als Bedenkzeit gestatteten drey Monate und vierzig Tage ist die Wittwe, sie mag nun die Annahme oder die Entsagung vor- ziehn, berechtigt, den Unterhalt für sich und ihr Hausgesinde aus den vorhandenen Vorräthen zu nehmen, und in deren Ermangelung sich solchen durch ein für Rechnung der ge- meinschaftlichen Masse aufgenommenes Anlehn zu verschaffen; doch muß sie hiervon mit Mäßigung Gebrauch machen.
Sie ist für die Bewohnung eines unter der Güterge- meinschaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge- hörigen Hauses während jener Fristen zu keinem Miethzinse verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf- lösung der Gütergemeinschaft von ihnen bewohnte Haus nur miethweise inne hatten, so trägt die Frau während der- selben Fristen zur Bezahlung des aus der Masse zu nehmenden Miethzinses nichts bey.
1466. Im Falle die Gütergemeinschaft durch den Tod der Frau aufgelöst wird, können ihre Erben in eben den Fristen und Formen, welche das Gesetz der überlebenden Ehefrau vorschreibt, der Gütergemeinschaft entsagen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach erfolgter Annahme.
1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben gesche- henen Annahme der Gütergemeinschaft geschieht die Theilung des Vermögens und die Uebernahme der Schulden auf die hiernächst-bestimmte Weise.
§. 1.
Von der Theilung des Vermögens.
1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Masse des vorhandenen Vermögens alles dasjenige ein, was sie
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
als Bedenkzeit geſtatteten drey Monate und vierzig Tage iſt die Wittwe, ſie mag nun die Annahme oder die Entſagung vor- ziehn, berechtigt, den Unterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde aus den vorhandenen Vorraͤthen zu nehmen, und in deren Ermangelung ſich ſolchen durch ein fuͤr Rechnung der ge- meinſchaftlichen Maſſe aufgenommenes Anlehn zu verſchaffen; doch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen.
Sie iſt fuͤr die Bewohnung eines unter der Guͤterge- meinſchaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge- hoͤrigen Hauſes waͤhrend jener Friſten zu keinem Miethzinſe verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf- loͤſung der Guͤtergemeinſchaft von ihnen bewohnte Haus nur miethweiſe inne hatten, ſo traͤgt die Frau waͤhrend der- ſelben Friſten zur Bezahlung des aus der Maſſe zu nehmenden Miethzinſes nichts bey.
1466. Im Falle die Guͤtergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgeloͤst wird, koͤnnen ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberlebenden Ehefrau vorſchreibt, der Guͤtergemeinſchaft entſagen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens nach erfolgter Annahme.
1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben geſche- henen Annahme der Guͤtergemeinſchaft geſchieht die Theilung des Vermoͤgens und die Uebernahme der Schulden auf die hiernaͤchſt-beſtimmte Weiſe.
§. 1.
Von der Theilung des Vermoͤgens.
1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermoͤgens alles dasjenige ein, was ſie
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
als Bedenkzeit geſtatteten drey Monate und vierzig Tage iſt
die Wittwe, ſie mag nun die Annahme oder die Entſagung vor-
ziehn, berechtigt, den Unterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde
aus den vorhandenen Vorraͤthen zu nehmen, und in deren
Ermangelung ſich ſolchen durch ein fuͤr Rechnung der ge-
meinſchaftlichen Maſſe aufgenommenes Anlehn zu verſchaffen;
doch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen.
Sie iſt fuͤr die Bewohnung eines unter der Guͤterge-
meinſchaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge-
hoͤrigen Hauſes waͤhrend jener Friſten zu keinem Miethzinſe
verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf-
loͤſung der Guͤtergemeinſchaft von ihnen bewohnte Haus
nur miethweiſe inne hatten, ſo traͤgt die Frau waͤhrend der-
ſelben Friſten zur Bezahlung des aus der Maſſe zu nehmenden
Miethzinſes nichts bey.
1466. Im Falle die Guͤtergemeinſchaft durch den Tod
der Frau aufgeloͤst wird, koͤnnen ihre Erben in eben den
Friſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberlebenden
Ehefrau vorſchreibt, der Guͤtergemeinſchaft entſagen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens
nach erfolgter Annahme.
1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben geſche-
henen Annahme der Guͤtergemeinſchaft geſchieht die Theilung
des Vermoͤgens und die Uebernahme der Schulden auf die
hiernaͤchſt-beſtimmte Weiſe.
§. 1.
Von der Theilung des Vermoͤgens.
1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Maſſe
des vorhandenen Vermoͤgens alles dasjenige ein, was ſie
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/646>, abgerufen am 24.11.2024.
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