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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
standes an dem letzten Wohnorte des Verstorbenen zuge-
schickt werden.

97. Ist jemand in einem Feld-Lazarethe oder in einem
stehenden Kriegs-Hospitale gestorben, so soll die Sterbe-
Urkunde von dem Aufseher einer solchen Anstalt aufgenommen
und dem Quartiermeister des Corps oder dem Musterungs-
Inspector bey der Armee, oder bey demjenigen Armeecorps,
wozu der Verstorbene gehörte, zugeschickt werden. Diesen
Offiziers liegt es ob, eine Ausfertigung der Sterbe-Urkunde
an den Beamten des Personenstandes am letzten Wohnorte
des Verstorbenen gelangen zu lassen.

98. Der am Wohnorte der Parteyen angestellte Beamte
des Personenstandes ist verbunden, jede Urkunde des Per-
sonenstandes, wovon ihm eine Ausfertigung von der Armee
zugeschickt wird, sogleich in die Register einzutragen.

Sechstes Capitel.

Von der Berichtigung der Urkunden des Personen-
standes.

99. Wird auf Berichtigung einer Urkunde des Personen-
standes angetragen, so hat das competente Gericht, auf den
Antrag des königlichen Procurators, mit dem Vorbehalt der
Appellation, hierüber zu erkennen. In so fern es die Umstände
erfordern, sollen die Interessenten hiezu vorgefordert werden.

100. Das Berichtigungsurtheil kann den Interessenten,
wenn sie weder darum nachgesucht haben, noch dazu vor-
geladen worden sind, zu keiner Zeit entgegengesetzt werden.

101. Solche Berichtigungsurtheile müssen von dem
Beamten des Personenstandes, so bald sie ihm zugestellt
worden, in die Register eingetragen werden; auch soll ihrer
am Rande der hierdurch verbesserten Urkunde Erwähnung
geschehen.

I. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
ſtandes an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen zuge-
ſchickt werden.

97. Iſt jemand in einem Feld-Lazarethe oder in einem
ſtehenden Kriegs-Hoſpitale geſtorben, ſo ſoll die Sterbe-
Urkunde von dem Aufſeher einer ſolchen Anſtalt aufgenommen
und dem Quartiermeiſter des Corps oder dem Muſterungs-
Inſpector bey der Armee, oder bey demjenigen Armeecorps,
wozu der Verſtorbene gehoͤrte, zugeſchickt werden. Dieſen
Offiziers liegt es ob, eine Ausfertigung der Sterbe-Urkunde
an den Beamten des Perſonenſtandes am letzten Wohnorte
des Verſtorbenen gelangen zu laſſen.

98. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte
des Perſonenſtandes iſt verbunden, jede Urkunde des Per-
ſonenſtandes, wovon ihm eine Ausfertigung von der Armee
zugeſchickt wird, ſogleich in die Regiſter einzutragen.

Sechstes Capitel.

Von der Berichtigung der Urkunden des Perſonen-
ſtandes.

99. Wird auf Berichtigung einer Urkunde des Perſonen-
ſtandes angetragen, ſo hat das competente Gericht, auf den
Antrag des koͤniglichen Procurators, mit dem Vorbehalt der
Appellation, hieruͤber zu erkennen. In ſo fern es die Umſtaͤnde
erfordern, ſollen die Intereſſenten hiezu vorgefordert werden.

100. Das Berichtigungsurtheil kann den Intereſſenten,
wenn ſie weder darum nachgeſucht haben, noch dazu vor-
geladen worden ſind, zu keiner Zeit entgegengeſetzt werden.

101. Solche Berichtigungsurtheile muͤſſen von dem
Beamten des Perſonenſtandes, ſo bald ſie ihm zugeſtellt
worden, in die Regiſter eingetragen werden; auch ſoll ihrer
am Rande der hierdurch verbeſſerten Urkunde Erwaͤhnung
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[50/0062] I. Buch. 2. Titel. 6. Cap. ſtandes an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen zuge- ſchickt werden. 97. Iſt jemand in einem Feld-Lazarethe oder in einem ſtehenden Kriegs-Hoſpitale geſtorben, ſo ſoll die Sterbe- Urkunde von dem Aufſeher einer ſolchen Anſtalt aufgenommen und dem Quartiermeiſter des Corps oder dem Muſterungs- Inſpector bey der Armee, oder bey demjenigen Armeecorps, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, zugeſchickt werden. Dieſen Offiziers liegt es ob, eine Ausfertigung der Sterbe-Urkunde an den Beamten des Perſonenſtandes am letzten Wohnorte des Verſtorbenen gelangen zu laſſen. 98. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte des Perſonenſtandes iſt verbunden, jede Urkunde des Per- ſonenſtandes, wovon ihm eine Ausfertigung von der Armee zugeſchickt wird, ſogleich in die Regiſter einzutragen. Sechstes Capitel. Von der Berichtigung der Urkunden des Perſonen- ſtandes. 99. Wird auf Berichtigung einer Urkunde des Perſonen- ſtandes angetragen, ſo hat das competente Gericht, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, mit dem Vorbehalt der Appellation, hieruͤber zu erkennen. In ſo fern es die Umſtaͤnde erfordern, ſollen die Intereſſenten hiezu vorgefordert werden. 100. Das Berichtigungsurtheil kann den Intereſſenten, wenn ſie weder darum nachgeſucht haben, noch dazu vor- geladen worden ſind, zu keiner Zeit entgegengeſetzt werden. 101. Solche Berichtigungsurtheile muͤſſen von dem Beamten des Perſonenſtandes, ſo bald ſie ihm zugeſtellt worden, in die Regiſter eingetragen werden; auch ſoll ihrer am Rande der hierdurch verbeſſerten Urkunde Erwaͤhnung geſchehen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/62>, abgerufen am 24.11.2024.