Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
als Bedenkzeit gestatteten drey Monate und vierzig Tage ist
die Wittwe, sie mag nun die Annahme oder die Entsagung vor-
ziehn, berechtigt, den Unterhalt für sich und ihr Hausgesinde
aus den vorhandenen Vorräthen zu nehmen, und in deren
Ermangelung sich solchen durch ein für Rechnung der ge-
meinschaftlichen Masse aufgenommenes Anlehn zu verschaffen;
doch muß sie hiervon mit Mäßigung Gebrauch machen.

Sie ist für die Bewohnung eines unter der Güterge-
meinschaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge-
hörigen Hauses während jener Fristen zu keinem Miethzinse
verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf-
lösung der Gütergemeinschaft von ihnen bewohnte Haus
nur miethweise inne hatten, so trägt die Frau während der-
selben Fristen zur Bezahlung des aus der Masse zu nehmenden
Miethzinses nichts bey.

1466. Im Falle die Gütergemeinschaft durch den Tod
der Frau aufgelöst wird, können ihre Erben in eben den
Fristen und Formen, welche das Gesetz der überlebenden
Ehefrau vorschreibt, der Gütergemeinschaft entsagen.

Fünfter Abschnitt.

Von der Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens
nach erfolgter Annahme.

1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben gesche-
henen Annahme der Gütergemeinschaft geschieht die Theilung
des Vermögens und die Uebernahme der Schulden auf die
hiernächst-bestimmte Weise.

§. 1.

Von der Theilung des Vermögens.

1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Masse
des vorhandenen Vermögens alles dasjenige ein, was sie

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
als Bedenkzeit geſtatteten drey Monate und vierzig Tage iſt
die Wittwe, ſie mag nun die Annahme oder die Entſagung vor-
ziehn, berechtigt, den Unterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde
aus den vorhandenen Vorraͤthen zu nehmen, und in deren
Ermangelung ſich ſolchen durch ein fuͤr Rechnung der ge-
meinſchaftlichen Maſſe aufgenommenes Anlehn zu verſchaffen;
doch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen.

Sie iſt fuͤr die Bewohnung eines unter der Guͤterge-
meinſchaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge-
hoͤrigen Hauſes waͤhrend jener Friſten zu keinem Miethzinſe
verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf-
loͤſung der Guͤtergemeinſchaft von ihnen bewohnte Haus
nur miethweiſe inne hatten, ſo traͤgt die Frau waͤhrend der-
ſelben Friſten zur Bezahlung des aus der Maſſe zu nehmenden
Miethzinſes nichts bey.

1466. Im Falle die Guͤtergemeinſchaft durch den Tod
der Frau aufgeloͤst wird, koͤnnen ihre Erben in eben den
Friſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberlebenden
Ehefrau vorſchreibt, der Guͤtergemeinſchaft entſagen.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens
nach erfolgter Annahme.

1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben geſche-
henen Annahme der Guͤtergemeinſchaft geſchieht die Theilung
des Vermoͤgens und die Uebernahme der Schulden auf die
hiernaͤchſt-beſtimmte Weiſe.

§. 1.

Von der Theilung des Vermoͤgens.

1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Maſſe
des vorhandenen Vermoͤgens alles dasjenige ein, was ſie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0646" n="634"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
als Bedenkzeit ge&#x017F;tatteten drey Monate und vierzig Tage i&#x017F;t<lb/>
die Wittwe, &#x017F;ie mag nun die Annahme oder die Ent&#x017F;agung vor-<lb/>
ziehn, berechtigt, den Unterhalt fu&#x0364;r &#x017F;ich und ihr Hausge&#x017F;inde<lb/>
aus den vorhandenen Vorra&#x0364;then zu nehmen, und in deren<lb/>
Ermangelung &#x017F;ich &#x017F;olchen durch ein fu&#x0364;r Rechnung der ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftlichen Ma&#x017F;&#x017F;e aufgenommenes Anlehn zu ver&#x017F;chaffen;<lb/>
doch muß &#x017F;ie hiervon mit Ma&#x0364;ßigung Gebrauch machen.</p><lb/>
                <p>Sie i&#x017F;t fu&#x0364;r die Bewohnung eines unter der Gu&#x0364;terge-<lb/>
mein&#x017F;chaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge-<lb/>
ho&#x0364;rigen Hau&#x017F;es wa&#x0364;hrend jener Fri&#x017F;ten zu keinem Miethzin&#x017F;e<lb/>
verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf-<lb/>
lo&#x0364;&#x017F;ung der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft von ihnen bewohnte Haus<lb/>
nur miethwei&#x017F;e inne hatten, &#x017F;o tra&#x0364;gt die Frau wa&#x0364;hrend der-<lb/>
&#x017F;elben Fri&#x017F;ten zur Bezahlung des aus der Ma&#x017F;&#x017F;e zu nehmenden<lb/>
Miethzin&#x017F;es nichts bey.</p><lb/>
                <p>1466. Im Falle die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft durch den Tod<lb/>
der Frau aufgelo&#x0364;st wird, ko&#x0364;nnen ihre Erben in eben den<lb/>
Fri&#x017F;ten und Formen, welche das Ge&#x017F;etz der u&#x0364;berlebenden<lb/>
Ehefrau vor&#x017F;chreibt, der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft ent&#x017F;agen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
                <argument>
                  <p>Von der Theilung des gemein&#x017F;chaftlichen Vermo&#x0364;gens<lb/>
nach erfolgter Annahme.</p>
                </argument><lb/>
                <p>1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben ge&#x017F;che-<lb/>
henen Annahme der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft ge&#x017F;chieht die Theilung<lb/>
des Vermo&#x0364;gens und die Uebernahme der Schulden auf die<lb/>
hierna&#x0364;ch&#x017F;t-be&#x017F;timmte Wei&#x017F;e.</p><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 1.</head><lb/>
                  <argument>
                    <p> <hi rendition="#g">Von der Theilung des Vermo&#x0364;gens.</hi><lb/>
                    </p>
                  </argument>
                  <p>1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Ma&#x017F;&#x017F;e<lb/>
des vorhandenen Vermo&#x0364;gens alles dasjenige ein, was &#x017F;ie<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[634/0646] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. als Bedenkzeit geſtatteten drey Monate und vierzig Tage iſt die Wittwe, ſie mag nun die Annahme oder die Entſagung vor- ziehn, berechtigt, den Unterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde aus den vorhandenen Vorraͤthen zu nehmen, und in deren Ermangelung ſich ſolchen durch ein fuͤr Rechnung der ge- meinſchaftlichen Maſſe aufgenommenes Anlehn zu verſchaffen; doch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen. Sie iſt fuͤr die Bewohnung eines unter der Guͤterge- meinſchaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge- hoͤrigen Hauſes waͤhrend jener Friſten zu keinem Miethzinſe verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf- loͤſung der Guͤtergemeinſchaft von ihnen bewohnte Haus nur miethweiſe inne hatten, ſo traͤgt die Frau waͤhrend der- ſelben Friſten zur Bezahlung des aus der Maſſe zu nehmenden Miethzinſes nichts bey. 1466. Im Falle die Guͤtergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgeloͤst wird, koͤnnen ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberlebenden Ehefrau vorſchreibt, der Guͤtergemeinſchaft entſagen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens nach erfolgter Annahme. 1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben geſche- henen Annahme der Guͤtergemeinſchaft geſchieht die Theilung des Vermoͤgens und die Uebernahme der Schulden auf die hiernaͤchſt-beſtimmte Weiſe. §. 1. Von der Theilung des Vermoͤgens. 1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermoͤgens alles dasjenige ein, was ſie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/646
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/646>, abgerufen am 24.11.2024.