digen Schadloshaltung, und, erforderlichen Falls, noch härterer Strafe untersagt, Hauptausfertigungen oder son- stige Abschriften der Ehestiftung abzugeben, ohne die Abänderung oder Gegenversicherung zugleich mit abzu- schreiben.
1398. Ein Minderjähriger, der fähig ist, eine Heirath einzugehen, ist auch fähig, in alle Verabredungen einzuwil- ligen, welche in einer Ehestiftung statt haben können, und es sind die hierin gemachten Verabredungen und Schenkungen gültig, wenn bey dem Vertrage diejenigen Personen mit- wirken, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe noth- wendig ist.
Zweytes Capitel.
Von dem Rechtsverhältnisse der Gütergemeinschaft.
1399. Die Gütergemeinschaft nimmt, sie mag gesetzlich oder vertragsmäßig seyn, mit dem Tage ihren Anfang, wo die Ehe vor dem Beamten des Personenstandes abge- schlossen wurde, und die Verabredung, daß sie zu einer andern Zeit anfangen solle, ist ungültig.
Erster Theil.
Von der gesetzlichen Gütergemeinschaft.
1400. Die Gütergemeinschaft, welche sowohl auf die bloße Erklärung, daß man bey der Verheirathung in das. Rechtsverhältniß der Gütergemeinschaft sich begebe, als auch bey gänzlicher Ermangelung einer Uebereinkunft, statt findet, richtet sich nach den in den folgenden sechs Abschnitten aufgestellten Grundsätzen.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
digen Schadloshaltung, und, erforderlichen Falls, noch haͤrterer Strafe unterſagt, Hauptausfertigungen oder ſon- ſtige Abſchriften der Eheſtiftung abzugeben, ohne die Abaͤnderung oder Gegenverſicherung zugleich mit abzu- ſchreiben.
1398. Ein Minderjaͤhriger, der faͤhig iſt, eine Heirath einzugehen, iſt auch faͤhig, in alle Verabredungen einzuwil- ligen, welche in einer Eheſtiftung ſtatt haben koͤnnen, und es ſind die hierin gemachten Verabredungen und Schenkungen guͤltig, wenn bey dem Vertrage diejenigen Perſonen mit- wirken, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Ehe noth- wendig iſt.
Zweytes Capitel.
Von dem Rechtsverhaͤltniſſe der Guͤtergemeinſchaft.
1399. Die Guͤtergemeinſchaft nimmt, ſie mag geſetzlich oder vertragsmaͤßig ſeyn, mit dem Tage ihren Anfang, wo die Ehe vor dem Beamten des Perſonenſtandes abge- ſchloſſen wurde, und die Verabredung, daß ſie zu einer andern Zeit anfangen ſolle, iſt unguͤltig.
Erſter Theil.
Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft.
1400. Die Guͤtergemeinſchaft, welche ſowohl auf die bloße Erklaͤrung, daß man bey der Verheirathung in daſ. Rechtsverhaͤltniß der Guͤtergemeinſchaft ſich begebe, als auch bey gaͤnzlicher Ermangelung einer Uebereinkunft, ſtatt findet, richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten aufgeſtellten Grundſaͤtzen.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
digen Schadloshaltung, und, erforderlichen Falls, noch
haͤrterer Strafe unterſagt, Hauptausfertigungen oder ſon-
ſtige Abſchriften der Eheſtiftung abzugeben, ohne die
Abaͤnderung oder Gegenverſicherung zugleich mit abzu-
ſchreiben.
1398. Ein Minderjaͤhriger, der faͤhig iſt, eine Heirath
einzugehen, iſt auch faͤhig, in alle Verabredungen einzuwil-
ligen, welche in einer Eheſtiftung ſtatt haben koͤnnen, und
es ſind die hierin gemachten Verabredungen und Schenkungen
guͤltig, wenn bey dem Vertrage diejenigen Perſonen mit-
wirken, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Ehe noth-
wendig iſt.
Zweytes Capitel.
Von dem Rechtsverhaͤltniſſe der Guͤtergemeinſchaft.
1399. Die Guͤtergemeinſchaft nimmt, ſie mag geſetzlich
oder vertragsmaͤßig ſeyn, mit dem Tage ihren Anfang,
wo die Ehe vor dem Beamten des Perſonenſtandes abge-
ſchloſſen wurde, und die Verabredung, daß ſie zu einer
andern Zeit anfangen ſolle, iſt unguͤltig.
Erſter Theil.
Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft.
1400. Die Guͤtergemeinſchaft, welche ſowohl auf die
bloße Erklaͤrung, daß man bey der Verheirathung in daſ.
Rechtsverhaͤltniß der Guͤtergemeinſchaft ſich begebe, als auch
bey gaͤnzlicher Ermangelung einer Uebereinkunft, ſtatt findet,
richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten
aufgeſtellten Grundſaͤtzen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/608>, abgerufen am 24.11.2024.
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