ten, gestattet, so haben die Kinder erster Ehe des andern Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmäßigen Gütergemeinschaft und den Verabredungen, welche die gesetzliche Gütergemeinschaft abändern oder sogar ausschließen können.
1497. Die Ehegatten können die gesetzliche Güterge- meinschaft durch jede Gattung von Verträgen, welche den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widersprechen, abändern.
Die vorzüglichsten Abänderungen werden dadurch be- wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden Bestimmungen verabredet:
1) Daß die Gütergemeinschaft nur die Errungenschaft (das während der Ehe Erworbene) begreifen solle;
2) Daß das gegenwärtige oder künftige bewegliche Ver- mögen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Gütergemein- schaft fallen solle;
3) Daß man die Gütergemeinschaft auf die gegenwärtigen oder künftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil ausdehnen wolle, indem man dieselben für beweglich er- klärt (mobiliarisirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten Schulden für sich besonders bezahlen solle;
5) Daß die Frau im Falle der Entsagung ihr zuge- brachtes Vermögen frey von Schulden zurücknehmen könne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben solle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten sollen;
8) Daß unter ihnen eine völlig allgemeine Gütergemein- schaft statt haben solle.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen.
1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge- meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widerſprechen, abaͤndern.
Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be- wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden Beſtimmungen verabredet:
1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft (das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle;
2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver- moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein- ſchaft fallen ſolle;
3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich er- klaͤrt (mobiliariſirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle;
5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zuge- brachtes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;
8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein- ſchaft ſtatt haben ſolle.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern
Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den
Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft
abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen.
1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge-
meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den
Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widerſprechen,
abaͤndern.
Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be-
wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden
Beſtimmungen verabredet:
1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft
(das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle;
2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver-
moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein-
ſchaft fallen ſolle;
3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen
oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil
ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich er-
klaͤrt (mobiliariſirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten
Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle;
5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zuge-
brachtes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;
8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein-
ſchaft ſtatt haben ſolle.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/660>, abgerufen am 24.11.2024.
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