziehung auf<lb/>
ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem<lb/>
die&#x017F;e nur fu&#x0364;r den Antheil, de&#x017F;&#x017F;en Be&#x017F;itz auf &#x017F;ie u&#x0364;bergegangen<lb/>
i&#x017F;t, oder wofu&#x0364;r &#x017F;ie als Stellvertreter des Gla&#x0364;ubigers oder<lb/>
des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der<lb/>
Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden &#x017F;ind.<lb/></p>
                <p>1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufge&#x017F;tellte<lb/>
Grund&#x017F;atz leidet jedoch in An&#x017F;ehung der Erben des Schuld-<lb/>
ners eine Ausnahme:</p><lb/>
                <p>1) In dem Falle, wo fu&#x0364;r die Schuld eine Hypothek<lb/>
be&#x017F;tellt i&#x017F;t;</p><lb/>
                <p>2) Wenn &#x017F;ie eine genau be&#x017F;timmte Sache zum Gegen-<lb/>
&#x017F;tande hat;</p><lb/>
                <p>3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede i&#x017F;t,<lb/>
wobey dem Gla&#x0364;ubiger unter mehreren Sachen, deren eine<lb/>
untheilbar i&#x017F;t, die Wahl zu&#x017F;teht;</p><lb/>
                <p>4) Wenn bey der Begru&#x0364;ndung der Verbindlichkeit einem<lb/>
der Erben allein deren Vollziehung auferlegt i&#x017F;t;</p><lb/>
                <p>5) Wenn es &#x017F;ich aus der Natur des Ver&#x017F;prechens,<lb/>
oder der den Gegen&#x017F;tand de&#x017F;&#x017F;elben ausmachenden Sache,<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[512/0524] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. die deren Gegenſtand ausmachende Sache oder Handlung ihrer Natur nach theilbar waͤre, in ſo fern nur die Beziehung, in welcher dieſelbe in der Verbindlichkeit vorkoͤmmt, ſie einer getheilten Vollziehung unfaͤhig macht. 1219. Das ausbedungene Solidarverhaͤltniß einer Ver- bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenſchaft der Untheil- barkeit. §. 1. Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind- lichkeit. 1220. Eine der Theilung faͤhige Verbindlichkeit muß zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzogen werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Beziehung auf ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem dieſe nur fuͤr den Antheil, deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen iſt, oder wofuͤr ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden ſind. 1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grundſatz leidet jedoch in Anſehung der Erben des Schuld- ners eine Ausnahme: 1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek beſtellt iſt; 2) Wenn ſie eine genau beſtimmte Sache zum Gegen- ſtande hat; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, wobey dem Glaͤubiger unter mehreren Sachen, deren eine untheilbar iſt, die Wahl zuſteht; 4) Wenn bey der Begruͤndung der Verbindlichkeit einem der Erben allein deren Vollziehung auferlegt iſt; 5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens, oder der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/524
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/524>, abgerufen am 24.11.2024.