stimmung begründet; die andern entstehen aus einer persön- lichen Handlung dessen, der in die Verbindlichkeit versetzt wird.
Die ersteren bestehen in den unwillkührlich eintretenden Verpflichtungen, welche, zum Beyspiele, zwischen benach- barten Eigenthümern, oder in Ansehung der Vormünder und anderer Verwalter, welche das ihnen übertragene Ge- schäft nicht ablehnen können, statt finden.
Die Verpflichtungen, welche aus einer persönlichen Hand- lung des Verbundenen entstehen, werden entweder durch Quasicontracte, oder durch Vergehungen, oder durch Qua- sidelicte begründet; sie machen den Gegenstand des gegen- wärtigen Titels aus.
Erstes Capitel.
Von Quasicontracten (vertragsähnlichen Handlungen).
1371. Quasicontracte sind gänzlich willkührliche Hand- lungen eines Menschen, woraus irgend eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegenseitige Ver- bindlichkeit beyder Parteyen entspringt.
1372. Wenn jemand freywillig die Geschäfte eines An- dern besorgt, mag nun dieser von der Besorgung Wissen- schaft haben oder nicht, so übernimmt er dadurch stillschwei- gend die Verbindlichkeit, die angefangene Besorgung fort- zusetzen und zu vollenden, bis der Eigenthümer im Stande ist, sich ihrer selbst anzunehmen; auch muß er sich allem demjenigen, was von dem Geschäfte abhängig ist, unterziehen.
Er unterwirft sich allen Verbindlichkeiten, welche aus einer ausdrücklichen von dem Eigenthümer des Geschäftes ihm ertheilten Vollmacht entspringen würden.
1373. Er ist verbunden, selbst wenn der Eigenthümer vor Beendigung des Geschäftes sterben sollte, die Besorgung
III. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
ſtimmung begruͤndet; die andern entſtehen aus einer perſoͤn- lichen Handlung deſſen, der in die Verbindlichkeit verſetzt wird.
Die erſteren beſtehen in den unwillkuͤhrlich eintretenden Verpflichtungen, welche, zum Beyſpiele, zwiſchen benach- barten Eigenthuͤmern, oder in Anſehung der Vormuͤnder und anderer Verwalter, welche das ihnen uͤbertragene Ge- ſchaͤft nicht ablehnen koͤnnen, ſtatt finden.
Die Verpflichtungen, welche aus einer perſoͤnlichen Hand- lung des Verbundenen entſtehen, werden entweder durch Quaſicontracte, oder durch Vergehungen, oder durch Qua- ſidelicte begruͤndet; ſie machen den Gegenſtand des gegen- waͤrtigen Titels aus.
Erſtes Capitel.
Von Quaſicontracten (vertragsaͤhnlichen Handlungen).
1371. Quaſicontracte ſind gaͤnzlich willkuͤhrliche Hand- lungen eines Menſchen, woraus irgend eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegenſeitige Ver- bindlichkeit beyder Parteyen entſpringt.
1372. Wenn jemand freywillig die Geſchaͤfte eines An- dern beſorgt, mag nun dieſer von der Beſorgung Wiſſen- ſchaft haben oder nicht, ſo uͤbernimmt er dadurch ſtillſchwei- gend die Verbindlichkeit, die angefangene Beſorgung fort- zuſetzen und zu vollenden, bis der Eigenthuͤmer im Stande iſt, ſich ihrer ſelbſt anzunehmen; auch muß er ſich allem demjenigen, was von dem Geſchaͤfte abhaͤngig iſt, unterziehen.
Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche aus einer ausdruͤcklichen von dem Eigenthuͤmer des Geſchaͤftes ihm ertheilten Vollmacht entſpringen wuͤrden.
1373. Er iſt verbunden, ſelbſt wenn der Eigenthuͤmer vor Beendigung des Geſchaͤftes ſterben ſollte, die Beſorgung
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III. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
ſtimmung begruͤndet; die andern entſtehen aus einer perſoͤn-
lichen Handlung deſſen, der in die Verbindlichkeit verſetzt wird.
Die erſteren beſtehen in den unwillkuͤhrlich eintretenden
Verpflichtungen, welche, zum Beyſpiele, zwiſchen benach-
barten Eigenthuͤmern, oder in Anſehung der Vormuͤnder
und anderer Verwalter, welche das ihnen uͤbertragene Ge-
ſchaͤft nicht ablehnen koͤnnen, ſtatt finden.
Die Verpflichtungen, welche aus einer perſoͤnlichen Hand-
lung des Verbundenen entſtehen, werden entweder durch
Quaſicontracte, oder durch Vergehungen, oder durch Qua-
ſidelicte begruͤndet; ſie machen den Gegenſtand des gegen-
waͤrtigen Titels aus.
Erſtes Capitel.
Von Quaſicontracten (vertragsaͤhnlichen Handlungen).
1371. Quaſicontracte ſind gaͤnzlich willkuͤhrliche Hand-
lungen eines Menſchen, woraus irgend eine Verbindlichkeit
gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegenſeitige Ver-
bindlichkeit beyder Parteyen entſpringt.
1372. Wenn jemand freywillig die Geſchaͤfte eines An-
dern beſorgt, mag nun dieſer von der Beſorgung Wiſſen-
ſchaft haben oder nicht, ſo uͤbernimmt er dadurch ſtillſchwei-
gend die Verbindlichkeit, die angefangene Beſorgung fort-
zuſetzen und zu vollenden, bis der Eigenthuͤmer im Stande
iſt, ſich ihrer ſelbſt anzunehmen; auch muß er ſich allem
demjenigen, was von dem Geſchaͤfte abhaͤngig iſt, unterziehen.
Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche aus
einer ausdruͤcklichen von dem Eigenthuͤmer des Geſchaͤftes
ihm ertheilten Vollmacht entſpringen wuͤrden.
1373. Er iſt verbunden, ſelbſt wenn der Eigenthuͤmer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/596>, abgerufen am 24.11.2024.
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