1) Wenn auf die Zurückgabe einer Sache, deren der Ei- genthümer ungerechter Weise beraubt worden ist, geklagt wird;
2) Wenn auf Zurückgabe einer zur Verwahrung anver- trauten, oder zu einem bestimmten Gebrauche geliehenen, Sache geklagt wird;
3) Wenn die Schuld in einer Unterhaltssumme (Ali- mente) besteht, welche der Anlegung des Arrestes unfähig erklärt ist,
1294. Was der Gläubiger dem Hauptschuldner zu zahlen hat, ist der Bürge zu compensiren berechtigt. Aber der Hauptschuldner kann nicht das, was der Gläu- biger dem Bürgen schuldig ist, zur Compensation bringen. Ebenso kann der Solidarschuldner das, was der Gläu- biger an dessen Mitschuldner zu zahlen hat, nicht compen- siren.
1295. Der Schuldner, welcher die von dem Gläubiger an einen Dritten vorgenommene Uebertragung seiner Rechte unbedingt und ohne Vorbehalt angenommen hat, kann dem neuen Gläubiger die Compensation nicht mehr entgegen- setzen, deren er sich, vor der Annahme, gegen den ur- sprünglichen Gläubiger hätte bedienen können. Eine Uebertragung, die von dem Schuldner nicht ange- nommen, ihm aber bekannt gemacht worden ist, hindert nur die Compensation der erst nach dieser Bekanntmachung ent- standenen Forderungen.
1296. Sind beyde Schulden nicht an dem nämlichen Orte zahlbar, so kann man die Compensation nur nach Abrechnung der Uebersendungskosten vorschützen.
1297. Ist eine und dieselbe Person mehrere zur Com- pensation geeigneten Posten schuldig, so befolgt man bey dieser die im 1256sten Artikel wegen der Abrechnung über- haupt festgesetzten Regeln.
2298. Die Compensation hat, zum Nachtheile der
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1) Wenn auf die Zuruͤckgabe einer Sache, deren der Ei- genthuͤmer ungerechter Weiſe beraubt worden iſt, geklagt wird;
2) Wenn auf Zuruͤckgabe einer zur Verwahrung anver- trauten, oder zu einem beſtimmten Gebrauche geliehenen, Sache geklagt wird;
3) Wenn die Schuld in einer Unterhaltsſumme (Ali- mente) beſteht, welche der Anlegung des Arreſtes unfaͤhig erklaͤrt iſt,
1294. Was der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner zu zahlen hat, iſt der Buͤrge zu compenſiren berechtigt. Aber der Hauptſchuldner kann nicht das, was der Glaͤu- biger dem Buͤrgen ſchuldig iſt, zur Compenſation bringen. Ebenſo kann der Solidarſchuldner das, was der Glaͤu- biger an deſſen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht compen- ſiren.
1295. Der Schuldner, welcher die von dem Glaͤubiger an einen Dritten vorgenommene Uebertragung ſeiner Rechte unbedingt und ohne Vorbehalt angenommen hat, kann dem neuen Glaͤubiger die Compenſation nicht mehr entgegen- ſetzen, deren er ſich, vor der Annahme, gegen den ur- ſpruͤnglichen Glaͤubiger haͤtte bedienen koͤnnen. Eine Uebertragung, die von dem Schuldner nicht ange- nommen, ihm aber bekannt gemacht worden iſt, hindert nur die Compenſation der erſt nach dieſer Bekanntmachung ent- ſtandenen Forderungen.
1296. Sind beyde Schulden nicht an dem naͤmlichen Orte zahlbar, ſo kann man die Compenſation nur nach Abrechnung der Ueberſendungskoſten vorſchuͤtzen.
1297. Iſt eine und dieſelbe Perſon mehrere zur Com- penſation geeigneten Poſten ſchuldig, ſo befolgt man bey dieſer die im 1256ſten Artikel wegen der Abrechnung uͤber- haupt feſtgeſetzten Regeln.
2298. Die Compenſation hat, zum Nachtheile der
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1) Wenn auf die Zuruͤckgabe einer Sache, deren der Ei-
genthuͤmer ungerechter Weiſe beraubt worden iſt, geklagt wird;
2) Wenn auf Zuruͤckgabe einer zur Verwahrung anver-
trauten, oder zu einem beſtimmten Gebrauche geliehenen,
Sache geklagt wird;
3) Wenn die Schuld in einer Unterhaltsſumme (Ali-
mente) beſteht, welche der Anlegung des Arreſtes unfaͤhig
erklaͤrt iſt,
1294. Was der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner zu zahlen
hat, iſt der Buͤrge zu compenſiren berechtigt.
Aber der Hauptſchuldner kann nicht das, was der Glaͤu-
biger dem Buͤrgen ſchuldig iſt, zur Compenſation bringen.
Ebenſo kann der Solidarſchuldner das, was der Glaͤu-
biger an deſſen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht compen-
ſiren.
1295. Der Schuldner, welcher die von dem Glaͤubiger
an einen Dritten vorgenommene Uebertragung ſeiner Rechte
unbedingt und ohne Vorbehalt angenommen hat, kann dem
neuen Glaͤubiger die Compenſation nicht mehr entgegen-
ſetzen, deren er ſich, vor der Annahme, gegen den ur-
ſpruͤnglichen Glaͤubiger haͤtte bedienen koͤnnen.
Eine Uebertragung, die von dem Schuldner nicht ange-
nommen, ihm aber bekannt gemacht worden iſt, hindert nur
die Compenſation der erſt nach dieſer Bekanntmachung ent-
ſtandenen Forderungen.
1296. Sind beyde Schulden nicht an dem naͤmlichen
Orte zahlbar, ſo kann man die Compenſation nur nach
Abrechnung der Ueberſendungskoſten vorſchuͤtzen.
1297. Iſt eine und dieſelbe Perſon mehrere zur Com-
penſation geeigneten Poſten ſchuldig, ſo befolgt man bey
dieſer die im 1256ſten Artikel wegen der Abrechnung uͤber-
haupt feſtgeſetzten Regeln.
2298. Die Compenſation hat, zum Nachtheile der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/558>, abgerufen am 24.11.2024.
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