können die Gläubiger wegen ihrer Befriedigung sich nur an die zur Erbschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, und, bey deren Unzulänglichkeit, an das bloße Eigenthum des übrigen der Ehefrau persönlich zustehenden Vermögens halten.
1418. Nach den im 1411ten und den folgenden Artikeln aufgestellten Regeln werden sowohl die auf einer Schenkung haftenden, als die zu einer Erbschaft gehörigen, Schulden beurtheilt.
1419. Die Gläubiger können, wegen Bezahlung der von der Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemachten Schul- den, sich sowohl an das gesammte Vermögen der Güter- gemeinschaft, als an das des Mannes oder der Frau halten; jedoch mit Vorbehalt der, der Gütergemeinschaft gebühren- den Vergütung, oder der dem Manne zu leistenden Schad- loshaltung.
1420. Jede Schuld, welche die Frau nur vermöge einer allgemeinen oder besondern Vollmacht ihres Mannes ge- macht hat, fällt der Gütergemeinschaft zur Last, und der Gläubiger kann wegen deren Bezahlung weder die Frau belangen, noch an das ihr persönlich zustehende Vermö- gen sich halten.
Zweyter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Gütergemeinschaft und den Wirkungen der von einem oder dem andern Ehe- gatten in Beziehung auf die eheliche Gesellschaft vor- genommenen Handlungen.
1421. Der Mann verwaltet allein das zur Gütergemein- schaft gehörige Vermögen.
Er kann es ohne Mitwirkung der Frau verkaufen, ver- äußern und mit Hypotheken beschweren.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
koͤnnen die Glaͤubiger wegen ihrer Befriedigung ſich nur an die zur Erbſchaft gehoͤrigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, und, bey deren Unzulaͤnglichkeit, an das bloße Eigenthum des uͤbrigen der Ehefrau perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens halten.
1418. Nach den im 1411ten und den folgenden Artikeln aufgeſtellten Regeln werden ſowohl die auf einer Schenkung haftenden, als die zu einer Erbſchaft gehoͤrigen, Schulden beurtheilt.
1419. Die Glaͤubiger koͤnnen, wegen Bezahlung der von der Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemachten Schul- den, ſich ſowohl an das geſammte Vermoͤgen der Guͤter- gemeinſchaft, als an das des Mannes oder der Frau halten; jedoch mit Vorbehalt der, der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhren- den Verguͤtung, oder der dem Manne zu leiſtenden Schad- loshaltung.
1420. Jede Schuld, welche die Frau nur vermoͤge einer allgemeinen oder beſondern Vollmacht ihres Mannes ge- macht hat, faͤllt der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt, und der Glaͤubiger kann wegen deren Bezahlung weder die Frau belangen, noch an das ihr perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤ- gen ſich halten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft und den Wirkungen der von einem oder dem andern Ehe- gatten in Beziehung auf die eheliche Geſellſchaft vor- genommenen Handlungen.
1421. Der Mann verwaltet allein das zur Guͤtergemein- ſchaft gehoͤrige Vermoͤgen.
Er kann es ohne Mitwirkung der Frau verkaufen, ver- aͤußern und mit Hypotheken beſchweren.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
koͤnnen die Glaͤubiger wegen ihrer Befriedigung ſich nur an
die zur Erbſchaft gehoͤrigen beweglichen und unbeweglichen
Sachen, und, bey deren Unzulaͤnglichkeit, an das bloße
Eigenthum des uͤbrigen der Ehefrau perſoͤnlich zuſtehenden
Vermoͤgens halten.
1418. Nach den im 1411ten und den folgenden Artikeln
aufgeſtellten Regeln werden ſowohl die auf einer Schenkung
haftenden, als die zu einer Erbſchaft gehoͤrigen, Schulden
beurtheilt.
1419. Die Glaͤubiger koͤnnen, wegen Bezahlung der von
der Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemachten Schul-
den, ſich ſowohl an das geſammte Vermoͤgen der Guͤter-
gemeinſchaft, als an das des Mannes oder der Frau halten;
jedoch mit Vorbehalt der, der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhren-
den Verguͤtung, oder der dem Manne zu leiſtenden Schad-
loshaltung.
1420. Jede Schuld, welche die Frau nur vermoͤge einer
allgemeinen oder beſondern Vollmacht ihres Mannes ge-
macht hat, faͤllt der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt, und der
Glaͤubiger kann wegen deren Bezahlung weder die Frau
belangen, noch an das ihr perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤ-
gen ſich halten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft und den
Wirkungen der von einem oder dem andern Ehe-
gatten in Beziehung auf die eheliche Geſellſchaft vor-
genommenen Handlungen.
1421. Der Mann verwaltet allein das zur Guͤtergemein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/622>, abgerufen am 24.11.2024.
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