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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Ehe ihnen anfallenden Erbschaften belastet sind, jedoch mit
Vorbehalt der Vergütung für diejenigen Schulden, welche
auf unbeweglichen, dem einen oder dem andern Ehegatten
eigenthümlichen, Sachen haften;
2) Die während der Gütergemeinschaft von dem Manne,
oder, mit dessen Bewilligung, von der Frau gemachten
Schulden, sowohl an Capital, als an fälligen Renten oder
Zinsen, mit Vorbehalt der Vergütung in den dazu geeig-
neten Fällen;
3) Von solchen Renten oder Schulden aber, welche den
beyden Ehegatten persönlich obliegen, nur allein die zu ent-
richtenden Gefälle und Zinsen;
4) Die auch dem Nießbraucher obliegenden Ausbesserun-
gen der zur Gütergemeinschaft nicht gehörigen unbeweglichen
Sachen;
5) Der Unterhalt der Ehegatten, die Kosten der Erziehung
und Unterhaltung der Kinder, und alle übrigen Lasten der Ehe.

1410. Für die eine bewegliche Sache zum Gegenstande ha-
benden Schulden, welche die Frau vor der Ehe gemacht hat,
haftet die Gütergemeinschaft nur in so fern, als sie aus einer
öffentlichen, schon vor der Ehe abgefaßten, oder aus einer
solchen Urkunde herrühren, welche vor diesem Zeitpunkte durch
die Eintragung derselben, oder durch den Tod einer oder meh-
rerer Personen, welche sie unterzeichnet haben, volle Glaub-
würdigkeit erhalten hat.
Gläubiger der Ehefrau, die sich auf Urkunden stützen,
welche nicht schon vor der Ehe auf solche Weise Glaubwür-
digkeit erhielten, können sich wegen der Bezahlung nur an
das bloße Eigenthum der ihr persönlich zugehörenden unbe-
weglichen Sachen halten.
Der Mann, welcher eine Schuld dieser Art für seine
Frau bezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr
selbst, noch von ihren Erben, dafür eine Vergütung fordern.

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Ehe ihnen anfallenden Erbſchaften belaſtet ſind, jedoch mit
Vorbehalt der Verguͤtung fuͤr diejenigen Schulden, welche
auf unbeweglichen, dem einen oder dem andern Ehegatten
eigenthuͤmlichen, Sachen haften;
2) Die waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft von dem Manne,
oder, mit deſſen Bewilligung, von der Frau gemachten
Schulden, ſowohl an Capital, als an faͤlligen Renten oder
Zinſen, mit Vorbehalt der Verguͤtung in den dazu geeig-
neten Faͤllen;
3) Von ſolchen Renten oder Schulden aber, welche den
beyden Ehegatten perſoͤnlich obliegen, nur allein die zu ent-
richtenden Gefaͤlle und Zinſen;
4) Die auch dem Nießbraucher obliegenden Ausbeſſerun-
gen der zur Guͤtergemeinſchaft nicht gehoͤrigen unbeweglichen
Sachen;
5) Der Unterhalt der Ehegatten, die Koſten der Erziehung
und Unterhaltung der Kinder, und alle uͤbrigen Laſten der Ehe.

1410. Fuͤr die eine bewegliche Sache zum Gegenſtande ha-
benden Schulden, welche die Frau vor der Ehe gemacht hat,
haftet die Guͤtergemeinſchaft nur in ſo fern, als ſie aus einer
oͤffentlichen, ſchon vor der Ehe abgefaßten, oder aus einer
ſolchen Urkunde herruͤhren, welche vor dieſem Zeitpunkte durch
die Eintragung derſelben, oder durch den Tod einer oder meh-
rerer Perſonen, welche ſie unterzeichnet haben, volle Glaub-
wuͤrdigkeit erhalten hat.
Glaͤubiger der Ehefrau, die ſich auf Urkunden ſtuͤtzen,
welche nicht ſchon vor der Ehe auf ſolche Weiſe Glaubwuͤr-
digkeit erhielten, koͤnnen ſich wegen der Bezahlung nur an
das bloße Eigenthum der ihr perſoͤnlich zugehoͤrenden unbe-
weglichen Sachen halten.
Der Mann, welcher eine Schuld dieſer Art fuͤr ſeine
Frau bezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr
ſelbſt, noch von ihren Erben, dafuͤr eine Verguͤtung fordern.

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[604/0616] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Ehe ihnen anfallenden Erbſchaften belaſtet ſind, jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung fuͤr diejenigen Schulden, welche auf unbeweglichen, dem einen oder dem andern Ehegatten eigenthuͤmlichen, Sachen haften; 2) Die waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft von dem Manne, oder, mit deſſen Bewilligung, von der Frau gemachten Schulden, ſowohl an Capital, als an faͤlligen Renten oder Zinſen, mit Vorbehalt der Verguͤtung in den dazu geeig- neten Faͤllen; 3) Von ſolchen Renten oder Schulden aber, welche den beyden Ehegatten perſoͤnlich obliegen, nur allein die zu ent- richtenden Gefaͤlle und Zinſen; 4) Die auch dem Nießbraucher obliegenden Ausbeſſerun- gen der zur Guͤtergemeinſchaft nicht gehoͤrigen unbeweglichen Sachen; 5) Der Unterhalt der Ehegatten, die Koſten der Erziehung und Unterhaltung der Kinder, und alle uͤbrigen Laſten der Ehe. 1410. Fuͤr die eine bewegliche Sache zum Gegenſtande ha- benden Schulden, welche die Frau vor der Ehe gemacht hat, haftet die Guͤtergemeinſchaft nur in ſo fern, als ſie aus einer oͤffentlichen, ſchon vor der Ehe abgefaßten, oder aus einer ſolchen Urkunde herruͤhren, welche vor dieſem Zeitpunkte durch die Eintragung derſelben, oder durch den Tod einer oder meh- rerer Perſonen, welche ſie unterzeichnet haben, volle Glaub- wuͤrdigkeit erhalten hat. Glaͤubiger der Ehefrau, die ſich auf Urkunden ſtuͤtzen, welche nicht ſchon vor der Ehe auf ſolche Weiſe Glaubwuͤr- digkeit erhielten, koͤnnen ſich wegen der Bezahlung nur an das bloße Eigenthum der ihr perſoͤnlich zugehoͤrenden unbe- weglichen Sachen halten. Der Mann, welcher eine Schuld dieſer Art fuͤr ſeine Frau bezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr ſelbſt, noch von ihren Erben, dafuͤr eine Verguͤtung fordern.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 604. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/616>, abgerufen am 24.11.2024.