Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Häusern eigene Register geführt werden, die zur Eintragung
jener Erklärungen und eingezogenen Nachrichten bestimmt
sind.

Der Beamte des Personenstandes soll die Sterbe-Urkunde
an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver-
storbenen dasselbe Amt bekleidet, einsenden, und dieser sie
gleichfalls in seine Register eintragen.

81. Aeußern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen
Todes, oder andere Umstände, welche den Verdacht eines
solchen erregen: so darf die Beerdigung nicht eher geschehen,
als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc-
tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde über den Zustand
des Leichnams, und über die Umstände, welche hierauf
Bezug haben, wie auch über die Erkundigungen, die er wegen
der Vornamen, des Geschlechtsnamens, des Alters, des
Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verstorbenen
einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.

82. Der Polizey-Beamte ist verbunden, an den Beamten
des Personenstandes des Ortes, wo die Person verstorben
ist, sogleich alle Nachrichten einzusenden, die in seinem
Protocolle enthalten sind, nach denen sodann die Sterbe-
Urkunde abzufassen ist.

Eine Ausfertigung hiervon soll der Beamte des Personen-
standes demjenigen zusenden, welcher am Wohnorte des Ver-
storbenen dasselbe Amt bekleidet, sofern der Wohnort bekannt
ist; diese Ausfertigung wird in die Register eingetragen.

83. Die Criminalgerichts-Secretarien sind gehalten, in
den ersten vier und zwanzig Stunden nach der Vollstreckung
der Todesurtheile, dem Beamten des Personenstandes an
dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle
im 79sten Artikel angegebenen Nachrichten zuzusenden, denen
zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.

84. Stirbt jemand in einem Gefängnisse, Zucht- ooder

I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Haͤuſern eigene Regiſter gefuͤhrt werden, die zur Eintragung
jener Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten beſtimmt
ſind.

Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll die Sterbe-Urkunde
an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver-
ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, einſenden, und dieſer ſie
gleichfalls in ſeine Regiſter eintragen.

81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen
Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche den Verdacht eines
ſolchen erregen: ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen,
als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc-
tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde uͤber den Zuſtand
des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf
Bezug haben, wie auch uͤber die Erkundigungen, die er wegen
der Vornamen, des Geſchlechtsnamens, des Alters, des
Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verſtorbenen
einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.

82. Der Polizey-Beamte iſt verbunden, an den Beamten
des Perſonenſtandes des Ortes, wo die Perſon verſtorben
iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem
Protocolle enthalten ſind, nach denen ſodann die Sterbe-
Urkunde abzufaſſen iſt.

Eine Ausfertigung hiervon ſoll der Beamte des Perſonen-
ſtandes demjenigen zuſenden, welcher am Wohnorte des Ver-
ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, ſofern der Wohnort bekannt
iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Regiſter eingetragen.

83. Die Criminalgerichts-Secretarien ſind gehalten, in
den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung
der Todesurtheile, dem Beamten des Perſonenſtandes an
dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle
im 79ſten Artikel angegebenen Nachrichten zuzuſenden, denen
zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.

84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniſſe, Zucht- ooder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0054" n="42"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 2. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
Ha&#x0364;u&#x017F;ern eigene Regi&#x017F;ter gefu&#x0364;hrt werden, die zur Eintragung<lb/>
jener Erkla&#x0364;rungen und eingezogenen Nachrichten be&#x017F;timmt<lb/>
&#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>Der Beamte des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes &#x017F;oll die Sterbe-Urkunde<lb/>
an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver-<lb/>
&#x017F;torbenen da&#x017F;&#x017F;elbe Amt bekleidet, ein&#x017F;enden, und die&#x017F;er &#x017F;ie<lb/>
gleichfalls in &#x017F;eine Regi&#x017F;ter eintragen.<lb/></p>
            <p>81. Aeußern &#x017F;ich Zeichen oder Spuren eines gewalt&#x017F;amen<lb/>
Todes, oder andere Um&#x017F;ta&#x0364;nde, welche den Verdacht eines<lb/>
&#x017F;olchen erregen: &#x017F;o darf die Beerdigung nicht eher ge&#x017F;chehen,<lb/>
als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc-<lb/>
tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde u&#x0364;ber den Zu&#x017F;tand<lb/>
des Leichnams, und u&#x0364;ber die Um&#x017F;ta&#x0364;nde, welche hierauf<lb/>
Bezug haben, wie auch u&#x0364;ber die Erkundigungen, die er wegen<lb/>
der Vornamen, des Ge&#x017F;chlechtsnamens, des Alters, des<lb/>
Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Ver&#x017F;torbenen<lb/>
einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.<lb/></p>
            <p>82. Der Polizey-Beamte i&#x017F;t verbunden, an den Beamten<lb/>
des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes des Ortes, wo die Per&#x017F;on ver&#x017F;torben<lb/>
i&#x017F;t, &#x017F;ogleich alle Nachrichten einzu&#x017F;enden, die in &#x017F;einem<lb/>
Protocolle enthalten &#x017F;ind, nach denen &#x017F;odann die Sterbe-<lb/>
Urkunde abzufa&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Eine Ausfertigung hiervon &#x017F;oll der Beamte des Per&#x017F;onen-<lb/>
&#x017F;tandes demjenigen zu&#x017F;enden, welcher am Wohnorte des Ver-<lb/>
&#x017F;torbenen da&#x017F;&#x017F;elbe Amt bekleidet, &#x017F;ofern der Wohnort bekannt<lb/>
i&#x017F;t; die&#x017F;e Ausfertigung wird in die Regi&#x017F;ter eingetragen.<lb/></p>
            <p>83. Die Criminalgerichts-Secretarien &#x017F;ind gehalten, in<lb/>
den er&#x017F;ten vier und zwanzig Stunden nach der Voll&#x017F;treckung<lb/>
der Todesurtheile, dem Beamten des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes an<lb/>
dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden i&#x017F;t, alle<lb/>
im 79&#x017F;ten Artikel angegebenen Nachrichten zuzu&#x017F;enden, denen<lb/>
zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.<lb/></p>
            <p>84. Stirbt jemand in einem Gefa&#x0364;ngni&#x017F;&#x017F;e, Zucht- ooder<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0054] I. Buch. 2. Titel. 4. Cap. Haͤuſern eigene Regiſter gefuͤhrt werden, die zur Eintragung jener Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten beſtimmt ſind. Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll die Sterbe-Urkunde an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver- ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, einſenden, und dieſer ſie gleichfalls in ſeine Regiſter eintragen. 81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche den Verdacht eines ſolchen erregen: ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc- tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde uͤber den Zuſtand des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf Bezug haben, wie auch uͤber die Erkundigungen, die er wegen der Vornamen, des Geſchlechtsnamens, des Alters, des Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben. 82. Der Polizey-Beamte iſt verbunden, an den Beamten des Perſonenſtandes des Ortes, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem Protocolle enthalten ſind, nach denen ſodann die Sterbe- Urkunde abzufaſſen iſt. Eine Ausfertigung hiervon ſoll der Beamte des Perſonen- ſtandes demjenigen zuſenden, welcher am Wohnorte des Ver- ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, ſofern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Regiſter eingetragen. 83. Die Criminalgerichts-Secretarien ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung der Todesurtheile, dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle im 79ſten Artikel angegebenen Nachrichten zuzuſenden, denen zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird. 84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniſſe, Zucht- ooder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/54
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/54>, abgerufen am 24.11.2024.