1316. Die den Urkunden- und Zeugenbeweis, die Ver- muthungen, das Geständniß einer Partey und den Eid betreffenden Vorschriften werden in den folgenden Abschnit- ten erklärt.
Erster Abschnitt.
Von dem Urkundenbeweise.
§. 1.
Von öffentlichen Urkunden.
1317. Eine öffentliche Urkunde ist diejenige, welche von öffentlichen, an dem Orte, wo dieselbe abgefaßt wurde, zur Aufnahme der Urkunden berechtigten Beamten, mit Beobachtung der erforderlichen Förmlichkeiten, aufgesetzt worden ist.
1318. Eine Urkunde, die wegen fehlender Befugniß oder Fähigkeit des Beamten, oder wegen eines Mangels der Form, die Eigenschaft einer öffentlichen nicht hat, gilt als Privat- Urkunde, wenn sie von den Parteyen unterschrieben ist.
1319. Eine öffentliche Urkunde macht unter den contra- hirenden Theilen und ihren Erben oder Nachfolgern einen Beweis von der darin enthaltenen Uebereinkunft.
Wird jedoch wegen Verfälschung eine peinliche Klage erhoben, so soll die Vollziehung der für falsch ausgege- benen Urkunde durch das gegen den angeblichen Verfäl- scher eingeleitete Anklageverfahren aufgehalten werden; in dem Falle aber, wo die Urkunde nur beyläufig als unächt angegriffen wurde, können die Gerichte, nach Beschaffenheit der Umstände, die Vollziehung derselben vorläufig aussetzen.
1320. Oeffentliche sowohl, als Privat-Urkunden, beweisen unter den Parteyen selbst das, was nur beyläufig darin angeführt ist, vorausgesetzt, daß dergleichen beyläufige Ausdrücke in unmittelbarer Beziehung auf die Verfügung
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1316. Die den Urkunden- und Zeugenbeweis, die Ver- muthungen, das Geſtaͤndniß einer Partey und den Eid betreffenden Vorſchriften werden in den folgenden Abſchnit- ten erklaͤrt.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Urkundenbeweiſe.
§. 1.
Von oͤffentlichen Urkunden.
1317. Eine oͤffentliche Urkunde iſt diejenige, welche von oͤffentlichen, an dem Orte, wo dieſelbe abgefaßt wurde, zur Aufnahme der Urkunden berechtigten Beamten, mit Beobachtung der erforderlichen Foͤrmlichkeiten, aufgeſetzt worden iſt.
1318. Eine Urkunde, die wegen fehlender Befugniß oder Faͤhigkeit des Beamten, oder wegen eines Mangels der Form, die Eigenſchaft einer oͤffentlichen nicht hat, gilt als Privat- Urkunde, wenn ſie von den Parteyen unterſchrieben iſt.
1319. Eine oͤffentliche Urkunde macht unter den contra- hirenden Theilen und ihren Erben oder Nachfolgern einen Beweis von der darin enthaltenen Uebereinkunft.
Wird jedoch wegen Verfaͤlſchung eine peinliche Klage erhoben, ſo ſoll die Vollziehung der fuͤr falſch ausgege- benen Urkunde durch das gegen den angeblichen Verfaͤl- ſcher eingeleitete Anklageverfahren aufgehalten werden; in dem Falle aber, wo die Urkunde nur beylaͤufig als unaͤcht angegriffen wurde, koͤnnen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, die Vollziehung derſelben vorlaͤufig ausſetzen.
1320. Oeffentliche ſowohl, als Privat-Urkunden, beweiſen unter den Parteyen ſelbſt das, was nur beylaͤufig darin angefuͤhrt iſt, vorausgeſetzt, daß dergleichen beylaͤufige Ausdruͤcke in unmittelbarer Beziehung auf die Verfuͤgung
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1316. Die den Urkunden- und Zeugenbeweis, die Ver-
muthungen, das Geſtaͤndniß einer Partey und den Eid
betreffenden Vorſchriften werden in den folgenden Abſchnit-
ten erklaͤrt.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Urkundenbeweiſe.
§. 1.
Von oͤffentlichen Urkunden.
1317. Eine oͤffentliche Urkunde iſt diejenige, welche von
oͤffentlichen, an dem Orte, wo dieſelbe abgefaßt wurde,
zur Aufnahme der Urkunden berechtigten Beamten, mit
Beobachtung der erforderlichen Foͤrmlichkeiten, aufgeſetzt
worden iſt.
1318. Eine Urkunde, die wegen fehlender Befugniß oder
Faͤhigkeit des Beamten, oder wegen eines Mangels der Form,
die Eigenſchaft einer oͤffentlichen nicht hat, gilt als Privat-
Urkunde, wenn ſie von den Parteyen unterſchrieben iſt.
1319. Eine oͤffentliche Urkunde macht unter den contra-
hirenden Theilen und ihren Erben oder Nachfolgern einen
Beweis von der darin enthaltenen Uebereinkunft.
Wird jedoch wegen Verfaͤlſchung eine peinliche Klage
erhoben, ſo ſoll die Vollziehung der fuͤr falſch ausgege-
benen Urkunde durch das gegen den angeblichen Verfaͤl-
ſcher eingeleitete Anklageverfahren aufgehalten werden; in
dem Falle aber, wo die Urkunde nur beylaͤufig als unaͤcht
angegriffen wurde, koͤnnen die Gerichte, nach Beſchaffenheit
der Umſtaͤnde, die Vollziehung derſelben vorlaͤufig ausſetzen.
1320. Oeffentliche ſowohl, als Privat-Urkunden, beweiſen
unter den Parteyen ſelbſt das, was nur beylaͤufig darin
angefuͤhrt iſt, vorausgeſetzt, daß dergleichen beylaͤufige
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/568>, abgerufen am 24.11.2024.
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