Sachen, in Vergleichung mit dem der unbeweglichen, zur Last. Dieser Beytragsantheil richtet sich nach dem Inventar, für dessen Errichtung der Mann, wenn die Erbschaft ihn persönlich angeht, in eigenem Namen, oder, wenn dieselbe seiner Frau zufiel, in der Rücksicht zu sorgen hat, weil er deren Handlungen zu leiten und genehmigen hat.
1415. Beym Mangel eines Inventars können die Ehe- frau und deren Erben in allen Fällen, wo dieser Mangel ihr zum Nachtheile gereicht, bey der Auflösung der Güter- gemeinschaft, die ihr rechtlich zukommende Vergütung for- dern, und alsdann sowohl durch Urkunden und Familien- papiere, als durch Zeugen und, nöthigen Falles, durch die gemeine Sage, den Bestand und den Werth des nicht auf- gezeichneten beweglichen Vermögens beweisen. Der Mann wird nie zu diesem Beweise zugelassen.
1416. Die Verfügungen des 1414ten Artikels verhindern die Gläubiger einer zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbeweglichen Sachen bestehenden Erbschaft nicht, wegen ihrer Befriedigung sich an das zur Gütergemeinschaft gehörige Vermögen zu halten, es mag nun die Erbschaft dem Manne oder der Frau, vorausgesetzt, daß diese sie mit Bewilligung des Mannes annahm, zugefallen seyn; alles dies jedoch mit Vorbehalt der gegenseitigen Vergütungen. Eben so verhält es sich, wenn die Erbschaft von der Ehefrau nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen, das dazu gehörige bewegliche Vermögen aber ohne vorhe- rige Errichtung eines Inventars mit dem der Gütergemein- schaft vermischt worden ist.
1417. Ward die Erbschaft von der Frau, im Falle der Weigerung ihres Mannes, nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen, und ein Inventar errichtet: so
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Sachen, in Vergleichung mit dem der unbeweglichen, zur Laſt. Dieſer Beytragsantheil richtet ſich nach dem Inventar, fuͤr deſſen Errichtung der Mann, wenn die Erbſchaft ihn perſoͤnlich angeht, in eigenem Namen, oder, wenn dieſelbe ſeiner Frau zufiel, in der Ruͤckſicht zu ſorgen hat, weil er deren Handlungen zu leiten und genehmigen hat.
1415. Beym Mangel eines Inventars koͤnnen die Ehe- frau und deren Erben in allen Faͤllen, wo dieſer Mangel ihr zum Nachtheile gereicht, bey der Aufloͤſung der Guͤter- gemeinſchaft, die ihr rechtlich zukommende Verguͤtung for- dern, und alsdann ſowohl durch Urkunden und Familien- papiere, als durch Zeugen und, noͤthigen Falles, durch die gemeine Sage, den Beſtand und den Werth des nicht auf- gezeichneten beweglichen Vermoͤgens beweiſen. Der Mann wird nie zu dieſem Beweiſe zugelaſſen.
1416. Die Verfuͤgungen des 1414ten Artikels verhindern die Glaͤubiger einer zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbeweglichen Sachen beſtehenden Erbſchaft nicht, wegen ihrer Befriedigung ſich an das zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Vermoͤgen zu halten, es mag nun die Erbſchaft dem Manne oder der Frau, vorausgeſetzt, daß dieſe ſie mit Bewilligung des Mannes annahm, zugefallen ſeyn; alles dies jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Verguͤtungen. Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn die Erbſchaft von der Ehefrau nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen, das dazu gehoͤrige bewegliche Vermoͤgen aber ohne vorhe- rige Errichtung eines Inventars mit dem der Guͤtergemein- ſchaft vermiſcht worden iſt.
1417. Ward die Erbſchaft von der Frau, im Falle der Weigerung ihres Mannes, nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen, und ein Inventar errichtet: ſo
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Sachen, in Vergleichung mit dem der unbeweglichen,
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Dieſer Beytragsantheil richtet ſich nach dem Inventar,
fuͤr deſſen Errichtung der Mann, wenn die Erbſchaft ihn
perſoͤnlich angeht, in eigenem Namen, oder, wenn dieſelbe
ſeiner Frau zufiel, in der Ruͤckſicht zu ſorgen hat, weil er
deren Handlungen zu leiten und genehmigen hat.
1415. Beym Mangel eines Inventars koͤnnen die Ehe-
frau und deren Erben in allen Faͤllen, wo dieſer Mangel
ihr zum Nachtheile gereicht, bey der Aufloͤſung der Guͤter-
gemeinſchaft, die ihr rechtlich zukommende Verguͤtung for-
dern, und alsdann ſowohl durch Urkunden und Familien-
papiere, als durch Zeugen und, noͤthigen Falles, durch die
gemeine Sage, den Beſtand und den Werth des nicht auf-
gezeichneten beweglichen Vermoͤgens beweiſen.
Der Mann wird nie zu dieſem Beweiſe zugelaſſen.
1416. Die Verfuͤgungen des 1414ten Artikels verhindern
die Glaͤubiger einer zum Theil aus beweglichen, zum
Theil aus unbeweglichen Sachen beſtehenden Erbſchaft nicht,
wegen ihrer Befriedigung ſich an das zur Guͤtergemeinſchaft
gehoͤrige Vermoͤgen zu halten, es mag nun die Erbſchaft
dem Manne oder der Frau, vorausgeſetzt, daß dieſe ſie
mit Bewilligung des Mannes annahm, zugefallen ſeyn;
alles dies jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Verguͤtungen.
Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn die Erbſchaft von der
Ehefrau nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen,
das dazu gehoͤrige bewegliche Vermoͤgen aber ohne vorhe-
rige Errichtung eines Inventars mit dem der Guͤtergemein-
ſchaft vermiſcht worden iſt.
1417. Ward die Erbſchaft von der Frau, im Falle
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/620>, abgerufen am 24.11.2024.
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