Lehrer und Handwerker müssen für den durch ihre Zöglinge und Lehrlinge, während der Zeit, wo sie unter ihrer Aufsicht stehen, verursachten Schaden haften.
Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn nicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis führen, daß sie die Handlung, derentwegen diese Verantwortlichkeit statt findet, nicht verhindern konnten.
1385. Der Eigenthümer eines Thiers ist, wie auch der welcher sich dessen bedient, so lange er es in Gebrauch hat, für den durch dasselbe verursachten Schaden verantwortlich, es mag nun das Thier sich unter ihrer Aufsicht befunden haben, oder verirrt oder entlaufen gewesen seyn.
1386. Der Eigenthümer eines Gebäudes ist für den durch dessen Einsturz verursachten Schaden verantwortlich, wenn nämlich dasselbe wegen Mangels der Unterhaltung oder wegen eines Fehlers in der Bauart eingestürzt ist.
Fünfter Titel.
Von der Ehestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten.
Erstes Capitel.
Allgemeine Verfügungen.
1387. Das Gesetz bestimmt die Wirkungen der ehelichen Verbindung in Beziehung auf das Vermögen nur in Er- mangelung besonderer Verträge, welche die Ehegatten, in so fern sie den guten Sitten nicht zuwider sind, unter den hier folgenden Beschränkungen, nach ihrem Gutdünken eingehen können.
1388. Die Ehegatten können nichts abändern an den Rechten, welche die dem Ehemanne über die Person der Frau
III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Lehrer und Handwerker muͤſſen fuͤr den durch ihre Zoͤglinge und Lehrlinge, waͤhrend der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachten Schaden haften.
Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn nicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis fuͤhren, daß ſie die Handlung, derentwegen dieſe Verantwortlichkeit ſtatt findet, nicht verhindern konnten.
1385. Der Eigenthuͤmer eines Thiers iſt, wie auch der welcher ſich deſſen bedient, ſo lange er es in Gebrauch hat, fuͤr den durch daſſelbe verurſachten Schaden verantwortlich, es mag nun das Thier ſich unter ihrer Aufſicht befunden haben, oder verirrt oder entlaufen geweſen ſeyn.
1386. Der Eigenthuͤmer eines Gebaͤudes iſt fuͤr den durch deſſen Einſturz verurſachten Schaden verantwortlich, wenn naͤmlich daſſelbe wegen Mangels der Unterhaltung oder wegen eines Fehlers in der Bauart eingeſtuͤrzt iſt.
Fuͤnfter Titel.
Von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1387. Das Geſetz beſtimmt die Wirkungen der ehelichen Verbindung in Beziehung auf das Vermoͤgen nur in Er- mangelung beſonderer Vertraͤge, welche die Ehegatten, in ſo fern ſie den guten Sitten nicht zuwider ſind, unter den hier folgenden Beſchraͤnkungen, nach ihrem Gutduͤnken eingehen koͤnnen.
1388. Die Ehegatten koͤnnen nichts abaͤndern an den Rechten, welche die dem Ehemanne uͤber die Perſon der Frau
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III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Lehrer und Handwerker muͤſſen fuͤr den durch ihre
Zoͤglinge und Lehrlinge, waͤhrend der Zeit, wo ſie unter
ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachten Schaden haften.
Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn
nicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis fuͤhren,
daß ſie die Handlung, derentwegen dieſe Verantwortlichkeit
ſtatt findet, nicht verhindern konnten.
1385. Der Eigenthuͤmer eines Thiers iſt, wie auch der
welcher ſich deſſen bedient, ſo lange er es in Gebrauch hat,
fuͤr den durch daſſelbe verurſachten Schaden verantwortlich,
es mag nun das Thier ſich unter ihrer Aufſicht befunden
haben, oder verirrt oder entlaufen geweſen ſeyn.
1386. Der Eigenthuͤmer eines Gebaͤudes iſt fuͤr den
durch deſſen Einſturz verurſachten Schaden verantwortlich,
wenn naͤmlich daſſelbe wegen Mangels der Unterhaltung
oder wegen eines Fehlers in der Bauart eingeſtuͤrzt iſt.
Fuͤnfter Titel.
Von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten
der Ehegatten.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1387. Das Geſetz beſtimmt die Wirkungen der ehelichen
Verbindung in Beziehung auf das Vermoͤgen nur in Er-
mangelung beſonderer Vertraͤge, welche die Ehegatten,
in ſo fern ſie den guten Sitten nicht zuwider ſind, unter den
hier folgenden Beſchraͤnkungen, nach ihrem Gutduͤnken
eingehen koͤnnen.
1388. Die Ehegatten koͤnnen nichts abaͤndern an den
Rechten, welche die dem Ehemanne uͤber die Perſon der Frau
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/602>, abgerufen am 24.11.2024.
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