1349. Vermuthungen sind Folgerungen, welche das. Gesetz oder der Richter aus einer bekannten Thatsache auf eine unbekannte macht.
§. 1.
Von den durch das Gesetz begründeten Ver- muthungen.
1350. Eine gesetzliche Vermuthung ist diejenige, welche ein besonderes Gesetz mit gewissen Handlungen oder That- sachen verbunden hat. Dergleichen sind:
1) Handlungen, die das Gesetz für nichtig erklärt, indem es bloß auf deren Beschaffenheit die Vermuthung gründet, daß dieselben, um seine Verfügungen zu umgehen, vorge- nommen wurden;
2) Die Fälle, worin das Gesetz erklärt, daß aus ge- wissen bestimmten Umständen das Eigenthum oder eine Befreyung entstehe;
3) Die Wirkung, welche das Gesetz einem rechtskräftigen Erkenntnisse beylegt;
4) Die Kraft, welche das Gesetz mit dem Eingeständnisse oder dem Eide einer Partey verbindet.
1351. Die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses erstreckt sich nur auf das, was den Gegenstand desselben ausmachte. Es muß daher der Gegenstand der Klage der nämliche seyn , auch muß dieselbe auf dem nämlichen Grunde beruhen, und zwischen den nämlichen Parteyen, auch von beyden Seiten in der nämlichen Eigenschaft statt gefunden haben.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von Vermuthungen.
1349. Vermuthungen ſind Folgerungen, welche daſ. Geſetz oder der Richter aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte macht.
§. 1.
Von den durch das Geſetz begruͤndeten Ver- muthungen.
1350. Eine geſetzliche Vermuthung iſt diejenige, welche ein beſonderes Geſetz mit gewiſſen Handlungen oder That- ſachen verbunden hat. Dergleichen ſind:
1) Handlungen, die das Geſetz fuͤr nichtig erklaͤrt, indem es bloß auf deren Beſchaffenheit die Vermuthung gruͤndet, daß dieſelben, um ſeine Verfuͤgungen zu umgehen, vorge- nommen wurden;
2) Die Faͤlle, worin das Geſetz erklaͤrt, daß aus ge- wiſſen beſtimmten Umſtaͤnden das Eigenthum oder eine Befreyung entſtehe;
3) Die Wirkung, welche das Geſetz einem rechtskraͤftigen Erkenntniſſe beylegt;
4) Die Kraft, welche das Geſetz mit dem Eingeſtaͤndniſſe oder dem Eide einer Partey verbindet.
1351. Die Wirkung eines rechtskraͤftigen Erkenntniſſes erſtreckt ſich nur auf das, was den Gegenſtand deſſelben ausmachte. Es muß daher der Gegenſtand der Klage der naͤmliche ſeyn , auch muß dieſelbe auf dem naͤmlichen Grunde beruhen, und zwiſchen den naͤmlichen Parteyen, auch von beyden Seiten in der naͤmlichen Eigenſchaft ſtatt gefunden haben.
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von Vermuthungen.
1349. Vermuthungen ſind Folgerungen, welche daſ.
Geſetz oder der Richter aus einer bekannten Thatſache auf
eine unbekannte macht.
§. 1.
Von den durch das Geſetz begruͤndeten Ver-
muthungen.
1350. Eine geſetzliche Vermuthung iſt diejenige, welche
ein beſonderes Geſetz mit gewiſſen Handlungen oder That-
ſachen verbunden hat. Dergleichen ſind:
1) Handlungen, die das Geſetz fuͤr nichtig erklaͤrt, indem
es bloß auf deren Beſchaffenheit die Vermuthung gruͤndet,
daß dieſelben, um ſeine Verfuͤgungen zu umgehen, vorge-
nommen wurden;
2) Die Faͤlle, worin das Geſetz erklaͤrt, daß aus ge-
wiſſen beſtimmten Umſtaͤnden das Eigenthum oder eine
Befreyung entſtehe;
3) Die Wirkung, welche das Geſetz einem rechtskraͤftigen
Erkenntniſſe beylegt;
4) Die Kraft, welche das Geſetz mit dem Eingeſtaͤndniſſe
oder dem Eide einer Partey verbindet.
1351. Die Wirkung eines rechtskraͤftigen Erkenntniſſes
erſtreckt ſich nur auf das, was den Gegenſtand deſſelben
ausmachte. Es muß daher der Gegenſtand der Klage der
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Grunde beruhen, und zwiſchen den naͤmlichen Parteyen,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/586>, abgerufen am 24.11.2024.
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