durch Ehescheidung; 4) durch Trennung von Tisch und Bette; und 5) durch Vermögensabsonderung.
1442. Die Unterlassung der Errichtung eines Inven- tars nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tode eines der Ehegatten bewirkt nicht die Fortsetzung der Gütergemein- schaft; doch bleiben den Interessenten alle Maaßregeln zur Ausmittelung des Bestandes der gemeinschaftlichen Güter und Sachen vorbehalten, und es kann darüber sowohl durch Urkunden als durch die gemeine Sage, Beweis geführt werden. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so macht über- dies die Unterlassung des Inventars den überlebenden Ehe- gatten der Benutzung ihrer Einkünfte verlustig, und der Gegenvormund, welcher ihn zur Inventaraufnahme nicht angehalten hat, haftet solidarisch mit ihm für alles das, wozu derselbe zum Vortheile der Minderjährigen verurtheilt werden möchte.
1443. Um die Vermögensabsonderung kann die Frau nur vor Gericht, und zwar nur alsdann nachsuchen, wenn ihr Brautschatz in Gefahr ist und wenn die Zerrüttung der Angelegenheiten ihres Mannes befürchten läßt, daß dessen Vermögen nicht hinreiche, sie wegen dessen, was sie zu for- dern hat, und was ihr bey der Theilung vorausgebührt, zu befriedigen. Jede freywillige Vermögensabsonderung ist nichtig.
1444. Die, wenn gleich gerichtlich erkannte, Vermögens- absonderung ist ungültig, wenn sie nicht entweder durch die wirkliche, in glaubhafter Form bis zum Betrage des Vermö- gens des Mannes geschehene, Befriedigung der Frau wegen dessen, was sie zu fordern hat, und was ihr vorausgebührt, oder wenigstens dadurch vollzogen ist, daß binnen vierzehn Tagen nach dem erfolgten Erkenntnisse ein gerichtliches Ver- fahren eingeleitet, und seitdem nicht unterbrochen wurde.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung von Tiſch und Bette; und 5) durch Vermoͤgensabſonderung.
1442. Die Unterlaſſung der Errichtung eines Inven- tars nach dem natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode eines der Ehegatten bewirkt nicht die Fortſetzung der Guͤtergemein- ſchaft; doch bleiben den Intereſſenten alle Maaßregeln zur Ausmittelung des Beſtandes der gemeinſchaftlichen Guͤter und Sachen vorbehalten, und es kann daruͤber ſowohl durch Urkunden als durch die gemeine Sage, Beweis gefuͤhrt werden. Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo macht uͤber- dies die Unterlaſſung des Inventars den uͤberlebenden Ehe- gatten der Benutzung ihrer Einkuͤnfte verluſtig, und der Gegenvormund, welcher ihn zur Inventaraufnahme nicht angehalten hat, haftet ſolidariſch mit ihm fuͤr alles das, wozu derſelbe zum Vortheile der Minderjaͤhrigen verurtheilt werden moͤchte.
1443. Um die Vermoͤgensabſonderung kann die Frau nur vor Gericht, und zwar nur alsdann nachſuchen, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt und wenn die Zerruͤttung der Angelegenheiten ihres Mannes befuͤrchten laͤßt, daß deſſen Vermoͤgen nicht hinreiche, ſie wegen deſſen, was ſie zu for- dern hat, und was ihr bey der Theilung vorausgebuͤhrt, zu befriedigen. Jede freywillige Vermoͤgensabſonderung iſt nichtig.
1444. Die, wenn gleich gerichtlich erkannte, Vermoͤgens- abſonderung iſt unguͤltig, wenn ſie nicht entweder durch die wirkliche, in glaubhafter Form bis zum Betrage des Vermoͤ- gens des Mannes geſchehene, Befriedigung der Frau wegen deſſen, was ſie zu fordern hat, und was ihr vorausgebuͤhrt, oder wenigſtens dadurch vollzogen iſt, daß binnen vierzehn Tagen nach dem erfolgten Erkenntniſſe ein gerichtliches Ver- fahren eingeleitet, und ſeitdem nicht unterbrochen wurde.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung von Tiſch und
Bette; und 5) durch Vermoͤgensabſonderung.
1442. Die Unterlaſſung der Errichtung eines Inven-
tars nach dem natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode eines der
Ehegatten bewirkt nicht die Fortſetzung der Guͤtergemein-
ſchaft; doch bleiben den Intereſſenten alle Maaßregeln zur
Ausmittelung des Beſtandes der gemeinſchaftlichen Guͤter
und Sachen vorbehalten, und es kann daruͤber ſowohl
durch Urkunden als durch die gemeine Sage, Beweis
gefuͤhrt werden.
Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo macht uͤber-
dies die Unterlaſſung des Inventars den uͤberlebenden Ehe-
gatten der Benutzung ihrer Einkuͤnfte verluſtig, und der
Gegenvormund, welcher ihn zur Inventaraufnahme nicht
angehalten hat, haftet ſolidariſch mit ihm fuͤr alles das,
wozu derſelbe zum Vortheile der Minderjaͤhrigen verurtheilt
werden moͤchte.
1443. Um die Vermoͤgensabſonderung kann die Frau
nur vor Gericht, und zwar nur alsdann nachſuchen, wenn
ihr Brautſchatz in Gefahr iſt und wenn die Zerruͤttung der
Angelegenheiten ihres Mannes befuͤrchten laͤßt, daß deſſen
Vermoͤgen nicht hinreiche, ſie wegen deſſen, was ſie zu for-
dern hat, und was ihr bey der Theilung vorausgebuͤhrt,
zu befriedigen.
Jede freywillige Vermoͤgensabſonderung iſt nichtig.
1444. Die, wenn gleich gerichtlich erkannte, Vermoͤgens-
abſonderung iſt unguͤltig, wenn ſie nicht entweder durch die
wirkliche, in glaubhafter Form bis zum Betrage des Vermoͤ-
gens des Mannes geſchehene, Befriedigung der Frau wegen
deſſen, was ſie zu fordern hat, und was ihr vorausgebuͤhrt,
oder wenigſtens dadurch vollzogen iſt, daß binnen vierzehn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/634>, abgerufen am 24.11.2024.
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