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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
dessen, was ihnen voraus gebührt, an das dem Manne per-
sönlich zustehende halten.

1473. Der Ersatz für veräußerte Sachen und die Vergü-
tungen, welche den Ehegatten aus der Gütergemeinschaft
gebühren, wie auch die Vergütungen und Entschädigungen,
welche sie dieser schuldig sind, werden, kraft des Gesetzes, von
dem Tage der Aufhebung der Gütergemeinschaft an, verzinset.

1474. Nachdem beyde Ehegatten alles ihnen zum Vor-
aus Gebührende aus der Masse genommen haben, wird
der Ueberrest unter ihnen oder ihren Stellvertretern zu
gleichen Theilen vertheilt.

1475. Wenn die Erben der Frau verschiedener Meinung
sind, indem einer die Gütergemeinschaft angenommen, der
andere derselben entsagt hat: so kann der, welcher sich für
die Annahme erklärte, nur den auf seinen Kopf fallenden
Erbantheil aus dem Vermögen, welches der Frau zugetheilt
wird, nehmen.
Den Ueberrest behält der Mann; doch bleibt dieser, in
Rücksicht des entsagenden Erben für die Rechte, welche die
Frau im Falle einer Verzichtleistung hätte ausüben können,
wiewohl nur bis zum Betrage des dem Entsagenden für
seine Person gebührenden Erbantheiles, verhaftet.

1476. Die Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens
ist übrigens, in Rücksicht alles dessen, was ihre Formen,
die etwa statt findende Versteigerung der unbeweglichen
Sachen, die Wirkungen der Theilung, die hierdurch be-
gründete Gewährleistung, und die Herausgabe zur Ausglei-
chung der Theile betrifft, allen in dem Titel: von der
Erbfolge, für die Theilungen unter Miterben aufgestellten
Regeln unterworfen.

1477. Hat einer der Ehegatten zur Gütergemeinschaft
gehörige Sachen unterschlagen oder verheimlicht, so wird er
seines Antheils an diesen Sachen verlustig.

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
deſſen, was ihnen voraus gebuͤhrt, an das dem Manne per-
ſoͤnlich zuſtehende halten.

1473. Der Erſatz fuͤr veraͤußerte Sachen und die Verguͤ-
tungen, welche den Ehegatten aus der Guͤtergemeinſchaft
gebuͤhren, wie auch die Verguͤtungen und Entſchaͤdigungen,
welche ſie dieſer ſchuldig ſind, werden, kraft des Geſetzes, von
dem Tage der Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft an, verzinſet.

1474. Nachdem beyde Ehegatten alles ihnen zum Vor-
aus Gebuͤhrende aus der Maſſe genommen haben, wird
der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Stellvertretern zu
gleichen Theilen vertheilt.

1475. Wenn die Erben der Frau verſchiedener Meinung
ſind, indem einer die Guͤtergemeinſchaft angenommen, der
andere derſelben entſagt hat: ſo kann der, welcher ſich fuͤr
die Annahme erklaͤrte, nur den auf ſeinen Kopf fallenden
Erbantheil aus dem Vermoͤgen, welches der Frau zugetheilt
wird, nehmen.
Den Ueberreſt behaͤlt der Mann; doch bleibt dieſer, in
Ruͤckſicht des entſagenden Erben fuͤr die Rechte, welche die
Frau im Falle einer Verzichtleiſtung haͤtte ausuͤben koͤnnen,
wiewohl nur bis zum Betrage des dem Entſagenden fuͤr
ſeine Perſon gebuͤhrenden Erbantheiles, verhaftet.

1476. Die Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens
iſt uͤbrigens, in Ruͤckſicht alles deſſen, was ihre Formen,
die etwa ſtatt findende Verſteigerung der unbeweglichen
Sachen, die Wirkungen der Theilung, die hierdurch be-
gruͤndete Gewaͤhrleiſtung, und die Herausgabe zur Ausglei-
chung der Theile betrifft, allen in dem Titel: von der
Erbfolge, fuͤr die Theilungen unter Miterben aufgeſtellten
Regeln unterworfen.

1477. Hat einer der Ehegatten zur Guͤtergemeinſchaft
gehoͤrige Sachen unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird er
ſeines Antheils an dieſen Sachen verluſtig.

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[638/0650] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. deſſen, was ihnen voraus gebuͤhrt, an das dem Manne per- ſoͤnlich zuſtehende halten. 1473. Der Erſatz fuͤr veraͤußerte Sachen und die Verguͤ- tungen, welche den Ehegatten aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhren, wie auch die Verguͤtungen und Entſchaͤdigungen, welche ſie dieſer ſchuldig ſind, werden, kraft des Geſetzes, von dem Tage der Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft an, verzinſet. 1474. Nachdem beyde Ehegatten alles ihnen zum Vor- aus Gebuͤhrende aus der Maſſe genommen haben, wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Stellvertretern zu gleichen Theilen vertheilt. 1475. Wenn die Erben der Frau verſchiedener Meinung ſind, indem einer die Guͤtergemeinſchaft angenommen, der andere derſelben entſagt hat: ſo kann der, welcher ſich fuͤr die Annahme erklaͤrte, nur den auf ſeinen Kopf fallenden Erbantheil aus dem Vermoͤgen, welches der Frau zugetheilt wird, nehmen. Den Ueberreſt behaͤlt der Mann; doch bleibt dieſer, in Ruͤckſicht des entſagenden Erben fuͤr die Rechte, welche die Frau im Falle einer Verzichtleiſtung haͤtte ausuͤben koͤnnen, wiewohl nur bis zum Betrage des dem Entſagenden fuͤr ſeine Perſon gebuͤhrenden Erbantheiles, verhaftet. 1476. Die Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens iſt uͤbrigens, in Ruͤckſicht alles deſſen, was ihre Formen, die etwa ſtatt findende Verſteigerung der unbeweglichen Sachen, die Wirkungen der Theilung, die hierdurch be- gruͤndete Gewaͤhrleiſtung, und die Herausgabe zur Ausglei- chung der Theile betrifft, allen in dem Titel: von der Erbfolge, fuͤr die Theilungen unter Miterben aufgeſtellten Regeln unterworfen. 1477. Hat einer der Ehegatten zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Sachen unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird er ſeines Antheils an dieſen Sachen verluſtig.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/650>, abgerufen am 24.11.2024.