unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam- ten des Personenstandes an dem Wohnorte des Verstorbenen zuzusenden, welche hierauf sogleich in die Register eingetragen werden muß.
Fünftes Capitel.
Von den Urkunden des Personenstandes, welche Mili- tärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen Urkunden des Personenstandes, sie betreffen Militär- oder andere bey den Armeen angestellte Personen, sollen nach den durch die vorherigen Verfügungen vorgeschriebenen Formen, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent- haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.
89. Der Quartiermeister bey einem jeden Corps, das. aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be- steht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen Corps, sollen die Verrichtungen des Beamten des Personen- standes besorgen. Eben dies soll der bey der Armee oder dem Armeecorps befindliche Musterungsinspector, in Betreff der Offiziers ohne Truppen, und der übrigen bey der Armee angestellten Personen, thun.
90. Bey jedem Truppencorps soll für die Urkunden des Personenstandes ein eigenes Register geführt werden, das. sich auf die Individuen dieses Corps bezieht, und ein zweytes bey dem Generalstabe der Armee oder eines Armee- corps, für die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne Truppen und das Nebenpersonal betreffen. Diese Register sollen auf dieselbe Weise, wie die anderen Register des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der Rückkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge- biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.
I. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam- ten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter eingetragen werden muß.
Fuͤnftes Capitel.
Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili- taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen Urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent- haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.
89. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, daſ. aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be- ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen- ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder dem Armeecorps befindliche Muſterungsinſpector, in Betreff der Offiziers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der Armee angeſtellten Perſonen, thun.
90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, daſ. ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee- corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſter des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der Ruͤckkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsge- biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.
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I. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
unterzeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beam-
ten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen
zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter eingetragen
werden muß.
Fuͤnftes Capitel.
Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili-
taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen
Urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder
andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den
durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen,
jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent-
haltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.
89. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, daſ.
aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be-
ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen
Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen-
ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder
dem Armeecorps befindliche Muſterungsinſpector, in Betreff
der Offiziers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der
Armee angeſtellten Perſonen, thun.
90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des
Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, daſ.
ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein
zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee-
corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Offiziers ohne
Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter
ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſter des
Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der
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biet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/58>, abgerufen am 24.11.2024.
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