1311. Er wird nicht mehr gehört, wenn er ein Ver- sprechen angreifen will, welches er während seiner Minder- jährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit genehmigt hat, mag nun dasselbe seiner Form nach nichtig, oder nur der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter- worfen gewesen seyn.
1312. Wird den Minderjährigen, Interdicirten oder verheiratheten Frauen in dieser Eigenschaft die Wiederein- setzung in den vorigen Stand wider ihre Verbindlichkeiten zu- gestanden: so kann von ihnen die Wiedererstattung dessen, was zufolge dieser Verbindlichkeiten, während der Minderjährig- keit, der Interdiction oder der Ehe, an sie gezahlt wurde, nicht verlangt werden, insofern nicht bewiesen wird, daß die geschehene Zahlung zu ihrem Nutzen verwendet worden sey.
1313. Volljährige können wegen Verletzung nur in den Fällen und unter den Bedingungen, welche das gegenwärtige Gesetzbuch ausdrücklich bestimmt, in den vorigen Stand ge- setzt werden.
1314. Sind die in Rücksicht der Minderjährigen oder Interdicirten, bey der Veräußerung unbeweglicher Sachen, oder der Theilung einer Erbschaft, vorgeschriebenen Förm- lichkeiten beobachtet worden: so werden jene in Rücksicht dieser Geschäfte so beurtheilt, als ob sie dieselben nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Interdiction vorgenom- men hätten.
Sechstes Capitel.
Von dem Beweise der Verbindlichkeiten und der Zahlung.
1315. Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, muß dieselbe beweisen.
Umgekehrt muß der, welcher davon wieder befreyt zu seyn behauptet, entweder die Zahlung oder den Umstand, wodurch seine Verbindlichkeit erloschen seyn soll, beweisen.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1311. Er wird nicht mehr gehoͤrt, wenn er ein Ver- ſprechen angreifen will, welches er waͤhrend ſeiner Minder- jaͤhrigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljaͤhrigkeit genehmigt hat, mag nun daſſelbe ſeiner Form nach nichtig, oder nur der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand unter- worfen geweſen ſeyn.
1312. Wird den Minderjaͤhrigen, Interdicirten oder verheiratheten Frauen in dieſer Eigenſchaft die Wiederein- ſetzung in den vorigen Stand wider ihre Verbindlichkeiten zu- geſtanden: ſo kann von ihnen die Wiedererſtattung deſſen, was zufolge dieſer Verbindlichkeiten, waͤhrend der Minderjaͤhrig- keit, der Interdiction oder der Ehe, an ſie gezahlt wurde, nicht verlangt werden, inſofern nicht bewieſen wird, daß die geſchehene Zahlung zu ihrem Nutzen verwendet worden ſey.
1313. Volljaͤhrige koͤnnen wegen Verletzung nur in den Faͤllen und unter den Bedingungen, welche das gegenwaͤrtige Geſetzbuch ausdruͤcklich beſtimmt, in den vorigen Stand ge- ſetzt werden.
1314. Sind die in Ruͤckſicht der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, bey der Veraͤußerung unbeweglicher Sachen, oder der Theilung einer Erbſchaft, vorgeſchriebenen Foͤrm- lichkeiten beobachtet worden: ſo werden jene in Ruͤckſicht dieſer Geſchaͤfte ſo beurtheilt, als ob ſie dieſelben nach erlangter Volljaͤhrigkeit oder vor der Interdiction vorgenom- men haͤtten.
Sechstes Capitel.
Von dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und der Zahlung.
1315. Wer die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit fordert, muß dieſelbe beweiſen.
Umgekehrt muß der, welcher davon wieder befreyt zu ſeyn behauptet, entweder die Zahlung oder den Umſtand, wodurch ſeine Verbindlichkeit erloſchen ſeyn ſoll, beweiſen.
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1311. Er wird nicht mehr gehoͤrt, wenn er ein Ver-
ſprechen angreifen will, welches er waͤhrend ſeiner Minder-
jaͤhrigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljaͤhrigkeit
genehmigt hat, mag nun daſſelbe ſeiner Form nach nichtig,
oder nur der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand unter-
worfen geweſen ſeyn.
1312. Wird den Minderjaͤhrigen, Interdicirten oder
verheiratheten Frauen in dieſer Eigenſchaft die Wiederein-
ſetzung in den vorigen Stand wider ihre Verbindlichkeiten zu-
geſtanden: ſo kann von ihnen die Wiedererſtattung deſſen, was
zufolge dieſer Verbindlichkeiten, waͤhrend der Minderjaͤhrig-
keit, der Interdiction oder der Ehe, an ſie gezahlt wurde,
nicht verlangt werden, inſofern nicht bewieſen wird, daß die
geſchehene Zahlung zu ihrem Nutzen verwendet worden ſey.
1313. Volljaͤhrige koͤnnen wegen Verletzung nur in den
Faͤllen und unter den Bedingungen, welche das gegenwaͤrtige
Geſetzbuch ausdruͤcklich beſtimmt, in den vorigen Stand ge-
ſetzt werden.
1314. Sind die in Ruͤckſicht der Minderjaͤhrigen oder
Interdicirten, bey der Veraͤußerung unbeweglicher Sachen,
oder der Theilung einer Erbſchaft, vorgeſchriebenen Foͤrm-
lichkeiten beobachtet worden: ſo werden jene in Ruͤckſicht
dieſer Geſchaͤfte ſo beurtheilt, als ob ſie dieſelben nach
erlangter Volljaͤhrigkeit oder vor der Interdiction vorgenom-
men haͤtten.
Sechstes Capitel.
Von dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und der Zahlung.
1315. Wer die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit fordert,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/566>, abgerufen am 24.11.2024.
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