nicht etwa Betrug oder Ueberlistung von Seiten des Gläu- bigers statt gefunden hat.
1256. Ist in der Quittung wegen der Abrechnung nichts bestimmt worden, so muß die Zahlung auf diejenige unter mehreren gleichmäßig fälligen Schulden, an deren Tilgung dem Schuldner damals am meisten gelegen war, abge- rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere fällig waren, so geschieht solches auf die wirklich fällige Schuld, wenn sie gleich minder lästig, als die noch nicht verfallenen, wäre.
Sind die Schulden von einerley Gattung, so erfolgt die Abrechnung auf die älteste; sind alle Umstände gleich, so geschieht sie verhältnißmäßig.
§. 4.
Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung.
1257. Verweigert der Gläubiger die Annahme der Zah- lung, so kann der Schuldner den Gegenstand derselben ihm wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung des Gläubigers, solche anzunehmen, die angebotene Summe oder Sache hinterlegen.
Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte, befreyet den Schuldner, und vertritt in Rücksicht seiner, wenn es gültig geschah, die Stelle der Zahlung; der Gläu- biger trägt mithin die Gefahr der auf solche Art hinter- legten Sache.
1258. Zur Gültigkeit des wirklichen Anerbietens wird erfordert:
1) Daß dasselbe dem zur Annahme fähigen Gläubiger, oder dem anstatt seiner zur Annahme Beauftragten, geschehen sey;
2) Daß es durch eine Person, welche Zahlung zu leisten fähig ist, bewirkt wurde;
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu- bigers ſtatt gefunden hat.
1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abge- rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren, ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre.
Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig.
§. 4.
Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung.
1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah- lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotene Summe oder Sache hinterlegen.
Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte, befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner, wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤu- biger traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinter- legten Sache.
1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird erfordert:
1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger, oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſchehen ſey;
2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten faͤhig iſt, bewirkt wurde;
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0542"n="530"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu-<lb/>
bigers ſtatt gefunden hat.<lb/></p><p>1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts<lb/>
beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter<lb/>
mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung<lb/>
dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abge-<lb/>
rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren,<lb/>ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie<lb/>
gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre.</p><lb/><p>Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt<lb/>
die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo<lb/>
geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 4.</head><lb/><argument><p><hirendition="#g">Von dem Anerbieten der Zahlung und der<lb/>
Hinterlegung.</hi><lb/></p></argument><p>1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah-<lb/>
lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm<lb/>
wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung<lb/>
des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotene<lb/>
Summe oder Sache hinterlegen.</p><lb/><p>Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte,<lb/>
befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner,<lb/>
wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤu-<lb/>
biger traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinter-<lb/>
legten Sache.<lb/></p><p>1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird<lb/>
erfordert:</p><lb/><p>1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger,<lb/>
oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſchehen<lb/>ſey;</p><lb/><p>2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten<lb/>
faͤhig iſt, bewirkt wurde;</p><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[530/0542]
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu-
bigers ſtatt gefunden hat.
1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts
beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter
mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung
dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abge-
rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren,
ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie
gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre.
Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt
die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo
geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig.
§. 4.
Von dem Anerbieten der Zahlung und der
Hinterlegung.
1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah-
lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm
wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung
des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotene
Summe oder Sache hinterlegen.
Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte,
befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner,
wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤu-
biger traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinter-
legten Sache.
1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird
erfordert:
1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger,
oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſchehen
ſey;
2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten
faͤhig iſt, bewirkt wurde;
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/542>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.