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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
nicht etwa Betrug oder Ueberlistung von Seiten des Gläu-
bigers statt gefunden hat.

1256. Ist in der Quittung wegen der Abrechnung nichts
bestimmt worden, so muß die Zahlung auf diejenige unter
mehreren gleichmäßig fälligen Schulden, an deren Tilgung
dem Schuldner damals am meisten gelegen war, abge-
rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere fällig waren,
so geschieht solches auf die wirklich fällige Schuld, wenn sie
gleich minder lästig, als die noch nicht verfallenen, wäre.

Sind die Schulden von einerley Gattung, so erfolgt
die Abrechnung auf die älteste; sind alle Umstände gleich, so
geschieht sie verhältnißmäßig.

§. 4.

Von dem Anerbieten der Zahlung und der
Hinterlegung.

1257. Verweigert der Gläubiger die Annahme der Zah-
lung, so kann der Schuldner den Gegenstand derselben ihm
wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung
des Gläubigers, solche anzunehmen, die angebotene
Summe oder Sache hinterlegen.

Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte,
befreyet den Schuldner, und vertritt in Rücksicht seiner,
wenn es gültig geschah, die Stelle der Zahlung; der Gläu-
biger trägt mithin die Gefahr der auf solche Art hinter-
legten Sache.

1258. Zur Gültigkeit des wirklichen Anerbietens wird
erfordert:

1) Daß dasselbe dem zur Annahme fähigen Gläubiger,
oder dem anstatt seiner zur Annahme Beauftragten, geschehen
sey;

2) Daß es durch eine Person, welche Zahlung zu leisten
fähig ist, bewirkt wurde;

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu-
bigers ſtatt gefunden hat.

1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts
beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter
mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung
dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abge-
rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren,
ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie
gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre.

Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt
die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo
geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig.

§. 4.

Von dem Anerbieten der Zahlung und der
Hinterlegung.

1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah-
lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm
wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung
des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotene
Summe oder Sache hinterlegen.

Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte,
befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner,
wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤu-
biger traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinter-
legten Sache.

1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird
erfordert:

1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger,
oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſchehen
ſey;

2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten
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[530/0542] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu- bigers ſtatt gefunden hat. 1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abge- rechnet werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren, ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre. Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig. §. 4. Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung. 1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah- lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotene Summe oder Sache hinterlegen. Das wirkliche Anbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte, befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner, wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤu- biger traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinter- legten Sache. 1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird erfordert: 1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger, oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſchehen ſey; 2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten faͤhig iſt, bewirkt wurde;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/542>, abgerufen am 24.11.2024.