gemeinschaft unter andern Bedingungen, als welche vorher dabey festgesetzt waren, wiederherstellen, ist nichtig.
1452. Die durch Ehescheidung oder Trennung sowohl von Tisch und Bette und in Rücksicht des Vermögens, als in Ansehung des letztern allein, bewirkte Auflösung der Güter- gemeinschaft, hat den Anfall der beym Ueberleben der Frau eintretenden Rechte nicht zur Folge; doch behält sie die Befugniß, beym natürlichen oder bürgerlichen Tode des Mannes dieselben auszuüben.
Vierter Abschnitt.
Von der Annahme der Gütergemeinschaft und der Ent- sagung auf dieselbe, wie auch von den darauf sich be- ziehenden Bedingungen.
1453. Nach Aufhebung der Gütergemeinschaft steht der Frau oder ihren Erben und Nachfolgern die Befugniß zu, dieselbe anzunehmen oder ihr zu entsagen, und jede entgegenstehende Uebereinkunft ist nichtig.
1454. Die Frau, welche sich in die Angelegenheiten der Gütergemeinschaft eingemischt hat, kann derselben nicht mehr entsagen.
Bloß verwaltende oder auf Erhaltung abzweckende Hand- lungen sind für keine Einmischung zu halten.
1455. Eine volljährige Frau, welche bey einem Ge- schäfte als Theilnehmerin an der Gütergemeinschaft sich betragen hat, kann derselben, auch wenn dies vor Errich- tung eines Inventars geschehen wäre, weder entsagen, noch sich dagegen in den vorigen Stand wieder einsetzen lassen, es müßte dann von Seiten der Erben des Mannes ein Betrug statt gefunden haben.
1456. Die überlebende Frau, welche das Recht der Entsagung auf die Gütergemeinschaft beybehalten will,
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
gemeinſchaft unter andern Bedingungen, als welche vorher dabey feſtgeſetzt waren, wiederherſtellen, iſt nichtig.
1452. Die durch Eheſcheidung oder Trennung ſowohl von Tiſch und Bette und in Ruͤckſicht des Vermoͤgens, als in Anſehung des letztern allein, bewirkte Aufloͤſung der Guͤter- gemeinſchaft, hat den Anfall der beym Ueberleben der Frau eintretenden Rechte nicht zur Folge; doch behaͤlt ſie die Befugniß, beym natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode des Mannes dieſelben auszuuͤben.
Vierter Abſchnitt.
Von der Annahme der Guͤtergemeinſchaft und der Ent- ſagung auf dieſelbe, wie auch von den darauf ſich be- ziehenden Bedingungen.
1453. Nach Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft ſteht der Frau oder ihren Erben und Nachfolgern die Befugniß zu, dieſelbe anzunehmen oder ihr zu entſagen, und jede entgegenſtehende Uebereinkunft iſt nichtig.
1454. Die Frau, welche ſich in die Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft eingemiſcht hat, kann derſelben nicht mehr entſagen.
Bloß verwaltende oder auf Erhaltung abzweckende Hand- lungen ſind fuͤr keine Einmiſchung zu halten.
1455. Eine volljaͤhrige Frau, welche bey einem Ge- ſchaͤfte als Theilnehmerin an der Guͤtergemeinſchaft ſich betragen hat, kann derſelben, auch wenn dies vor Errich- tung eines Inventars geſchehen waͤre, weder entſagen, noch ſich dagegen in den vorigen Stand wieder einſetzen laſſen, es muͤßte dann von Seiten der Erben des Mannes ein Betrug ſtatt gefunden haben.
1456. Die uͤberlebende Frau, welche das Recht der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft beybehalten will,
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
gemeinſchaft unter andern Bedingungen, als welche vorher
dabey feſtgeſetzt waren, wiederherſtellen, iſt nichtig.
1452. Die durch Eheſcheidung oder Trennung ſowohl
von Tiſch und Bette und in Ruͤckſicht des Vermoͤgens, als in
Anſehung des letztern allein, bewirkte Aufloͤſung der Guͤter-
gemeinſchaft, hat den Anfall der beym Ueberleben der
Frau eintretenden Rechte nicht zur Folge; doch behaͤlt ſie die
Befugniß, beym natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode des
Mannes dieſelben auszuuͤben.
Vierter Abſchnitt.
Von der Annahme der Guͤtergemeinſchaft und der Ent-
ſagung auf dieſelbe, wie auch von den darauf ſich be-
ziehenden Bedingungen.
1453. Nach Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft ſteht
der Frau oder ihren Erben und Nachfolgern die Befugniß
zu, dieſelbe anzunehmen oder ihr zu entſagen, und jede
entgegenſtehende Uebereinkunft iſt nichtig.
1454. Die Frau, welche ſich in die Angelegenheiten der
Guͤtergemeinſchaft eingemiſcht hat, kann derſelben nicht mehr
entſagen.
Bloß verwaltende oder auf Erhaltung abzweckende Hand-
lungen ſind fuͤr keine Einmiſchung zu halten.
1455. Eine volljaͤhrige Frau, welche bey einem Ge-
ſchaͤfte als Theilnehmerin an der Guͤtergemeinſchaft ſich
betragen hat, kann derſelben, auch wenn dies vor Errich-
tung eines Inventars geſchehen waͤre, weder entſagen, noch
ſich dagegen in den vorigen Stand wieder einſetzen laſſen,
es muͤßte dann von Seiten der Erben des Mannes ein
Betrug ſtatt gefunden haben.
1456. Die uͤberlebende Frau, welche das Recht der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/640>, abgerufen am 24.11.2024.
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