Ward sie einem der Bürgen zugestanden, so werden die übrigen dadurch nicht frey.
1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Ent- ledigung von seiner Bürgschaft empfangen hat, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptschuldner, so wie den übrigen Bürgen, zur Befreyung gereichen.
Vierter Abschnitt.
Von der Compensation (Anrechnung).
1289. Sind zwey Personen einander etwas schuldig, so tritt unter ihnen, auf die Weise und in den Fällen, wie solches hiernächst bestimmt wird, eine Compensation ein, welche beyde Schulden aufhebt.
1290. Die Compensation geschieht von Rechts wegen, bloß durch die Kraft des Gesetzes, sogar ohne Wissen der Schuldner; in dem Augenblicke, wo die beyden Schulden zugleich vorhanden sind, erlöschen sie gegenseitig bis zur gleichen Größe ihres beyderseitigen Betrages.
1291. Die Compensation findet zwischen zwey Schulden nur alsdann statt, wenn beyde eine Summe Geldes oder eine bestimmte Quantität verbrauchbarer Sachen der näm- lichen Art zum Gegenstande haben, und beyde klar und einklagbar sind.
Unbestrittene Leistungen an Getreide und Lebensmitteln, für welche ein Marktpreis öffentlich festgesetzt ist, können gegen klare und einklagbare Geldsummen compensirt werden.
1292. Eine dem Schuldner bloß aus Nachsicht gestattete Frist steht der Compensation nicht im Wege.
1293. Die Compensation findet statt, auf welchem Grunde auch die eine oder die andere der beyden Schulden beruhen mag, jedoch mit Ausnahme folgender Fälle:
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
Ward ſie einem der Buͤrgen zugeſtanden, ſo werden die uͤbrigen dadurch nicht frey.
1288. Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Ent- ledigung von ſeiner Buͤrgſchaft empfangen hat, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptſchuldner, ſo wie den uͤbrigen Buͤrgen, zur Befreyung gereichen.
Vierter Abſchnitt.
Von der Compenſation (Anrechnung).
1289. Sind zwey Perſonen einander etwas ſchuldig, ſo tritt unter ihnen, auf die Weiſe und in den Faͤllen, wie ſolches hiernaͤchſt beſtimmt wird, eine Compenſation ein, welche beyde Schulden aufhebt.
1290. Die Compenſation geſchieht von Rechts wegen, bloß durch die Kraft des Geſetzes, ſogar ohne Wiſſen der Schuldner; in dem Augenblicke, wo die beyden Schulden zugleich vorhanden ſind, erloͤſchen ſie gegenſeitig bis zur gleichen Groͤße ihres beyderſeitigen Betrages.
1291. Die Compenſation findet zwiſchen zwey Schulden nur alsdann ſtatt, wenn beyde eine Summe Geldes oder eine beſtimmte Quantitaͤt verbrauchbarer Sachen der naͤm- lichen Art zum Gegenſtande haben, und beyde klar und einklagbar ſind.
Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, fuͤr welche ein Marktpreis oͤffentlich feſtgeſetzt iſt, koͤnnen gegen klare und einklagbare Geldſummen compenſirt werden.
1292. Eine dem Schuldner bloß aus Nachſicht geſtattete Friſt ſteht der Compenſation nicht im Wege.
1293. Die Compenſation findet ſtatt, auf welchem Grunde auch die eine oder die andere der beyden Schulden beruhen mag, jedoch mit Ausnahme folgender Faͤlle:
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[544/0556]
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
Ward ſie einem der Buͤrgen zugeſtanden, ſo werden die
uͤbrigen dadurch nicht frey.
1288. Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Ent-
ledigung von ſeiner Buͤrgſchaft empfangen hat, muß auf
die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptſchuldner,
ſo wie den uͤbrigen Buͤrgen, zur Befreyung gereichen.
Vierter Abſchnitt.
Von der Compenſation (Anrechnung).
1289. Sind zwey Perſonen einander etwas ſchuldig,
ſo tritt unter ihnen, auf die Weiſe und in den Faͤllen, wie
ſolches hiernaͤchſt beſtimmt wird, eine Compenſation ein,
welche beyde Schulden aufhebt.
1290. Die Compenſation geſchieht von Rechts wegen,
bloß durch die Kraft des Geſetzes, ſogar ohne Wiſſen der
Schuldner; in dem Augenblicke, wo die beyden Schulden
zugleich vorhanden ſind, erloͤſchen ſie gegenſeitig bis zur
gleichen Groͤße ihres beyderſeitigen Betrages.
1291. Die Compenſation findet zwiſchen zwey Schulden
nur alsdann ſtatt, wenn beyde eine Summe Geldes oder
eine beſtimmte Quantitaͤt verbrauchbarer Sachen der naͤm-
lichen Art zum Gegenſtande haben, und beyde klar und
einklagbar ſind.
Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln,
fuͤr welche ein Marktpreis oͤffentlich feſtgeſetzt iſt, koͤnnen
gegen klare und einklagbare Geldſummen compenſirt
werden.
1292. Eine dem Schuldner bloß aus Nachſicht geſtattete
Friſt ſteht der Compenſation nicht im Wege.
1293. Die Compenſation findet ſtatt, auf welchem Grunde
auch die eine oder die andere der beyden Schulden beruhen
mag, jedoch mit Ausnahme folgender Faͤlle:
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/556>, abgerufen am 24.11.2024.
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