Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn
die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.

1232. Hat die ursprüngliche mit einer Strafbestimmung
eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum
Gegenstande, so ist die Strafe schon durch die Uebertre-
tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt,
und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher
dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden
der Miterben nach dem Verhältnisse seines Antheils, und
hypothekarisch für das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent-
schädigungsanspruches wider den, welcher die Strafe ver-
wirkte, eingeklagt werden.

1233. Ist die ursprüngliche mit Bestimmung einer
Strafe übernommene Verbindlichkeit theilbar, so wird die
Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners,
welcher dieser Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur für
den Antheil, wofür er bey der Hauptverbindlichkeit zu
haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche
sie erfüllt haben, eine Klage statt fände.

Diese Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf-
bestimmung in der Absicht beygefügt wurde, damit die
Zahlung nicht theilweise geschehen könne, und nun einer
der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit für das Ganze
verhindert hat. In diesem Falle kann die Strafe von die-
sem ganz, und von den übrigen Miterben für deren An-
theil, mit Vorbehalt ihres Entschädigungsanspruches bey-
getrieben werden.

Fünftes Capitel.

Von der Erlöschung der Verbindlichkeiten.

1234. Verbindlichkeiten erlöschen;

Durch Zahlung;

Durch Novation;

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn
die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.

1232. Hat die urſpruͤngliche mit einer Strafbeſtimmung
eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum
Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon durch die Uebertre-
tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt,
und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher
dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden
der Miterben nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheils, und
hypothekariſch fuͤr das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent-
ſchaͤdigungsanſpruches wider den, welcher die Strafe ver-
wirkte, eingeklagt werden.

1233. Iſt die urſpruͤngliche mit Beſtimmung einer
Strafe uͤbernommene Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die
Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners,
welcher dieſer Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fuͤr
den Antheil, wofuͤr er bey der Hauptverbindlichkeit zu
haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche
ſie erfuͤllt haben, eine Klage ſtatt faͤnde.

Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf-
beſtimmung in der Abſicht beygefuͤgt wurde, damit die
Zahlung nicht theilweiſe geſchehen koͤnne, und nun einer
der Miterben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit fuͤr das Ganze
verhindert hat. In dieſem Falle kann die Strafe von die-
ſem ganz, und von den uͤbrigen Miterben fuͤr deren An-
theil, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches bey-
getrieben werden.

Fuͤnftes Capitel.

Von der Erloͤſchung der Verbindlichkeiten.

1234. Verbindlichkeiten erloͤſchen;

Durch Zahlung;

Durch Novation;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0530" n="518"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
              <p>1231. Der Richter kann die Strafe ma&#x0364;ßigen, wenn<lb/>
die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde.<lb/></p>
              <p>1232. Hat die ur&#x017F;pru&#x0364;ngliche mit einer Strafbe&#x017F;timmung<lb/>
eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum<lb/>
Gegen&#x017F;tande, &#x017F;o i&#x017F;t die Strafe &#x017F;chon durch die Uebertre-<lb/>
tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt,<lb/>
und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher<lb/>
dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden<lb/>
der Miterben nach dem Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;eines Antheils, und<lb/>
hypothekari&#x017F;ch fu&#x0364;r das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent-<lb/>
&#x017F;cha&#x0364;digungsan&#x017F;pruches wider den, welcher die Strafe ver-<lb/>
wirkte, eingeklagt werden.<lb/></p>
              <p>1233. I&#x017F;t die ur&#x017F;pru&#x0364;ngliche mit Be&#x017F;timmung einer<lb/>
Strafe u&#x0364;bernommene Verbindlichkeit theilbar, &#x017F;o wird die<lb/>
Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners,<lb/>
welcher die&#x017F;er Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fu&#x0364;r<lb/>
den Antheil, wofu&#x0364;r er bey der Hauptverbindlichkeit zu<lb/>
haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche<lb/>
&#x017F;ie erfu&#x0364;llt haben, eine Klage &#x017F;tatt fa&#x0364;nde.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;e Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf-<lb/>
be&#x017F;timmung in der Ab&#x017F;icht beygefu&#x0364;gt wurde, damit die<lb/>
Zahlung nicht theilwei&#x017F;e ge&#x017F;chehen ko&#x0364;nne, und nun einer<lb/>
der Miterben die Erfu&#x0364;llung der Verbindlichkeit fu&#x0364;r das Ganze<lb/>
verhindert hat. In die&#x017F;em Falle kann die Strafe von die-<lb/>
&#x017F;em ganz, und von den u&#x0364;brigen Miterben fu&#x0364;r deren An-<lb/>
theil, mit Vorbehalt ihres Ent&#x017F;cha&#x0364;digungsan&#x017F;pruches bey-<lb/>
getrieben werden.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nftes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von der Erlo&#x0364;&#x017F;chung der Verbindlichkeiten.</p>
            </argument><lb/>
            <p>1234. Verbindlichkeiten erlo&#x0364;&#x017F;chen;</p><lb/>
            <p>Durch Zahlung;</p><lb/>
            <p>Durch Novation;</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[518/0530] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde. 1232. Hat die urſpruͤngliche mit einer Strafbeſtimmung eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon durch die Uebertre- tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt, und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden der Miterben nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, mit Vorbehalt ihres Ent- ſchaͤdigungsanſpruches wider den, welcher die Strafe ver- wirkte, eingeklagt werden. 1233. Iſt die urſpruͤngliche mit Beſtimmung einer Strafe uͤbernommene Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners, welcher dieſer Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fuͤr den Antheil, wofuͤr er bey der Hauptverbindlichkeit zu haften hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, welche ſie erfuͤllt haben, eine Klage ſtatt faͤnde. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf- beſtimmung in der Abſicht beygefuͤgt wurde, damit die Zahlung nicht theilweiſe geſchehen koͤnne, und nun einer der Miterben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit fuͤr das Ganze verhindert hat. In dieſem Falle kann die Strafe von die- ſem ganz, und von den uͤbrigen Miterben fuͤr deren An- theil, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches bey- getrieben werden. Fuͤnftes Capitel. Von der Erloͤſchung der Verbindlichkeiten. 1234. Verbindlichkeiten erloͤſchen; Durch Zahlung; Durch Novation;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/530
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/530>, abgerufen am 24.11.2024.