Unterblieb der Abtrieb des Holzes, der diesen Regeln zu- folge während der Gütergemeinschaft hätte geschehen können, so muß dem Ehegatten, welcher nicht Eigenthümer des Grund- stückes ist, oder dessen Erben dafür Ersatz geleistet werden. Wenn die Steinbrüche und Bergwerke erst während der Ehe eröffnet wurden, so fällt deren Ausbeute nur mit dem Vorbehalte einer Vergütung oder Entschädigung für den Ehegatten, dem sie gebührt, in die Gütergemeinschaft.
1404. Unbewegliche Sachen, welche die Ehegatten an dem Tage der Abschließung ihrer Ehe schon besitzen, oder die ihnen während derselben durch Erbrecht zufallen, kom- men nicht in die Gütergemeinschaft. Hätte gleichwohl einer der Ehegatten nach der Ehestif- tung, worin die Gütergemeinschaft verabredet ist, und vor Abschließung der Ehe, eine unbewegliche Sache erworben, so fällt die in dieser Zwischenzeit erworbene Sache nur als- dann in die Gütergemeinschaft, wenn nicht deren Erwerbung zufolge einer Bestimmung der Ehestiftung geschah, in welchem Falle sie nach dem Inhalte des Vertrages zu beur- theilen ist.
1405. Unbewegliche Sachen, die nur einem der beyden Ehegatten während der Ehe geschenkt wurden, fallen nicht in die Gütergemeinschaft, sondern gehören dem Beschenkten allein, wenn nicht die Schenkung ausdrücklich bestimmt, daß die geschenkte Sache zur Gütergemeinschaft gehören solle.
1406. Unbewegliche Sachen, welche der Vater, die Mutter oder ein anderer Ascendent einem der Ehegatten überlassen oder abgetreten hat, entweder um ihn wegen dessen, was er ihm schuldig war, zu befriedigen, oder mit der Bedingung, die Schulden des Schenkers an Fremde zu bezahlen, fallen nicht in die Gütergemeinschaft, jedoch mit Vorbehalt der Vergütung oder Entschädigung.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Unterblieb der Abtrieb des Holzes, der dieſen Regeln zu- folge waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft haͤtte geſchehen koͤnnen, ſo muß dem Ehegatten, welcher nicht Eigenthuͤmer des Grund- ſtuͤckes iſt, oder deſſen Erben dafuͤr Erſatz geleiſtet werden. Wenn die Steinbruͤche und Bergwerke erſt waͤhrend der Ehe eroͤffnet wurden, ſo faͤllt deren Ausbeute nur mit dem Vorbehalte einer Verguͤtung oder Entſchaͤdigung fuͤr den Ehegatten, dem ſie gebuͤhrt, in die Guͤtergemeinſchaft.
1404. Unbewegliche Sachen, welche die Ehegatten an dem Tage der Abſchließung ihrer Ehe ſchon beſitzen, oder die ihnen waͤhrend derſelben durch Erbrecht zufallen, kom- men nicht in die Guͤtergemeinſchaft. Haͤtte gleichwohl einer der Ehegatten nach der Eheſtif- tung, worin die Guͤtergemeinſchaft verabredet iſt, und vor Abſchließung der Ehe, eine unbewegliche Sache erworben, ſo faͤllt die in dieſer Zwiſchenzeit erworbene Sache nur als- dann in die Guͤtergemeinſchaft, wenn nicht deren Erwerbung zufolge einer Beſtimmung der Eheſtiftung geſchah, in welchem Falle ſie nach dem Inhalte des Vertrages zu beur- theilen iſt.
1405. Unbewegliche Sachen, die nur einem der beyden Ehegatten waͤhrend der Ehe geſchenkt wurden, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern gehoͤren dem Beſchenkten allein, wenn nicht die Schenkung ausdruͤcklich beſtimmt, daß die geſchenkte Sache zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren ſolle.
1406. Unbewegliche Sachen, welche der Vater, die Mutter oder ein anderer Aſcendent einem der Ehegatten uͤberlaſſen oder abgetreten hat, entweder um ihn wegen deſſen, was er ihm ſchuldig war, zu befriedigen, oder mit der Bedingung, die Schulden des Schenkers an Fremde zu bezahlen, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung oder Entſchaͤdigung.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Unterblieb der Abtrieb des Holzes, der dieſen Regeln zu-
folge waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft haͤtte geſchehen koͤnnen,
ſo muß dem Ehegatten, welcher nicht Eigenthuͤmer des Grund-
ſtuͤckes iſt, oder deſſen Erben dafuͤr Erſatz geleiſtet werden.
Wenn die Steinbruͤche und Bergwerke erſt waͤhrend der
Ehe eroͤffnet wurden, ſo faͤllt deren Ausbeute nur mit dem
Vorbehalte einer Verguͤtung oder Entſchaͤdigung fuͤr den
Ehegatten, dem ſie gebuͤhrt, in die Guͤtergemeinſchaft.
1404. Unbewegliche Sachen, welche die Ehegatten an
dem Tage der Abſchließung ihrer Ehe ſchon beſitzen, oder
die ihnen waͤhrend derſelben durch Erbrecht zufallen, kom-
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Haͤtte gleichwohl einer der Ehegatten nach der Eheſtif-
tung, worin die Guͤtergemeinſchaft verabredet iſt, und vor
Abſchließung der Ehe, eine unbewegliche Sache erworben,
ſo faͤllt die in dieſer Zwiſchenzeit erworbene Sache nur als-
dann in die Guͤtergemeinſchaft, wenn nicht deren Erwerbung
zufolge einer Beſtimmung der Eheſtiftung geſchah, in
welchem Falle ſie nach dem Inhalte des Vertrages zu beur-
theilen iſt.
1405. Unbewegliche Sachen, die nur einem der beyden
Ehegatten waͤhrend der Ehe geſchenkt wurden, fallen nicht
in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern gehoͤren dem Beſchenkten
allein, wenn nicht die Schenkung ausdruͤcklich beſtimmt,
daß die geſchenkte Sache zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren ſolle.
1406. Unbewegliche Sachen, welche der Vater, die
Mutter oder ein anderer Aſcendent einem der Ehegatten
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deſſen, was er ihm ſchuldig war, zu befriedigen, oder mit
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bezahlen, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, jedoch mit
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/612>, abgerufen am 24.11.2024.
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