Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 4. Titel.
hängig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen-
standes der Verurtheilung zu bestimmen.

1367. Der Richter kann sowohl über die Klage, als
über eine dagegen vorgeschützte Einrede, den Eid nur
unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf-
erlegen:

1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollständig erwie-
sen, und

2) Daß sie nicht von allem Beweise entblöst sey.
Außer diesen beyden Fällen muß der Richter unbedingt
und schlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder
verwerfen.

1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts
wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht
zurückgeschoben werden.

1369. Den Eid über den Werth der eingeklagten Sache
kann der Richter nur alsdann dem Kläger auferlegen, wenn
es unmöglich ist, diesen Werth auf andere Weise auszu-
mitteln.

Selbst in diesem Falle muß der Richter die Summe
bestimmen, bis zu deren Betrage dem Kläger auf seinen
Eid geglaubt werden soll.

Vierter Titel.

Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag
entstehen.

1370. Gewisse Verbindlichkeiten entstehen, ohne daß
weder von Seiten des sich Verbindenden, noch von Seiten
dessen, gegen welchen sich derselbe verbindet, ein Vertrag
eingegangen ist.

Einige derselben werden unmittelbar durch gesetzliche Be-

III. Buch. 4. Titel.
haͤngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen-
ſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen.

1367. Der Richter kann ſowohl uͤber die Klage, als
uͤber eine dagegen vorgeſchuͤtzte Einrede, den Eid nur
unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf-
erlegen:

1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig erwie-
ſen, und

2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤst ſey.
Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt
und ſchlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder
verwerfen.

1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts
wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht
zuruͤckgeſchoben werden.

1369. Den Eid uͤber den Werth der eingeklagten Sache
kann der Richter nur alsdann dem Klaͤger auferlegen, wenn
es unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf andere Weiſe auszu-
mitteln.

Selbſt in dieſem Falle muß der Richter die Summe
beſtimmen, bis zu deren Betrage dem Klaͤger auf ſeinen
Eid geglaubt werden ſoll.

Vierter Titel.

Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag
entſtehen.

1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß
weder von Seiten des ſich Verbindenden, noch von Seiten
deſſen, gegen welchen ſich derſelbe verbindet, ein Vertrag
eingegangen iſt.

Einige derſelben werden unmittelbar durch geſetzliche Be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0594" n="582"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 4. Titel.</fw><lb/>
ha&#x0364;ngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen-<lb/>
&#x017F;tandes der Verurtheilung zu be&#x017F;timmen.<lb/></p>
                <p>1367. Der Richter kann &#x017F;owohl u&#x0364;ber die Klage, als<lb/>
u&#x0364;ber eine dagegen vorge&#x017F;chu&#x0364;tzte Einrede, den Eid nur<lb/>
unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf-<lb/>
erlegen:</p><lb/>
                <p>1) Daß die Klage oder die Einrede nicht voll&#x017F;ta&#x0364;ndig erwie-<lb/>
&#x017F;en, und</p><lb/>
                <p>2) Daß &#x017F;ie nicht von allem Bewei&#x017F;e entblo&#x0364;st &#x017F;ey.<lb/>
Außer die&#x017F;en beyden Fa&#x0364;llen muß der Richter unbedingt<lb/>
und &#x017F;chlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder<lb/>
verwerfen.<lb/></p>
                <p>1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts<lb/>
wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht<lb/>
zuru&#x0364;ckge&#x017F;choben werden.<lb/></p>
                <p>1369. Den Eid u&#x0364;ber den Werth der eingeklagten Sache<lb/>
kann der Richter nur alsdann dem Kla&#x0364;ger auferlegen, wenn<lb/>
es unmo&#x0364;glich i&#x017F;t, die&#x017F;en Werth auf andere Wei&#x017F;e auszu-<lb/>
mitteln.</p><lb/>
                <p>Selb&#x017F;t in die&#x017F;em Falle muß der Richter die Summe<lb/>
be&#x017F;timmen, bis zu deren Betrage dem Kla&#x0364;ger auf &#x017F;einen<lb/>
Eid geglaubt werden &#x017F;oll.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Vierter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag<lb/>
ent&#x017F;tehen.</p>
          </argument><lb/>
          <p>1370. Gewi&#x017F;&#x017F;e Verbindlichkeiten ent&#x017F;tehen, ohne daß<lb/>
weder von Seiten des &#x017F;ich Verbindenden, noch von Seiten<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en, gegen welchen &#x017F;ich der&#x017F;elbe verbindet, ein Vertrag<lb/>
eingegangen i&#x017F;t.</p><lb/>
          <p>Einige der&#x017F;elben werden unmittelbar durch ge&#x017F;etzliche Be-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[582/0594] III. Buch. 4. Titel. haͤngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen- ſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen. 1367. Der Richter kann ſowohl uͤber die Klage, als uͤber eine dagegen vorgeſchuͤtzte Einrede, den Eid nur unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf- erlegen: 1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig erwie- ſen, und 2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤst ſey. Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder verwerfen. 1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht zuruͤckgeſchoben werden. 1369. Den Eid uͤber den Werth der eingeklagten Sache kann der Richter nur alsdann dem Klaͤger auferlegen, wenn es unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf andere Weiſe auszu- mitteln. Selbſt in dieſem Falle muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Betrage dem Klaͤger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß weder von Seiten des ſich Verbindenden, noch von Seiten deſſen, gegen welchen ſich derſelbe verbindet, ein Vertrag eingegangen iſt. Einige derſelben werden unmittelbar durch geſetzliche Be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/594
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/594>, abgerufen am 24.11.2024.