geht, dem bürgerlichen Verkehre entzogen wird, oder derge- stalt abhanden kommt, daß man von ihrem Daseyn durch- aus nichts weiß, so ist die Verbindlichkeit erloschen, wenn die Sache, ohne Versehen des Schuldners und ehe derselbe im Verzuge war, zu Grunde ging oder abhanden kam.
Selbst alsdann, wenn der Schuldner im Verzuge ist, aber den bloßen Zufall nicht übernommen hat, ist die Verbind- lichkeit erloschen, in sofern die Sache bey dem Gläubiger, wenn sie ihm wäre überliefert worden, ebenfalls zu Grunde gegangen seyn würde.
Der Schuldner muß den von ihm vorgeschützten Zufall beweisen.
Der Untergang einer gestohlenen Sache befreyt in- dessen, auf welche Art sie auch zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen seyn mag, den, welcher sie entwendet hat, niemals von der Erstattung des Werthes.
1303. Ist die Sache ohne Versehen des Schuldners zu Grunde gegangen, dem bürgerlichen Verkehre entzogen, oder abhanden gekommen: so ist derselbe verbunden, die in Rück- sicht dieser Sache ihm zustehenden Rechte und Klagen auf Entschädigung seinem Gläubiger abzutreten.
Siebenter Abschnitt.
Von der Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung der Verträge.
1304. Die Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung eines Vertrages dauert in allen Fällen, worin sie nicht durch ein besonderes Gesetz auf kürzere Zeit beschränkt ist, zehn Jahre.
Diese Zeit nimmt ihren Anfang, in dem Falle eines Zwanges, erst mit dem Tage, wo derselbe aufhörte; in dem Falle eines Irrthumes oder Betruges, mit dem Tage, wo
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
geht, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen wird, oder derge- ſtalt abhanden kommt, daß man von ihrem Daſeyn durch- aus nichts weiß, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen, wenn die Sache, ohne Verſehen des Schuldners und ehe derſelbe im Verzuge war, zu Grunde ging oder abhanden kam.
Selbſt alsdann, wenn der Schuldner im Verzuge iſt, aber den bloßen Zufall nicht uͤbernommen hat, iſt die Verbind- lichkeit erloſchen, in ſofern die Sache bey dem Glaͤubiger, wenn ſie ihm waͤre uͤberliefert worden, ebenfalls zu Grunde gegangen ſeyn wuͤrde.
Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchuͤtzten Zufall beweiſen.
Der Untergang einer geſtohlenen Sache befreyt in- deſſen, auf welche Art ſie auch zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen ſeyn mag, den, welcher ſie entwendet hat, niemals von der Erſtattung des Werthes.
1303. Iſt die Sache ohne Verſehen des Schuldners zu Grunde gegangen, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen, oder abhanden gekommen: ſo iſt derſelbe verbunden, die in Ruͤck- ſicht dieſer Sache ihm zuſtehenden Rechte und Klagen auf Entſchaͤdigung ſeinem Glaͤubiger abzutreten.
Siebenter Abſchnitt.
Von der Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung der Vertraͤge.
1304. Die Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung eines Vertrages dauert in allen Faͤllen, worin ſie nicht durch ein beſonderes Geſetz auf kuͤrzere Zeit beſchraͤnkt iſt, zehn Jahre.
Dieſe Zeit nimmt ihren Anfang, in dem Falle eines Zwanges, erſt mit dem Tage, wo derſelbe aufhoͤrte; in dem Falle eines Irrthumes oder Betruges, mit dem Tage, wo
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
geht, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen wird, oder derge-
ſtalt abhanden kommt, daß man von ihrem Daſeyn durch-
aus nichts weiß, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen, wenn
die Sache, ohne Verſehen des Schuldners und ehe derſelbe
im Verzuge war, zu Grunde ging oder abhanden kam.
Selbſt alsdann, wenn der Schuldner im Verzuge iſt, aber
den bloßen Zufall nicht uͤbernommen hat, iſt die Verbind-
lichkeit erloſchen, in ſofern die Sache bey dem Glaͤubiger,
wenn ſie ihm waͤre uͤberliefert worden, ebenfalls zu Grunde
gegangen ſeyn wuͤrde.
Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchuͤtzten Zufall
beweiſen.
Der Untergang einer geſtohlenen Sache befreyt in-
deſſen, auf welche Art ſie auch zu Grunde gegangen oder
abhanden gekommen ſeyn mag, den, welcher ſie entwendet
hat, niemals von der Erſtattung des Werthes.
1303. Iſt die Sache ohne Verſehen des Schuldners zu
Grunde gegangen, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen, oder
abhanden gekommen: ſo iſt derſelbe verbunden, die in Ruͤck-
ſicht dieſer Sache ihm zuſtehenden Rechte und Klagen auf
Entſchaͤdigung ſeinem Glaͤubiger abzutreten.
Siebenter Abſchnitt.
Von der Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung
der Vertraͤge.
1304. Die Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung
eines Vertrages dauert in allen Faͤllen, worin ſie nicht
durch ein beſonderes Geſetz auf kuͤrzere Zeit beſchraͤnkt iſt,
zehn Jahre.
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Zwanges, erſt mit dem Tage, wo derſelbe aufhoͤrte; in dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/562>, abgerufen am 24.11.2024.
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