Von der auf die Errungenschaft beschränkten Güterge- meinschaft.
1498. Wenn die Ehegatten verabreden, daß nur in Rücksicht der Errungenschaft unter ihnen eine Gemeinschaft statt finden solle, so wird dafür gehalten, daß sie hierdurch die gegen- wärtigen und künftigen Schulden eines jeden von ihnen und ihr beyderseitiges jetziges und zukünftiges bewegliches Ver- mögen von der Gütergemeinschaft haben ausschließen wollen.
In diesem Falle beschränkt sich die Theilung, nachdem ein jeder der Ehegatten sein gehörig erwiesenes zugebrachtes Vermögen zum Voraus erhalten hat, auf dasjenige, was während der Ehe von beyden Ehegatten zusammen, oder von einem besonders, erworben ist, und entweder von ihrem gemeinschaftlichen Fleiße, oder von der Ersparung an den Früchten und Einkünften des Vermögens beyder Ehegatten herrührt.
1499. Wenn das bey Eingehung der Ehe vorhandene oder seitdem angefallene bewegliche Vermögen nicht durch ein Verzeichniß oder eine Beschreibung in gehöriger Form beurkundet ist, so wird es als Errungenschaft angesehen.
Zweyter Abschnitt.
Von der Verabredung, welche das bewegliche Vermögen ganz oder zum Theil von der Gütergemeinschaft ausschließt.
1500. Die Ehegatten können ihr gesammtes gegenwärti- ges und künftiges bewegliches Vermögen von der Güterge- meinschaft ausschließen.
Wenn sie verabreden, dasselbe gegenseitig bis zum Betrage einer bestimmten Summe oder eines bestimmten Werthes in
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.
Von der auf die Errungenſchaft beſchraͤnkten Guͤterge- meinſchaft.
1498. Wenn die Ehegatten verabreden, daß nur in Ruͤckſicht der Errungenſchaft unter ihnen eine Gemeinſchaft ſtatt finden ſolle, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie hierdurch die gegen- waͤrtigen und kuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen und ihr beyderſeitiges jetziges und zukuͤnftiges bewegliches Ver- moͤgen von der Guͤtergemeinſchaft haben ausſchließen wollen.
In dieſem Falle beſchraͤnkt ſich die Theilung, nachdem ein jeder der Ehegatten ſein gehoͤrig erwieſenes zugebrachtes Vermoͤgen zum Voraus erhalten hat, auf dasjenige, was waͤhrend der Ehe von beyden Ehegatten zuſammen, oder von einem beſonders, erworben iſt, und entweder von ihrem gemeinſchaftlichen Fleiße, oder von der Erſparung an den Früchten und Einkuͤnften des Vermoͤgens beyder Ehegatten herruͤhrt.
1499. Wenn das bey Eingehung der Ehe vorhandene oder ſeitdem angefallene bewegliche Vermoͤgen nicht durch ein Verzeichniß oder eine Beſchreibung in gehoͤriger Form beurkundet iſt, ſo wird es als Errungenſchaft angeſehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Verabredung, welche das bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil von der Guͤtergemeinſchaft ausſchließt.
1500. Die Ehegatten koͤnnen ihr geſammtes gegenwaͤrti- ges und kuͤnftiges bewegliches Vermoͤgen von der Guͤterge- meinſchaft ausſchließen.
Wenn ſie verabreden, daſſelbe gegenſeitig bis zum Betrage einer beſtimmten Summe oder eines beſtimmten Werthes in
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.
Von der auf die Errungenſchaft beſchraͤnkten Guͤterge-
meinſchaft.
1498. Wenn die Ehegatten verabreden, daß nur in Ruͤckſicht
der Errungenſchaft unter ihnen eine Gemeinſchaft ſtatt finden
ſolle, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie hierdurch die gegen-
waͤrtigen und kuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen und
ihr beyderſeitiges jetziges und zukuͤnftiges bewegliches Ver-
moͤgen von der Guͤtergemeinſchaft haben ausſchließen wollen.
In dieſem Falle beſchraͤnkt ſich die Theilung, nachdem
ein jeder der Ehegatten ſein gehoͤrig erwieſenes zugebrachtes
Vermoͤgen zum Voraus erhalten hat, auf dasjenige, was
waͤhrend der Ehe von beyden Ehegatten zuſammen, oder
von einem beſonders, erworben iſt, und entweder von ihrem
gemeinſchaftlichen Fleiße, oder von der Erſparung an den
Früchten und Einkuͤnften des Vermoͤgens beyder Ehegatten
herruͤhrt.
1499. Wenn das bey Eingehung der Ehe vorhandene
oder ſeitdem angefallene bewegliche Vermoͤgen nicht durch
ein Verzeichniß oder eine Beſchreibung in gehoͤriger Form
beurkundet iſt, ſo wird es als Errungenſchaft angeſehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Verabredung, welche das bewegliche Vermoͤgen
ganz oder zum Theil von der Guͤtergemeinſchaft
ausſchließt.
1500. Die Ehegatten koͤnnen ihr geſammtes gegenwaͤrti-
ges und kuͤnftiges bewegliches Vermoͤgen von der Guͤterge-
meinſchaft ausſchließen.
Wenn ſie verabreden, daſſelbe gegenſeitig bis zum Betrage
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/662>, abgerufen am 24.11.2024.
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