1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.
1232. Hat die ursprüngliche mit einer Strafbestimmung eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum Gegenstande, so ist die Strafe schon durch die Uebertre- tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt, und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden der Miterben nach dem Verhältnisse seines Antheils, und hypothekarisch für das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent- schädigungsanspruches wider den, welcher die Strafe ver- wirkte, eingeklagt werden.
1233. Ist die ursprüngliche mit Bestimmung einer Strafe übernommene Verbindlichkeit theilbar, so wird die Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners, welcher dieser Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur für den Antheil, wofür er bey der Hauptverbindlichkeit zu haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche sie erfüllt haben, eine Klage statt fände.
Diese Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf- bestimmung in der Absicht beygefügt wurde, damit die Zahlung nicht theilweise geschehen könne, und nun einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit für das Ganze verhindert hat. In diesem Falle kann die Strafe von die- sem ganz, und von den übrigen Miterben für deren An- theil, mit Vorbehalt ihres Entschädigungsanspruches bey- getrieben werden.
Fünftes Capitel.
Von der Erlöschung der Verbindlichkeiten.
1234. Verbindlichkeiten erlöschen;
Durch Zahlung;
Durch Novation;
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.
1232. Hat die urſpruͤngliche mit einer Strafbeſtimmung eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon durch die Uebertre- tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt, und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden der Miterben nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent- ſchaͤdigungsanſpruches wider den, welcher die Strafe ver- wirkte, eingeklagt werden.
1233. Iſt die urſpruͤngliche mit Beſtimmung einer Strafe uͤbernommene Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners, welcher dieſer Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fuͤr den Antheil, wofuͤr er bey der Hauptverbindlichkeit zu haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche ſie erfuͤllt haben, eine Klage ſtatt faͤnde.
Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf- beſtimmung in der Abſicht beygefuͤgt wurde, damit die Zahlung nicht theilweiſe geſchehen koͤnne, und nun einer der Miterben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit fuͤr das Ganze verhindert hat. In dieſem Falle kann die Strafe von die- ſem ganz, und von den uͤbrigen Miterben fuͤr deren An- theil, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches bey- getrieben werden.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Erloͤſchung der Verbindlichkeiten.
1234. Verbindlichkeiten erloͤſchen;
Durch Zahlung;
Durch Novation;
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn
die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.
1232. Hat die urſpruͤngliche mit einer Strafbeſtimmung
eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum
Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon durch die Uebertre-
tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt,
und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher
dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden
der Miterben nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheils, und
hypothekariſch fuͤr das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent-
ſchaͤdigungsanſpruches wider den, welcher die Strafe ver-
wirkte, eingeklagt werden.
1233. Iſt die urſpruͤngliche mit Beſtimmung einer
Strafe uͤbernommene Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die
Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners,
welcher dieſer Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fuͤr
den Antheil, wofuͤr er bey der Hauptverbindlichkeit zu
haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche
ſie erfuͤllt haben, eine Klage ſtatt faͤnde.
Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf-
beſtimmung in der Abſicht beygefuͤgt wurde, damit die
Zahlung nicht theilweiſe geſchehen koͤnne, und nun einer
der Miterben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit fuͤr das Ganze
verhindert hat. In dieſem Falle kann die Strafe von die-
ſem ganz, und von den uͤbrigen Miterben fuͤr deren An-
theil, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches bey-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/530>, abgerufen am 24.11.2024.
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