1352. Eine gesetzliche Vermuthung befreyt den, zu dessen Vortheile sie eintritt, von allem Beweise.
Wider eine gesetzliche Vermuthung wird, wenn das. Gesetz auf dieselbe die Nichtigkeit gewisser Handlungen oder die Versagung einer gerichtlichen Klage gründet, kein Beweis zugelassen, in so fern das Gesetz nicht selbst den Gegenbeweis vorbehielt; demjenigen gleichwohl, was über den Eid, und das gerichtliche Eingeständniß bestimmt werden soll, unbeschadet.
§. 2.
Von den durch das Gesetz nicht begründeten Vermuthungen.
1353. Vermuthungen, die das Gesetz nicht begründet, bleiben der Einsicht und Klugheit des Richters überlassen, welcher nur erhebliche, bestimmte und übereinstimmende Ver- muthungen, und nur in den Fällen, wo das Gesetz den Zeugenbeweis gestattet, zulassen soll, es sey dann, daß ein Geschäft wegen Betruges oder Arglist angegriffen würde.
Vierter Abschnitt.
Von dem Eingeständnisse einer Partey.
1354. Das Eingeständniß, welches einer Partey entge- gengesetzt wird, ist entweder außergerichtlich oder gerichtlich.
1355. Die Beziehung auf ein außergerichtliches, bloß mündliches Eingeständniß ist in allen den Fällen unwirksam, wo von einer Klage, bey welcher der Zeugenbeweis unzu- lässig seyn würde, die Rede ist.
1356. Das gerichtliche Eingeständniß ist die Erklärung, welche eine Partey oder der von ihr besonders dazu Be- vollmächtigte vor Gericht ablegt.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreyt den, zu deſſen Vortheile ſie eintritt, von allem Beweiſe.
Wider eine geſetzliche Vermuthung wird, wenn daſ. Geſetz auf dieſelbe die Nichtigkeit gewiſſer Handlungen oder die Verſagung einer gerichtlichen Klage gruͤndet, kein Beweis zugelaſſen, in ſo fern das Geſetz nicht ſelbſt den Gegenbeweis vorbehielt; demjenigen gleichwohl, was uͤber den Eid, und das gerichtliche Eingeſtaͤndniß beſtimmt werden ſoll, unbeſchadet.
§. 2.
Von den durch das Geſetz nicht begruͤndeten Vermuthungen.
1353. Vermuthungen, die das Geſetz nicht begruͤndet, bleiben der Einſicht und Klugheit des Richters uͤberlaſſen, welcher nur erhebliche, beſtimmte und uͤbereinſtimmende Ver- muthungen, und nur in den Faͤllen, wo das Geſetz den Zeugenbeweis geſtattet, zulaſſen ſoll, es ſey dann, daß ein Geſchaͤft wegen Betruges oder Argliſt angegriffen wuͤrde.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Eingeſtaͤndniſſe einer Partey.
1354. Das Eingeſtaͤndniß, welches einer Partey entge- gengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich.
1355. Die Beziehung auf ein außergerichtliches, bloß muͤndliches Eingeſtaͤndniß iſt in allen den Faͤllen unwirkſam, wo von einer Klage, bey welcher der Zeugenbeweis unzu- laͤſſig ſeyn wuͤrde, die Rede iſt.
1356. Das gerichtliche Eingeſtaͤndniß iſt die Erklaͤrung, welche eine Partey oder der von ihr beſonders dazu Be- vollmaͤchtigte vor Gericht ablegt.
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreyt den, zu deſſen
Vortheile ſie eintritt, von allem Beweiſe.
Wider eine geſetzliche Vermuthung wird, wenn daſ.
Geſetz auf dieſelbe die Nichtigkeit gewiſſer Handlungen
oder die Verſagung einer gerichtlichen Klage gruͤndet,
kein Beweis zugelaſſen, in ſo fern das Geſetz nicht ſelbſt
den Gegenbeweis vorbehielt; demjenigen gleichwohl, was
uͤber den Eid, und das gerichtliche Eingeſtaͤndniß beſtimmt
werden ſoll, unbeſchadet.
§. 2.
Von den durch das Geſetz nicht begruͤndeten
Vermuthungen.
1353. Vermuthungen, die das Geſetz nicht begruͤndet,
bleiben der Einſicht und Klugheit des Richters uͤberlaſſen,
welcher nur erhebliche, beſtimmte und uͤbereinſtimmende Ver-
muthungen, und nur in den Faͤllen, wo das Geſetz den
Zeugenbeweis geſtattet, zulaſſen ſoll, es ſey dann, daß ein
Geſchaͤft wegen Betruges oder Argliſt angegriffen wuͤrde.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Eingeſtaͤndniſſe einer Partey.
1354. Das Eingeſtaͤndniß, welches einer Partey entge-
gengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich.
1355. Die Beziehung auf ein außergerichtliches, bloß
muͤndliches Eingeſtaͤndniß iſt in allen den Faͤllen unwirkſam,
wo von einer Klage, bey welcher der Zeugenbeweis unzu-
laͤſſig ſeyn wuͤrde, die Rede iſt.
1356. Das gerichtliche Eingeſtaͤndniß iſt die Erklaͤrung,
welche eine Partey oder der von ihr beſonders dazu Be-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/588>, abgerufen am 24.11.2024.
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