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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Arbeitshause; so haben die Aufseher oder Gefangenwärter
den Beamten des Personenstandes sogleich hiervon zu be-
nachrichtigen, welcher hierauf nach Vorschrift des 8osten
Artikels, sich dahin verfügen und die Sterbe-Urkunde auf-
nehmen muß.

85. In allen Fällen, wo jemand eines gewaltsamen
Todes, oder in einem Gefängnisse oder Zuchthause verstorben,
oder auch hingerichtet worden ist, soll von diesen Umständen
in den Registern gar nichts erwähnt, und die Sterbe-
Urkunde einzig nach der in dem 79sten Artikel vorgeschrie-
benen Form abgefaßt werden.

86. Ereignet sich der Sterbfall auf einer Seereise, so
soll darüber binnen vier und zwanzig Stunden, in Gegen-
wart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers,
oder, in deren Ermangelung, aus der Schiffs-Mannschaft zu
nehmen hat, eine Urkunde aufgenommen werden. Diese
Urkunde hat auf Seeschiffen, die dem Könige zugehören, der
Verwaltungsbeamte des Seewesens, und auf den Schiffen,
die einem Handelsmanne oder Kaper gehören, der Schiffs-
Capitän, der Rheder oder Schiffs-Patron abzufassen. Die
Sterbe-Urkunde wird in das Verzeichniß der Schiffs-Mann-
schaft als Nachtrag eingeschrieben.

87. In dem ersten Hafen, wo das Schiff um auszu-
ruhen, oder aus einer sonstigen Ursache, die der Abtackelung
ausgenommen, einlaufen wird, sollen die Verwaltungs-
beamten des Seewesens, der Schiffs-Capitän, der Schiffs-
Herr oder Patron, welche die Sterbe-Urkunde abgefaßt haben,
davon zwey Ausfertigungen, dem 60sten Artikel gemäß,
abgeben.

So bald das Schiff in den Hafen, wo es abgetackelt wird,
eingelaufen ist, soll das Verzeichniß der Schiffs-Mannschaft
in das Büreau des Vorgesetzten der Einschreibung zum
Seedienste niedergelegt werden. Dieser hat eine von ihm

I. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Arbeitshauſe; ſo haben die Aufſeher oder Gefangenwaͤrter
den Beamten des Perſonenſtandes ſogleich hiervon zu be-
nachrichtigen, welcher hierauf nach Vorſchrift des 8oſten
Artikels, ſich dahin verfuͤgen und die Sterbe-Urkunde auf-
nehmen muß.

85. In allen Faͤllen, wo jemand eines gewaltſamen
Todes, oder in einem Gefaͤngniſſe oder Zuchthauſe verſtorben,
oder auch hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtaͤnden
in den Regiſtern gar nichts erwaͤhnt, und die Sterbe-
Urkunde einzig nach der in dem 79ſten Artikel vorgeſchrie-
benen Form abgefaßt werden.

86. Ereignet ſich der Sterbfall auf einer Seereiſe, ſo
ſoll daruͤber binnen vier und zwanzig Stunden, in Gegen-
wart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers,
oder, in deren Ermangelung, aus der Schiffs-Mannſchaft zu
nehmen hat, eine Urkunde aufgenommen werden. Dieſe
Urkunde hat auf Seeſchiffen, die dem Koͤnige zugehoͤren, der
Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schiffen,
die einem Handelsmanne oder Kaper gehoͤren, der Schiffs-
Capitaͤn, der Rheder oder Schiffs-Patron abzufaſſen. Die
Sterbe-Urkunde wird in das Verzeichniß der Schiffs-Mann-
ſchaft als Nachtrag eingeſchrieben.

87. In dem erſten Hafen, wo das Schiff um auszu-
ruhen, oder aus einer ſonſtigen Urſache, die der Abtackelung
ausgenommen, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungs-
beamten des Seeweſens, der Schiffs-Capitaͤn, der Schiffs-
Herr oder Patron, welche die Sterbe-Urkunde abgefaßt haben,
davon zwey Ausfertigungen, dem 60ſten Artikel gemaͤß,
abgeben.

So bald das Schiff in den Hafen, wo es abgetackelt wird,
eingelaufen iſt, ſoll das Verzeichniß der Schiffs-Mannſchaft
in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum
Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm

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[44/0056] I. Buch. 2. Titel. 4. Cap. Arbeitshauſe; ſo haben die Aufſeher oder Gefangenwaͤrter den Beamten des Perſonenſtandes ſogleich hiervon zu be- nachrichtigen, welcher hierauf nach Vorſchrift des 8oſten Artikels, ſich dahin verfuͤgen und die Sterbe-Urkunde auf- nehmen muß. 85. In allen Faͤllen, wo jemand eines gewaltſamen Todes, oder in einem Gefaͤngniſſe oder Zuchthauſe verſtorben, oder auch hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtaͤnden in den Regiſtern gar nichts erwaͤhnt, und die Sterbe- Urkunde einzig nach der in dem 79ſten Artikel vorgeſchrie- benen Form abgefaßt werden. 86. Ereignet ſich der Sterbfall auf einer Seereiſe, ſo ſoll daruͤber binnen vier und zwanzig Stunden, in Gegen- wart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers, oder, in deren Ermangelung, aus der Schiffs-Mannſchaft zu nehmen hat, eine Urkunde aufgenommen werden. Dieſe Urkunde hat auf Seeſchiffen, die dem Koͤnige zugehoͤren, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, die einem Handelsmanne oder Kaper gehoͤren, der Schiffs- Capitaͤn, der Rheder oder Schiffs-Patron abzufaſſen. Die Sterbe-Urkunde wird in das Verzeichniß der Schiffs-Mann- ſchaft als Nachtrag eingeſchrieben. 87. In dem erſten Hafen, wo das Schiff um auszu- ruhen, oder aus einer ſonſtigen Urſache, die der Abtackelung ausgenommen, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungs- beamten des Seeweſens, der Schiffs-Capitaͤn, der Schiffs- Herr oder Patron, welche die Sterbe-Urkunde abgefaßt haben, davon zwey Ausfertigungen, dem 60ſten Artikel gemaͤß, abgeben. So bald das Schiff in den Hafen, wo es abgetackelt wird, eingelaufen iſt, ſoll das Verzeichniß der Schiffs-Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/56>, abgerufen am 24.11.2024.