1238. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung dienenden Sache, und fähig seyn, dieselbe zu veräußern. Gleichwohl findet, wenn eine Geldsumme oder andere verbrauchbare Sache gezahlt wurde, wider den Gläubiger, welcher dieselbe in gutem Glauben verzehrt hat, keine Zu- rückforderung statt, wenn gleich der Zahlende nicht Eigen- thümer oder nicht fähig war, dieselbe zu veräußern.
1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger oder an einen Bevollmächtigten desselben, oder an einen solchen ge- schehen, den das Gericht oder die Gesetze ermächtigt haben, für jenen in Empfang zu nehmen. Gleichwohl ist die an einen zur Empfangnahme für den Gläubiger nicht Beauftragten geschehene Zahlung gültig, wenn ersterer sie genehmigt oder davon Nutzen zieht.
1240. Eine Zahlung, die in gutem Glauben an den, welcher sich im Besitze der Forderung befindet, geleistet wurde, ist gültig, wenn gleich diese in der Folge dem Besitzer abgesprochen wird.
1241. Die an den Gläubiger geschehene Zahlung ist nichtig, wenn derselbe unfähig war, sie in Empfang zu nehmen, so lange nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet wor- den sey.
1242. Die von dem Schuldner mit Hintansetzung eines Arrestes oder sonstigen Einspruches ( Opposition) an den Gläubiger bewirkte Zahlung ist ungültig in Rücksicht der Gläubiger, von welchen der Arrest oder Einspruch herrührt, und es können diese ihn, so weit ihr Recht geht, zwingen, aufs Neue zu zahlen; doch bleibt ihm, wiewohl nur für diesen Fall, der Entschädigungsanspruch wider jenen Gläubiger vorbehalten.
1243. Der Gläubiger kann nicht genöthigt werden,
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1238. Um guͤltig zu zahlen, muß man Eigenthuͤmer der zur Zahlung dienenden Sache, und faͤhig ſeyn, dieſelbe zu veraͤußern. Gleichwohl findet, wenn eine Geldſumme oder andere verbrauchbare Sache gezahlt wurde, wider den Glaͤubiger, welcher dieſelbe in gutem Glauben verzehrt hat, keine Zu- ruͤckforderung ſtatt, wenn gleich der Zahlende nicht Eigen- thuͤmer oder nicht faͤhig war, dieſelbe zu veraͤußern.
1239. Die Zahlung muß an den Glaͤubiger oder an einen Bevollmaͤchtigten deſſelben, oder an einen ſolchen ge- ſchehen, den das Gericht oder die Geſetze ermaͤchtigt haben, fuͤr jenen in Empfang zu nehmen. Gleichwohl iſt die an einen zur Empfangnahme fuͤr den Glaͤubiger nicht Beauftragten geſchehene Zahlung guͤltig, wenn erſterer ſie genehmigt oder davon Nutzen zieht.
1240. Eine Zahlung, die in gutem Glauben an den, welcher ſich im Beſitze der Forderung befindet, geleiſtet wurde, iſt guͤltig, wenn gleich dieſe in der Folge dem Beſitzer abgeſprochen wird.
1241. Die an den Glaͤubiger geſchehene Zahlung iſt nichtig, wenn derſelbe unfaͤhig war, ſie in Empfang zu nehmen, ſo lange nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Glaͤubigers verwendet wor- den ſey.
1242. Die von dem Schuldner mit Hintanſetzung eines Arreſtes oder ſonſtigen Einſpruches ( Oppoſition) an den Glaͤubiger bewirkte Zahlung iſt unguͤltig in Ruͤckſicht der Glaͤubiger, von welchen der Arreſt oder Einſpruch herruͤhrt, und es koͤnnen dieſe ihn, ſo weit ihr Recht geht, zwingen, aufs Neue zu zahlen; doch bleibt ihm, wiewohl nur fuͤr dieſen Fall, der Entſchaͤdigungsanſpruch wider jenen Glaͤubiger vorbehalten.
1243. Der Glaͤubiger kann nicht genoͤthigt werden,
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1238. Um guͤltig zu zahlen, muß man Eigenthuͤmer
der zur Zahlung dienenden Sache, und faͤhig ſeyn, dieſelbe
zu veraͤußern.
Gleichwohl findet, wenn eine Geldſumme oder andere
verbrauchbare Sache gezahlt wurde, wider den Glaͤubiger,
welcher dieſelbe in gutem Glauben verzehrt hat, keine Zu-
ruͤckforderung ſtatt, wenn gleich der Zahlende nicht Eigen-
thuͤmer oder nicht faͤhig war, dieſelbe zu veraͤußern.
1239. Die Zahlung muß an den Glaͤubiger oder an
einen Bevollmaͤchtigten deſſelben, oder an einen ſolchen ge-
ſchehen, den das Gericht oder die Geſetze ermaͤchtigt haben,
fuͤr jenen in Empfang zu nehmen.
Gleichwohl iſt die an einen zur Empfangnahme fuͤr den
Glaͤubiger nicht Beauftragten geſchehene Zahlung guͤltig,
wenn erſterer ſie genehmigt oder davon Nutzen zieht.
1240. Eine Zahlung, die in gutem Glauben an den,
welcher ſich im Beſitze der Forderung befindet, geleiſtet
wurde, iſt guͤltig, wenn gleich dieſe in der Folge dem
Beſitzer abgeſprochen wird.
1241. Die an den Glaͤubiger geſchehene Zahlung iſt
nichtig, wenn derſelbe unfaͤhig war, ſie in Empfang zu
nehmen, ſo lange nicht der Schuldner beweist, daß die
gezahlte Sache zum Nutzen des Glaͤubigers verwendet wor-
den ſey.
1242. Die von dem Schuldner mit Hintanſetzung
eines Arreſtes oder ſonſtigen Einſpruches ( Oppoſition) an
den Glaͤubiger bewirkte Zahlung iſt unguͤltig in Ruͤckſicht
der Glaͤubiger, von welchen der Arreſt oder Einſpruch
herruͤhrt, und es koͤnnen dieſe ihn, ſo weit ihr Recht geht,
zwingen, aufs Neue zu zahlen; doch bleibt ihm, wiewohl
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/534>, abgerufen am 24.11.2024.
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