1407. Eine unbewegliche Sache, die während der Ehe durch Vertauschung gegen eine andere, einem der beyden Ehegatten zugehörige, erworben wurde, fällt nicht in die Gütergemeinschaft, sondern tritt an die Stelle der veräußer- ten, mit Vorbehalt der Vergütung des Ueberschusses.
1408. Die während der Ehe durch Versteigerung oder auf andere Weise geschehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache, wovon einem der Ehegatten das gemeinschaftliche Eigenthum mit einem andern ungetheilt zustand, gilt nicht als Erwerb der Gütergemeinschaft; doch muß diese, wegen des Geldes, welches zu jener Erwerbung aus der Masse genommen wurde, entschädigt werden.
Hatte der Ehemann allein und in seinem eigenen Namen eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter Gemeinschaft mit andern zustand, ganz oder zum Theil erworben oder sich zuschlagen (adjudiciren) lassen : so hat diese bey Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft die Wahl, entweder die Sache der Gütergemeinschaft zu über- lassen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Ansehung des dieser an dem Preise gebührenden Antheiles wird, oder die Sache selbst zu behalten, indem sie der Gütergemein- schaft den Erwerbungspreis vergütet.
§. 2.
Von dem Passivbestande (den Schulden und Lasten) der Gütergemeinschaft, und von den daraus wider die Gütergemeinschaft entstehenden Klagen.
1409. Zum Passivbestande der Gütergemeinschaft gehören:
1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenstande habenden Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abschließung ihrer Ehe beschwert waren, oder womit die während der
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1407. Eine unbewegliche Sache, die waͤhrend der Ehe durch Vertauſchung gegen eine andere, einem der beyden Ehegatten zugehoͤrige, erworben wurde, faͤllt nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern tritt an die Stelle der veraͤußer- ten, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Ueberſchuſſes.
1408. Die waͤhrend der Ehe durch Verſteigerung oder auf andere Weiſe geſchehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache, wovon einem der Ehegatten das gemeinſchaftliche Eigenthum mit einem andern ungetheilt zuſtand, gilt nicht als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft; doch muß dieſe, wegen des Geldes, welches zu jener Erwerbung aus der Maſſe genommen wurde, entſchaͤdigt werden.
Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter Gemeinſchaft mit andern zuſtand, ganz oder zum Theil erworben oder ſich zuſchlagen (adjudiciren) laſſen : ſo hat dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemeinſchaft die Wahl, entweder die Sache der Guͤtergemeinſchaft zu uͤber- laſſen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Anſehung des dieſer an dem Preiſe gebuͤhrenden Antheiles wird, oder die Sache ſelbſt zu behalten, indem ſie der Guͤtergemein- ſchaft den Erwerbungspreis verguͤtet.
§. 2.
Von dem Paſſivbeſtande (den Schulden und Laſten) der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden Klagen.
1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤren:
1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habenden Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abſchließung ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die waͤhrend der
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1407. Eine unbewegliche Sache, die waͤhrend der Ehe
durch Vertauſchung gegen eine andere, einem der beyden
Ehegatten zugehoͤrige, erworben wurde, faͤllt nicht in die
Guͤtergemeinſchaft, ſondern tritt an die Stelle der veraͤußer-
ten, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Ueberſchuſſes.
1408. Die waͤhrend der Ehe durch Verſteigerung oder auf
andere Weiſe geſchehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache,
wovon einem der Ehegatten das gemeinſchaftliche Eigenthum
mit einem andern ungetheilt zuſtand, gilt nicht als Erwerb
der Guͤtergemeinſchaft; doch muß dieſe, wegen des Geldes,
welches zu jener Erwerbung aus der Maſſe genommen
wurde, entſchaͤdigt werden.
Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen
eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter
Gemeinſchaft mit andern zuſtand, ganz oder zum Theil
erworben oder ſich zuſchlagen (adjudiciren) laſſen : ſo hat
dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemeinſchaft die
Wahl, entweder die Sache der Guͤtergemeinſchaft zu uͤber-
laſſen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Anſehung
des dieſer an dem Preiſe gebuͤhrenden Antheiles wird, oder
die Sache ſelbſt zu behalten, indem ſie der Guͤtergemein-
ſchaft den Erwerbungspreis verguͤtet.
§. 2.
Von dem Paſſivbeſtande (den Schulden und Laſten)
der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus
wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden
Klagen.
1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤren:
1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habenden
Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abſchließung
ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die waͤhrend der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/614>, abgerufen am 24.11.2024.
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