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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
derselbe entdeckt wurde; und bey den von verheiratheten
Frauen ohne Genehmigung vorgenommenen Rechtsgeschäf-
ten, mit dem Tage der Auflösung der Ehe.
In Ansehung der von Interdicirten vorgenommenen
Geschäfte, läuft die Zeit erst von dem Tage an, wo das.
Verbot der eigenen Vermögensverwaltung aufhörte, und
in Ansehung derer, welche Minderjährige vorgenommen ha-
ben, erst von dem Tage der erlangten Volljährigkeit an.

1305. Zum Vortheile eines nicht emancipirten Minder-
jährigen findet wegen bloßer Verletzung die Aufhebung gegen
alle Gattungen der Verträge statt, und zum Vortheile eines
emancipirten Minderjährigen gegen alle diejenigen Verträge,
welche, nach den in dem Titel: von der Minderjährigkeit,
der Vormundschaft, und der Emancipation, enthaltenen
Bestimmungen, außer den Grenzen ihrer Fähigkeit liegen.

1306. Der Minderjährige kann wegen Verletzung nicht
in den vorigen Stand gesetzt werden, wenn dieselbe in
einem zufälligen und unerwarteten Ereignisse ihren Grund hat.

1307. Die bloße Erklärung des Minderjährigen, daß er
volljährig sey, steht seiner Einsetzung in den vorigen Stand
nicht entgegen.

1308. Ein Minderjähriger, der ein Handelsmann,
Wechsler oder Handwerker ist, kann wider Verbindlichkeiten,
die er in Beziehung auf seine Handlung oder auf seine Kunst
übernommen hat, nicht in den vorigen Stand gesetzt werden.

1309. Ein Minderjähriger kann wider die in seiner
Ehestiftung enthaltenen Verabredungen nicht in den vori-
gen Stand gesetzt werden, wenn dieselben mit Bewilligung
und unter dem Beystande derjenigen, deren Einwilligung zur
Gültigkeit seiner Ehe erforderlich war, eingegangen wurden.

1310. Er kann wider die aus seinen Verbrechen oder die-
sen gleichgeltenden Handlungen (Quasidelicten) entstehenden
Verbindlichkeiten nicht in den vorigen Stand gesetzt werden.

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
derſelbe entdeckt wurde; und bey den von verheiratheten
Frauen ohne Genehmigung vorgenommenen Rechtsgeſchaͤf-
ten, mit dem Tage der Aufloͤſung der Ehe.
In Anſehung der von Interdicirten vorgenommenen
Geſchaͤfte, laͤuft die Zeit erſt von dem Tage an, wo daſ.
Verbot der eigenen Vermoͤgensverwaltung aufhoͤrte, und
in Anſehung derer, welche Minderjaͤhrige vorgenommen ha-
ben, erſt von dem Tage der erlangten Volljaͤhrigkeit an.

1305. Zum Vortheile eines nicht emancipirten Minder-
jaͤhrigen findet wegen bloßer Verletzung die Aufhebung gegen
alle Gattungen der Vertraͤge ſtatt, und zum Vortheile eines
emancipirten Minderjaͤhrigen gegen alle diejenigen Vertraͤge,
welche, nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit,
der Vormundſchaft, und der Emancipation, enthaltenen
Beſtimmungen, außer den Grenzen ihrer Faͤhigkeit liegen.

1306. Der Minderjaͤhrige kann wegen Verletzung nicht
in den vorigen Stand geſetzt werden, wenn dieſelbe in
einem zufaͤlligen und unerwarteten Ereigniſſe ihren Grund hat.

1307. Die bloße Erklaͤrung des Minderjaͤhrigen, daß er
volljaͤhrig ſey, ſteht ſeiner Einſetzung in den vorigen Stand
nicht entgegen.

1308. Ein Minderjaͤhriger, der ein Handelsmann,
Wechsler oder Handwerker iſt, kann wider Verbindlichkeiten,
die er in Beziehung auf ſeine Handlung oder auf ſeine Kunſt
uͤbernommen hat, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.

1309. Ein Minderjaͤhriger kann wider die in ſeiner
Eheſtiftung enthaltenen Verabredungen nicht in den vori-
gen Stand geſetzt werden, wenn dieſelben mit Bewilligung
und unter dem Beyſtande derjenigen, deren Einwilligung zur
Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich war, eingegangen wurden.

1310. Er kann wider die aus ſeinen Verbrechen oder die-
ſen gleichgeltenden Handlungen (Quaſidelicten) entſtehenden
Verbindlichkeiten nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.

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[552/0564] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. derſelbe entdeckt wurde; und bey den von verheiratheten Frauen ohne Genehmigung vorgenommenen Rechtsgeſchaͤf- ten, mit dem Tage der Aufloͤſung der Ehe. In Anſehung der von Interdicirten vorgenommenen Geſchaͤfte, laͤuft die Zeit erſt von dem Tage an, wo daſ. Verbot der eigenen Vermoͤgensverwaltung aufhoͤrte, und in Anſehung derer, welche Minderjaͤhrige vorgenommen ha- ben, erſt von dem Tage der erlangten Volljaͤhrigkeit an. 1305. Zum Vortheile eines nicht emancipirten Minder- jaͤhrigen findet wegen bloßer Verletzung die Aufhebung gegen alle Gattungen der Vertraͤge ſtatt, und zum Vortheile eines emancipirten Minderjaͤhrigen gegen alle diejenigen Vertraͤge, welche, nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft, und der Emancipation, enthaltenen Beſtimmungen, außer den Grenzen ihrer Faͤhigkeit liegen. 1306. Der Minderjaͤhrige kann wegen Verletzung nicht in den vorigen Stand geſetzt werden, wenn dieſelbe in einem zufaͤlligen und unerwarteten Ereigniſſe ihren Grund hat. 1307. Die bloße Erklaͤrung des Minderjaͤhrigen, daß er volljaͤhrig ſey, ſteht ſeiner Einſetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. 1308. Ein Minderjaͤhriger, der ein Handelsmann, Wechsler oder Handwerker iſt, kann wider Verbindlichkeiten, die er in Beziehung auf ſeine Handlung oder auf ſeine Kunſt uͤbernommen hat, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. 1309. Ein Minderjaͤhriger kann wider die in ſeiner Eheſtiftung enthaltenen Verabredungen nicht in den vori- gen Stand geſetzt werden, wenn dieſelben mit Bewilligung und unter dem Beyſtande derjenigen, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich war, eingegangen wurden. 1310. Er kann wider die aus ſeinen Verbrechen oder die- ſen gleichgeltenden Handlungen (Quaſidelicten) entſtehenden Verbindlichkeiten nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/564>, abgerufen am 24.11.2024.