91. Die Register sollen bey jedem Corps von dem das. Commando führenden Offizier, bey dem Generalstabe aber von dem Chef desselben, mit Seitenzahlen und dem Hand- zuge versehen werden.
92. Die Geburts-Anzeigen sollen bey der Armee in den ersten zehn Tagen nach der Niederkunft geschehen.
93. Der Offizier, welchem die Führung des Registers über den Personenstand aufgetragen ist, soll, in den ersten zehn Tagen nach der Eintragung einer Geburtsurkunde in dies Register, einen Auszug davon dem Beamten des Per- sonenstandes an demjenigen Orte zusenden, wo der Vater, oder wenn dieser unbekannt ist, die Mutter des Kindes zuletzt wohnte.
94. Die Aufgebote bey Verheirathung der Militär- und anderen bey der Armee angestellten Personen sollen an dem Orte ihres letzten Wohnsitzes geschehen; sie sollen überdies, so viel die zu einem Corps gehörenden Individuen betrifft, bey der Tagesordre des Corps, und in Hinsicht der Of- fiziers ohne Truppen und der sonst angestellten Personen, bey der Tagesordre der Armee oder des Armeecorps, wovon sie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Abschließung der Ehe kund gemacht werden.
95. Gleich nach erfolgter Eintragung der Heiraths- Urkunde in das Register soll der mit dessen Führung be- auftragte Offizier eine Ausfertigung davon dem Beamten des Personenstandes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zusenden.
96. Die Sterbe-Urkunden sollen bey jedem Corps von dem Quartiermeister, und, in Ansehung der Offiziers ohne Truppen und der außerdem angestellten Personen, von dem Musterungs-Inspector der Armee auf die Versicherung dreyer Zeugen aufgenommen, und der Auszug aus diesen Registern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des PPersonen-
I. Buch.2. Titel 5. Cap.
91. Die Regiſter ſollen bey jedem Corps von dem daſ. Commando fuͤhrenden Offizier, bey dem Generalſtabe aber von dem Chef deſſelben, mit Seitenzahlen und dem Hand- zuge verſehen werden.
92. Die Geburts-Anzeigen ſollen bey der Armee in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen.
93. Der Offizier, welchem die Fuͤhrung des Regiſters uͤber den Perſonenſtand aufgetragen iſt, ſoll, in den erſten zehn Tagen nach der Eintragung einer Geburtsurkunde in dies Regiſter, einen Auszug davon dem Beamten des Per- ſonenſtandes an demjenigen Orte zuſenden, wo der Vater, oder wenn dieſer unbekannt iſt, die Mutter des Kindes zuletzt wohnte.
94. Die Aufgebote bey Verheirathung der Militaͤr- und anderen bey der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an dem Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdies, ſo viel die zu einem Corps gehoͤrenden Individuen betrifft, bey der Tagesordre des Corps, und in Hinſicht der Of- fiziers ohne Truppen und der ſonſt angeſtellten Perſonen, bey der Tagesordre der Armee oder des Armeecorps, wovon ſie einen Theil ausmachen, fuͤnf und zwanzig Tage vor Abſchließung der Ehe kund gemacht werden.
95. Gleich nach erfolgter Eintragung der Heiraths- Urkunde in das Regiſter ſoll der mit deſſen Fuͤhrung be- auftragte Offizier eine Ausfertigung davon dem Beamten des Perſonenſtandes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zuſenden.
96. Die Sterbe-Urkunden ſollen bey jedem Corps von dem Quartiermeiſter, und, in Anſehung der Offiziers ohne Truppen und der außerdem angeſtellten Perſonen, von dem Muſterungs-Inſpector der Armee auf die Verſicherung dreyer Zeugen aufgenommen, und der Auszug aus dieſen Regiſtern in den naͤchſten zehn Tagen dem Beamten des PPerſonen-
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I. Buch.2. Titel 5. Cap.
91. Die Regiſter ſollen bey jedem Corps von dem daſ.
Commando fuͤhrenden Offizier, bey dem Generalſtabe aber
von dem Chef deſſelben, mit Seitenzahlen und dem Hand-
zuge verſehen werden.
92. Die Geburts-Anzeigen ſollen bey der Armee in den
erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen.
93. Der Offizier, welchem die Fuͤhrung des Regiſters
uͤber den Perſonenſtand aufgetragen iſt, ſoll, in den erſten
zehn Tagen nach der Eintragung einer Geburtsurkunde in
dies Regiſter, einen Auszug davon dem Beamten des Per-
ſonenſtandes an demjenigen Orte zuſenden, wo der Vater,
oder wenn dieſer unbekannt iſt, die Mutter des Kindes
zuletzt wohnte.
94. Die Aufgebote bey Verheirathung der Militaͤr- und
anderen bey der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an dem
Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdies,
ſo viel die zu einem Corps gehoͤrenden Individuen betrifft,
bey der Tagesordre des Corps, und in Hinſicht der Of-
fiziers ohne Truppen und der ſonſt angeſtellten Perſonen,
bey der Tagesordre der Armee oder des Armeecorps, wovon
ſie einen Theil ausmachen, fuͤnf und zwanzig Tage vor
Abſchließung der Ehe kund gemacht werden.
95. Gleich nach erfolgter Eintragung der Heiraths-
Urkunde in das Regiſter ſoll der mit deſſen Fuͤhrung be-
auftragte Offizier eine Ausfertigung davon dem Beamten
des Perſonenſtandes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten
zuſenden.
96. Die Sterbe-Urkunden ſollen bey jedem Corps von
dem Quartiermeiſter, und, in Anſehung der Offiziers ohne
Truppen und der außerdem angeſtellten Perſonen, von dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/60>, abgerufen am 24.11.2024.
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