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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.

Doch kann den Mangel der Erwähnung, daß die Ori-
ginale zweyfach, dreyfach u. s. w. ausgefertigt worden
seyen, derjenige nicht vorschützen, welcher von seiner Seite
den in der Urkunde enthaltenen Vertrag erfüllt hat.

1326. Ein Schuldschein oder Versprechen unter Privat-
Unterschrift, wodurch die eine Partey allein sich gegen die
andere zur Leistung einer Geldsumme oder einer Sache,
die sich schätzen läßt, verbindet, muß ganz von der Hand
dessen, der ihn unterschreibt, geschrieben werden; oder
wenigstens muß dieser, außer seiner Unterschrift, ein:
"gut" oder "genehmigt", wobey die Summe oder der
Betrag der Sache durchaus mit Buchstaben auszudrücken
ist, eigenhändig beygefügt haben.
Ausgenommen ist der Fall, wo der Aufsatz von Kauf-
leuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Taglöh-
nern und Dienstboten ausgefertigt wird.

1327. Ist die in dem Hauptinhalte des Aufsatzes ange-
gebene Summe von der in dem beygefügten: "gut" ausge-
drückten verschieden, so wird vermuthet, daß die Verbind-
lichkeit sich auf die geringere Summe beschränke, selbst
wenn sowohl der Aufsatz, als das: " gut" durchaus
von der Hand dessen, der sich verbindlich gemacht hat,
geschrieben wäre; in so fern nicht bewiesen wird, auf
welcher Seite der Irrthum sey.

1328. Privat-Urkunden haben wider dritte Personen keine
Glaubwürdigkeit, als von dem Tage an, wo sie öffentlich
eingetragen wurden, oder wo der oder einige von denen, welche
sie unterzeichnet haben, gestorben sind, oder wo der wesent-
liche Inhalt derselben durch Urkunden, welche von öffent-
lichen Beamten aufgenommen sind, zum Beyspiele durch
Protocolle über die Versiegelung oder Inventaraufnahme, in
Gewißheit gesetzt wurde.

1329. Bücher der Handelsleute beweisen die darin einge-

III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.

Doch kann den Mangel der Erwaͤhnung, daß die Ori-
ginale zweyfach, dreyfach u. ſ. w. ausgefertigt worden
ſeyen, derjenige nicht vorſchuͤtzen, welcher von ſeiner Seite
den in der Urkunde enthaltenen Vertrag erfuͤllt hat.

1326. Ein Schuldſchein oder Verſprechen unter Privat-
Unterſchrift, wodurch die eine Partey allein ſich gegen die
andere zur Leiſtung einer Geldſumme oder einer Sache,
die ſich ſchaͤtzen laͤßt, verbindet, muß ganz von der Hand
deſſen, der ihn unterſchreibt, geſchrieben werden; oder
wenigſtens muß dieſer, außer ſeiner Unterſchrift, ein:
„gut“ oder „genehmigt“, wobey die Summe oder der
Betrag der Sache durchaus mit Buchſtaben auszudruͤcken
iſt, eigenhaͤndig beygefuͤgt haben.
Ausgenommen iſt der Fall, wo der Aufſatz von Kauf-
leuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Tagloͤh-
nern und Dienſtboten ausgefertigt wird.

1327. Iſt die in dem Hauptinhalte des Aufſatzes ange-
gebene Summe von der in dem beygefuͤgten: „gut“ ausge-
druͤckten verſchieden, ſo wird vermuthet, daß die Verbind-
lichkeit ſich auf die geringere Summe beſchraͤnke, ſelbſt
wenn ſowohl der Aufſatz, als das: „ gut“ durchaus
von der Hand deſſen, der ſich verbindlich gemacht hat,
geſchrieben waͤre; in ſo fern nicht bewieſen wird, auf
welcher Seite der Irrthum ſey.

1328. Privat-Urkunden haben wider dritte Perſonen keine
Glaubwuͤrdigkeit, als von dem Tage an, wo ſie oͤffentlich
eingetragen wurden, oder wo der oder einige von denen, welche
ſie unterzeichnet haben, geſtorben ſind, oder wo der weſent-
liche Inhalt derſelben durch Urkunden, welche von oͤffent-
lichen Beamten aufgenommen ſind, zum Beyſpiele durch
Protocolle uͤber die Verſiegelung oder Inventaraufnahme, in
Gewißheit geſetzt wurde.

1329. Buͤcher der Handelsleute beweiſen die darin einge-

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[560/0572] III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. Doch kann den Mangel der Erwaͤhnung, daß die Ori- ginale zweyfach, dreyfach u. ſ. w. ausgefertigt worden ſeyen, derjenige nicht vorſchuͤtzen, welcher von ſeiner Seite den in der Urkunde enthaltenen Vertrag erfuͤllt hat. 1326. Ein Schuldſchein oder Verſprechen unter Privat- Unterſchrift, wodurch die eine Partey allein ſich gegen die andere zur Leiſtung einer Geldſumme oder einer Sache, die ſich ſchaͤtzen laͤßt, verbindet, muß ganz von der Hand deſſen, der ihn unterſchreibt, geſchrieben werden; oder wenigſtens muß dieſer, außer ſeiner Unterſchrift, ein: „gut“ oder „genehmigt“, wobey die Summe oder der Betrag der Sache durchaus mit Buchſtaben auszudruͤcken iſt, eigenhaͤndig beygefuͤgt haben. Ausgenommen iſt der Fall, wo der Aufſatz von Kauf- leuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Tagloͤh- nern und Dienſtboten ausgefertigt wird. 1327. Iſt die in dem Hauptinhalte des Aufſatzes ange- gebene Summe von der in dem beygefuͤgten: „gut“ ausge- druͤckten verſchieden, ſo wird vermuthet, daß die Verbind- lichkeit ſich auf die geringere Summe beſchraͤnke, ſelbſt wenn ſowohl der Aufſatz, als das: „ gut“ durchaus von der Hand deſſen, der ſich verbindlich gemacht hat, geſchrieben waͤre; in ſo fern nicht bewieſen wird, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Privat-Urkunden haben wider dritte Perſonen keine Glaubwuͤrdigkeit, als von dem Tage an, wo ſie oͤffentlich eingetragen wurden, oder wo der oder einige von denen, welche ſie unterzeichnet haben, geſtorben ſind, oder wo der weſent- liche Inhalt derſelben durch Urkunden, welche von oͤffent- lichen Beamten aufgenommen ſind, zum Beyſpiele durch Protocolle uͤber die Verſiegelung oder Inventaraufnahme, in Gewißheit geſetzt wurde. 1329. Buͤcher der Handelsleute beweiſen die darin einge-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/572>, abgerufen am 24.11.2024.