Häusern eigene Register geführt werden, die zur Eintragung jener Erklärungen und eingezogenen Nachrichten bestimmt sind.
Der Beamte des Personenstandes soll die Sterbe-Urkunde an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver- storbenen dasselbe Amt bekleidet, einsenden, und dieser sie gleichfalls in seine Register eintragen.
81. Aeußern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen Todes, oder andere Umstände, welche den Verdacht eines solchen erregen: so darf die Beerdigung nicht eher geschehen, als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc- tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde über den Zustand des Leichnams, und über die Umstände, welche hierauf Bezug haben, wie auch über die Erkundigungen, die er wegen der Vornamen, des Geschlechtsnamens, des Alters, des Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verstorbenen einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.
82. Der Polizey-Beamte ist verbunden, an den Beamten des Personenstandes des Ortes, wo die Person verstorben ist, sogleich alle Nachrichten einzusenden, die in seinem Protocolle enthalten sind, nach denen sodann die Sterbe- Urkunde abzufassen ist.
Eine Ausfertigung hiervon soll der Beamte des Personen- standes demjenigen zusenden, welcher am Wohnorte des Ver- storbenen dasselbe Amt bekleidet, sofern der Wohnort bekannt ist; diese Ausfertigung wird in die Register eingetragen.
83. Die Criminalgerichts-Secretarien sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig Stunden nach der Vollstreckung der Todesurtheile, dem Beamten des Personenstandes an dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle im 79sten Artikel angegebenen Nachrichten zuzusenden, denen zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.
84. Stirbt jemand in einem Gefängnisse, Zucht- ooder
I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Haͤuſern eigene Regiſter gefuͤhrt werden, die zur Eintragung jener Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten beſtimmt ſind.
Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll die Sterbe-Urkunde an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver- ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, einſenden, und dieſer ſie gleichfalls in ſeine Regiſter eintragen.
81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche den Verdacht eines ſolchen erregen: ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc- tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde uͤber den Zuſtand des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf Bezug haben, wie auch uͤber die Erkundigungen, die er wegen der Vornamen, des Geſchlechtsnamens, des Alters, des Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.
82. Der Polizey-Beamte iſt verbunden, an den Beamten des Perſonenſtandes des Ortes, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem Protocolle enthalten ſind, nach denen ſodann die Sterbe- Urkunde abzufaſſen iſt.
Eine Ausfertigung hiervon ſoll der Beamte des Perſonen- ſtandes demjenigen zuſenden, welcher am Wohnorte des Ver- ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, ſofern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Regiſter eingetragen.
83. Die Criminalgerichts-Secretarien ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung der Todesurtheile, dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle im 79ſten Artikel angegebenen Nachrichten zuzuſenden, denen zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.
84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniſſe, Zucht- ooder
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I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Haͤuſern eigene Regiſter gefuͤhrt werden, die zur Eintragung
jener Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten beſtimmt
ſind.
Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll die Sterbe-Urkunde
an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver-
ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, einſenden, und dieſer ſie
gleichfalls in ſeine Regiſter eintragen.
81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen
Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche den Verdacht eines
ſolchen erregen: ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen,
als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc-
tors der Arzeney- oder Wundarzeneykunde uͤber den Zuſtand
des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf
Bezug haben, wie auch uͤber die Erkundigungen, die er wegen
der Vornamen, des Geſchlechtsnamens, des Alters, des
Gewerbes, des Geburts- und Wohnortes des Verſtorbenen
einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben.
82. Der Polizey-Beamte iſt verbunden, an den Beamten
des Perſonenſtandes des Ortes, wo die Perſon verſtorben
iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem
Protocolle enthalten ſind, nach denen ſodann die Sterbe-
Urkunde abzufaſſen iſt.
Eine Ausfertigung hiervon ſoll der Beamte des Perſonen-
ſtandes demjenigen zuſenden, welcher am Wohnorte des Ver-
ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, ſofern der Wohnort bekannt
iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Regiſter eingetragen.
83. Die Criminalgerichts-Secretarien ſind gehalten, in
den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung
der Todesurtheile, dem Beamten des Perſonenſtandes an
dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle
im 79ſten Artikel angegebenen Nachrichten zuzuſenden, denen
zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird.
84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniſſe, Zucht- ooder
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/54>, abgerufen am 24.11.2024.
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