Sie bewirkt die Befreyung von der persönlichen Ver- haftung.
Uebrigens befreyt sie den Schuldner nur, bis zu dem Betrage des Werthes des abgetretenen Vermögens; und derselbe ist daher, wenn dieses nicht hinreicht, und er in der Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies, bis zur vollständigen Bezahlung, abzutreten.
Zweyter Abschnitt.
Von der Novation (Umschaffung einer Verbindlichkeit).
1271. Die Novation geschieht auf dreyfache Art:
1) Wenn der Schuldner gegen seinen Gläubiger eine neue Schuld, anstatt der alten, welche aufgehoben wird, übernimmt;
2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo- rigen, welchen der Gläubiger frey gibt, gesetzt wird;
3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer Gläubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel- chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.
1272. Eine Novation kann nur zwischen Personen, welche fähig sind, einen Vertrag einzugehen, statt finden.
1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Absicht, sie zu bewirken, muß aus dem Geschäfte klar hervorgehen.
1274. Eine Novation, die durch Einsetzung eines neuen Schuldners geschieht, kann ohne Mitwirkung des ersten Schuldners erfolgen.
1275. Die Delegation (Ueberweisung), wodurch ein Schuldner seinem Gläubiger einen andern Schuldner stellt, der sich gegen den Gläubiger verpflichtet, bewirkt keine No- vation, wenn nicht der Gläubiger ausdrücklich erklärt hat, daß er Willens sey, seinen Schuldner, der die Delegation vornahm, frey zu geben.
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
Sie bewirkt die Befreyung von der perſoͤnlichen Ver- haftung.
Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur, bis zu dem Betrage des Werthes des abgetretenen Vermoͤgens; und derſelbe iſt daher, wenn dieſes nicht hinreicht, und er in der Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies, bis zur vollſtaͤndigen Bezahlung, abzutreten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Novation (Umſchaffung einer Verbindlichkeit).
1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Art:
1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine neue Schuld, anſtatt der alten, welche aufgehoben wird, uͤbernimmt;
2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo- rigen, welchen der Glaͤubiger frey gibt, geſetzt wird;
3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer Glaͤubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel- chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.
1272. Eine Novation kann nur zwiſchen Perſonen, welche faͤhig ſind, einen Vertrag einzugehen, ſtatt finden.
1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Abſicht, ſie zu bewirken, muß aus dem Geſchaͤfte klar hervorgehen.
1274. Eine Novation, die durch Einſetzung eines neuen Schuldners geſchieht, kann ohne Mitwirkung des erſten Schuldners erfolgen.
1275. Die Delegation (Ueberweiſung), wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern Schuldner ſtellt, der ſich gegen den Glaͤubiger verpflichtet, bewirkt keine No- vation, wenn nicht der Glaͤubiger ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er Willens ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation vornahm, frey zu geben.
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
Sie bewirkt die Befreyung von der perſoͤnlichen Ver-
haftung.
Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur, bis zu dem
Betrage des Werthes des abgetretenen Vermoͤgens; und
derſelbe iſt daher, wenn dieſes nicht hinreicht, und er in der
Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies,
bis zur vollſtaͤndigen Bezahlung, abzutreten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Novation (Umſchaffung einer Verbindlichkeit).
1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Art:
1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine
neue Schuld, anſtatt der alten, welche aufgehoben wird,
uͤbernimmt;
2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo-
rigen, welchen der Glaͤubiger frey gibt, geſetzt wird;
3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer
Glaͤubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel-
chen der Schuldner befreyt wird, eintritt.
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welche faͤhig ſind, einen Vertrag einzugehen, ſtatt finden.
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ſie zu bewirken, muß aus dem Geſchaͤfte klar hervorgehen.
1274. Eine Novation, die durch Einſetzung eines neuen
Schuldners geſchieht, kann ohne Mitwirkung des erſten
Schuldners erfolgen.
1275. Die Delegation (Ueberweiſung), wodurch ein
Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern Schuldner ſtellt,
der ſich gegen den Glaͤubiger verpflichtet, bewirkt keine No-
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daß er Willens ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/550>, abgerufen am 24.11.2024.
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