1445. Jede Vermögensabsonderung muß vor ihrer Vollziehung durch einen Anschlag auf einer dazu bestimm- ten Tafel in dem Hauptsaale des Gerichtes der ersten In- stanz, und überdies, wenn der Ehemann ein Kaufmann, Wechsler oder Großhändler ist, in dem des Handelsge- richtes an dem Orte seines Wohnsitzes bekannt gemacht werden, und zwar bey Strafe der Nichtigkeit der ge- schehenen Vollziehung. Das die Vermögensabsonderung aussprechende Erkennt- niß äußert seine Wirkungen rückwärts bis zu dem Tage, wo darum nachgesucht wurde.
1446. Die persönlichen Gläubiger der Frau können ohne ihre Einwilligung nicht um die Vermögensabsonde- rung nachsuchen. Doch können sie, wenn der Mann in Concurs oder Vermögensverfall geräth, bis zum Betrage ihrer Forde- rungen die Rechte ihrer Schuldnerin geltend machen.
1447. Die Gläubiger des Mannes können die erkannte, und sogar vollzogene, Vermögensabsonderung, wenn sie zur Beeinträchtigung ihrer Rechte gereicht, gerichtlich an- fechten; sie können sogar bey dem Gesuche um Absonde- rung mit vor Gericht auftreten, um dieselbe zu bestreiten.
1448. Die Frau, welche die Vermögensabsonderung ausgewirkt hat, muß, nach dem Verhältnisse ihres und ihres Mannes Vermögens, zu den Kosten, sowohl der Haushaltung, als der Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, beytragen. Sie muß diese Kosten allein übernehmen, wenn dem Manne nichts übrig bleibt.
1449. Die von Tisch und Bette und in Ansehung des Vermögens, oder in Rücksicht dieses letztern allein, abge- sonderte Frau erhält die freye Verwaltung ihres Vermögens wieder.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1445. Jede Vermoͤgensabſonderung muß vor ihrer Vollziehung durch einen Anſchlag auf einer dazu beſtimm- ten Tafel in dem Hauptſaale des Gerichtes der erſten In- ſtanz, und uͤberdies, wenn der Ehemann ein Kaufmann, Wechsler oder Großhaͤndler iſt, in dem des Handelsge- richtes an dem Orte ſeines Wohnſitzes bekannt gemacht werden, und zwar bey Strafe der Nichtigkeit der ge- ſchehenen Vollziehung. Das die Vermoͤgensabſonderung ausſprechende Erkennt- niß aͤußert ſeine Wirkungen ruͤckwaͤrts bis zu dem Tage, wo darum nachgeſucht wurde.
1446. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau koͤnnen ohne ihre Einwilligung nicht um die Vermoͤgensabſonde- rung nachſuchen. Doch koͤnnen ſie, wenn der Mann in Concurs oder Vermoͤgensverfall geraͤth, bis zum Betrage ihrer Forde- rungen die Rechte ihrer Schuldnerin geltend machen.
1447. Die Glaͤubiger des Mannes koͤnnen die erkannte, und ſogar vollzogene, Vermoͤgensabſonderung, wenn ſie zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte gereicht, gerichtlich an- fechten; ſie koͤnnen ſogar bey dem Geſuche um Abſonde- rung mit vor Gericht auftreten, um dieſelbe zu beſtreiten.
1448. Die Frau, welche die Vermoͤgensabſonderung ausgewirkt hat, muß, nach dem Verhaͤltniſſe ihres und ihres Mannes Vermoͤgens, zu den Koſten, ſowohl der Haushaltung, als der Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder, beytragen. Sie muß dieſe Koſten allein uͤbernehmen, wenn dem Manne nichts uͤbrig bleibt.
1449. Die von Tiſch und Bette und in Anſehung des Vermoͤgens, oder in Ruͤckſicht dieſes letztern allein, abge- ſonderte Frau erhaͤlt die freye Verwaltung ihres Vermoͤgens wieder.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1445. Jede Vermoͤgensabſonderung muß vor ihrer
Vollziehung durch einen Anſchlag auf einer dazu beſtimm-
ten Tafel in dem Hauptſaale des Gerichtes der erſten In-
ſtanz, und uͤberdies, wenn der Ehemann ein Kaufmann,
Wechsler oder Großhaͤndler iſt, in dem des Handelsge-
richtes an dem Orte ſeines Wohnſitzes bekannt gemacht
werden, und zwar bey Strafe der Nichtigkeit der ge-
ſchehenen Vollziehung.
Das die Vermoͤgensabſonderung ausſprechende Erkennt-
niß aͤußert ſeine Wirkungen ruͤckwaͤrts bis zu dem Tage,
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1446. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau koͤnnen
ohne ihre Einwilligung nicht um die Vermoͤgensabſonde-
rung nachſuchen.
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Vermoͤgensverfall geraͤth, bis zum Betrage ihrer Forde-
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1447. Die Glaͤubiger des Mannes koͤnnen die erkannte,
und ſogar vollzogene, Vermoͤgensabſonderung, wenn ſie zur
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fechten; ſie koͤnnen ſogar bey dem Geſuche um Abſonde-
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1448. Die Frau, welche die Vermoͤgensabſonderung
ausgewirkt hat, muß, nach dem Verhaͤltniſſe ihres und
ihres Mannes Vermoͤgens, zu den Koſten, ſowohl der
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Kinder, beytragen.
Sie muß dieſe Koſten allein uͤbernehmen, wenn dem
Manne nichts uͤbrig bleibt.
1449. Die von Tiſch und Bette und in Anſehung des
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/636>, abgerufen am 24.11.2024.
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